Urteil des BGH vom 23.11.2012

BGH: blw, nachlass, vorkaufsrecht, übertragung, anschlussbeschwerde, grundbuchamt, verwaltungsverfahren, form, genehmigungsverfahren, eigentum

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 13/11
vom
23. November 2012
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GrdstVG §§ 2, 3, 21; RSG § 10; VwVfG § 45
a) Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grund-
stücksverkehrsgesetz zuständigen Behörden sind grundsätzlich nach § 45
VwVfG heilbar.
b) Ein außerhalb eines Genehmigungsverfahrens ergangener Bescheid über
die Mitteilung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist in
dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG aufzuheben, und zwar auch
dann, wenn eine der Vertragsparteien nachträglich die Genehmigung bean-
tragt.
c) Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind, auch
wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftli-
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chen Grundstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der
Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmi-
gungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung land-
wirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen.
BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11 - OLG Rostock
AG Stralsund
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Der
Bundesgerichtshof,
Senat
für
Landwirtschaftssachen,
hat
am
23. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und
Rukwied
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 und zu 6 wird unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des
14. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts
Rostock vom 30. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass der am
16. Oktober 2008 von der Notarin W. in A. beurkundete Erb-
teilsübertragungsvertrag (UR-Nr. 1293/2008) keiner Genehmigung
nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf. Im Umfang der
Aufhebung wird die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis
4 zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten aller Instanzen tragen zur Hälfte die Be-
teiligten zu 1 bis 4 und im Übrigen die Beteiligte zu 5. Außerge-
richtliche Kosten des Verfahrens der ersten Instanz werden nicht
erstattet. Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben den Beteiligten zu 5 und
6 und diese den Beteiligten zu 1 bis 4 ihre in der zweiten Instanz
entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu er-
statten. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 5 und zu 6 und
diese dem Beteiligten zu 1 die in der dritten Instanz entstandenen
außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
37.000
€.
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Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 2008 kaufte der Beteiligte zu 1, ein
auch als Forstwirt tätiger Notar, landwirtschaftlich genutzte Flächen von den
Beteiligten zu 2 bis 4, einer Erbengemeinschaft. Die Vertragsparteien nahmen
ihren Antrag, die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu ertei-
len, zurück, nachdem die Genehmigungsbehörde angezeigt hatte, dass sie den
Vertrag der Beteiligten zu 5 (Siedlungsunternehmen) zur Entscheidung über die
Ausübung des Vorkaufsrechts vorgelegt habe.
Zwei Tage nach der Rücknahme des Genehmigungsantrags schlossen
die Beteiligten zu 1 bis 4 einen notariellen Erbteilsübertragungsvertrag. In die-
sem hoben sie den Grundstückskaufvertrag auf. Die Beteiligten zu 2 bis 4 nah-
men eine Teil-Erbauseinandersetzung vor, nach der nur noch die Grundstücke,
die Gegenstand des aufgehobenen Kaufvertrags waren, im Nachlass verblie-
ben. Sie verkauften und übertrugen sodann ihre Erbteile an den Beteiligten zu 1
zu dem bereits im Kaufvertrag vereinbarten Preis. Für diesen Vertrag beantrag-
ten sie keine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz.
Nachdem die Genehmigungsbehörde von dem Vollzug des Vertrags er-
fahren hatte, teilte sie den Beteiligten zu 1 bis 4 mit Bescheid vom 17. Juni
2009 die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteilig-
te zu 5 mit. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 4 die gerichtliche Ent-
scheidung beantragt. Der Beteiligte zu 1 erklärte in einem danach an die Ge-
nehmigungsbehörde gesandten Schreiben, dass er der hiermit beantragten
Genehmigung nach §§ 5, 6 GrdstVG zu der anliegenden Urkunde (dem Erb-
teilsübertragungsvertrag) entgegensehe.
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Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Bescheid vom
17. Juni 2009 für nichtig erklärt und in einem ergänzenden Bescheid das
Grundbuchamt um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des
Beteiligten zu 1 als Eigentümer ersucht. Das Oberlandesgericht - Senat für
Landwirtschaftssachen - hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert. Es
hat den Bescheid vom 17. Juni 2009 aufgehoben und festgestellt, dass das
Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei und dass der Erbteilsübertra-
gungsvertrag keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz be-
dürfe. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten zu 5 und
zu 6 (die der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde) die Zurückwei-
sung der von den Beteiligten zu 1 bis 4 gegen die Ausübung des Vorkaufs-
rechts erhobenen Einwendungen erreichen.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts (dessen Entscheidung in
NotBZ 2012, 187 veröffentlicht ist) war der Bescheid über die Mitteilung der
Ausübung des Vorkaufsrechts trotz fehlenden Antrags nicht nichtig, sondern nur
anfechtbar. Dieser Mangel sei jedoch durch die nachträgliche Antragstellung
des Beteiligten zu 1 geheilt worden. Der Verwaltungsakt sei allerdings aufzuhe-
ben, weil der Erbteilsübertragungsvertrag nicht dem siedlungsrechtlichen Vor-
kaufsrecht unterfalle. Die Ausübung des Vorkaufsrechts setze einen nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz genehmigungspflichtigen Vertrag voraus. Daran
fehle es, weil die Übertragung von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG
einer genehmigungspflichtigen Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke
nur dann gleichstehe, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bestehe, jedoch nicht, wenn - wie hier - zum Nach-
lass lediglich landwirtschaftliche Grundstücke gehörten. Die darin liegende Um-
gehungsgefahr habe der Gesetzgeber gesehen, die Übertragung von Erbantei-
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len gleichwohl nur teilweise der Genehmigungspflicht unterstellt. Die gesetzli-
che Entscheidung schließe es aus, einen Erbteilsübertragungsvertrag als ge-
nehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft zu behandeln, auch wenn - wie hier - die
Vertragsparteien mit der Wahl dieser Form die Genehmigungspflicht hätten
vermeiden wollen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach der auf Grund der Übergangsregelung
des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG anzuwendenden Vorschrift des § 24 Abs. 1
LwVG aF statthaft und nach §§ 25, 26 und 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG aF auch im
Übrigen zulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht - wie die Rechtsbeschwerdeerwide-
rung meint - schon deshalb unbegründet, weil es an einer zulässigen Be-
schwerde der Beteiligten zu 6 fehlte. Diese hat nach § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG
als übergeordnete Behörde innerhalb der laufenden Frist für die sofortige Be-
schwerde (§ 22 Abs. 1 LwVG aF i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) dem Gericht
nicht nur mitgeteilt, dass sie der von der Genehmigungsbehörde eingelegten
Beschwerde beitrete, sondern auch, dass sie sich diese zu Eigen mache. Das
Beschwerdegericht hat darin zutreffend ein eigenes Rechtsmittel der Beteiligten
zu 6 erkannt.
2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg, soweit es sich gegen die
Aufhebung des Bescheids der Genehmigungsbehörde und die Feststellung
richtet, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt
worden ist.
a) Die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 RSG,
die durch eine in § 21 GrdstVG als Mitteilung bezeichnete Entscheidung der
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Genehmigungsbehörde erfolgt (Senat, Beschluss vom 24. November 2006
- BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100 Rn. 16), beruhte auf einem fehlerhaften
Verwaltungsverfahren. Die Koppelung des Genehmigungsverfahrens mit dem
Vorkaufsrecht durch das Grundstücksverkehrsgesetz hat zur Folge, dass die
Ausübung dieses Rechts nur im Rahmen eines von einem Antrag abhängigen
Genehmigungsverfahrens stattfinden kann (Senat, Beschluss vom 4. Februar
1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 119).
Der unzutreffenden Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass das Vorkaufs-
recht schon mit dem Abschluss eines nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigungsfähigen Vertrags entstehe,
ist der Senat bereits in der zitierten Entscheidung mit dem Hinweis entgegenge-
treten, dass die Vorkaufsrechtsausübung auf einem Antrag nach § 3 GrdstVG
aufbaut, den Veräußerungsvertrag zu genehmigen. Ohne diesen Antrag kann
ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet und daran eine Vorkaufsrechts-
ausübung angeschlossen werden (Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964
- V BLw 31/63, aaO, 121). Ist das dennoch geschehen, ist die Mitteilung über
die Vorkaufsrechtsausübung im Einwendungsverfahren nach § 10 RSG aufzu-
heben (Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, aaO, 120).
b) Der Verfahrensfehler ist nicht nach der Vorschrift in § 45 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG M-V (die nachfolgend zitierten landesrechtlichen Bestimmungen stim-
men inhaltlich mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes überein) we-
gen eines von dem Beteiligten zu 1 nachträglich gestellten Genehmigungsan-
trags unbeachtlich, wie das Beschwerdegericht meint.
aa) Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz zuständigen Behörden sind allerdings grundsätz-
lich nach § 45 VwVfG heilbar. Deren Entscheidungen sind Verwaltungsakte, auf
die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind, soweit nicht im
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Grundstücksverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist (vgl. Senat, Be-
schlüsse vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, AgrarR 1982, 207, 208 und vom
5. Mai 1983 - V BLw 1/82, NJW 1984, 54).
Ob ein Bescheid der Genehmigungsbehörden, der ohne einen Antrag
nach § 3 Abs. 2 GrdstVG erlassen worden ist, nichtig (so Netz, GrdstVG,
5. Aufl., § 8 Anm. 8.5.2.1) oder nur anfechtbar ist (so Ehrenforth, RSG u.
GrdstVG, § 3 GrdstVG Anm. 2; Herminghausen, DNotZ 1963, 387, 388; Lange,
GrdstVG, 2. Aufl., § 3 Anm. 2), ist streitig. Sie ist von dem Beschwerdegericht
zutreffend entschieden worden. Hat ein vom Gesetz vorgeschriebener Antrag
allein verfahrensrechtliche Bedeutung und stellt keine nach materiellem Recht
notwendige Mitwirkung des Antragstellers dar, führt ein Verstoß der Behörde
gegen das Verbot in § 22 Satz 2 VwVfG, dort von Amts wegen tätig zu werden,
wo sie nur auf Antrag tätig werden darf, zur Fehlerhaftigkeit, jedoch nicht zur
Nichtigkeit des Verwaltungsakts (vgl. Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG,
9. Aufl., § 22 Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 22 Rn. 29 und § 45
Rn. 15; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rn. 239). Das
trifft auf den Antrag nach § 3 GrdstVG zu, da dieser eine verfahrensrechtliche
Voraussetzung, aber kein materiell-rechtliches Zustimmungserfordernis für die
im öffentlichen Interesse ergehenden Entscheidungen der Genehmigungsbe-
hörde ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 1959 - V BLw 46/58, RdL 1959,
159).
Danach wird auch die ohne einen Antrag auf Genehmigung des Veräu-
ßerungsgeschäfts erfolgte Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts
nach § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG mit dem den Beteiligten bekannt gegebenen
Inhalt wirksam und bleibt es nach § 43 Abs. 2 VwVfG bis zu einer etwaigen
Rücknahme durch die Behörde oder einer Aufhebung in einem gerichtlichen
Verfahren. Soweit der Senat in seiner - vor dem Inkrafttreten der Verwaltungs-
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verfahrensgesetze des Bundes und der der Länder ergangenen - Entscheidung
vom 4. Februar 1964 (V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 120) ausgeführt hat, dass
eine außerhalb eines Genehmigungsverfahrens erfolgte Mitteilung über die
Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts rechtlich keine Bedeutung
erlange, hält er daran aus den vorstehenden Gründen nicht mehr fest.
bb) Ein außerhalb eines Genehmigungsverfahrens ergangener Bescheid
über die Mitteilung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist in
dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG grundsätzlich aufzuheben (vgl.
Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 120, an
dem insoweit festzuhalten ist), und zwar auch dann, wenn eine der Vertragspar-
teien nachträglich die Genehmigung beantragt. Es kann deswegen dahinste-
hen, ob der Beteiligte zu 1 mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2009 nachträglich
eine Genehmigung nach § 2 GrdstVG oder nur ein Zeugnis über die Genehmi-
gungsfreiheit nach § 5 GrdstVG beantragt hat, wie die Rechtsbeschwerdeerwi-
derung meint. Das Beschwerdegericht hat bei seiner auf § 45 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG gestützten Entscheidung nicht berücksichtigt, dass nach dieser Vor-
schrift nur die Einleitung des Verfahrens ohne den vorgeschriebenen Antrag
unbeachtlich sein kann. Nicht geheilt werden jedoch die weiteren Verfahrens-
mängel, die darauf beruhen, dass die Genehmigungsbehörde außerhalb eines
förmlichen Verwaltungsverfahrens zugunsten des Siedlungsunternehmens ent-
schieden hat, ohne zuvor den Vertragsparteien Gelegenheit gegeben zu haben,
sich vor der Entscheidung zu den für diese erheblichen Tatsachen zu äußern
(Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG).
(1) Eine Heilung von Verwaltungsakten durch Nachholung der Maßnah-
men, die vor dessen Erlass hätten erfolgen müssen, muss in einer Art und Wei-
se erfolgen, dass die mit dem Fehler verbundenen Nachteile vollständig besei-
tigt werden (vgl. BVerwE 68, 267, 275; Hufen, JuS 1999, 323, 325; HK-
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VerwR/Schwarz, § 45 VwVfG Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 45
Rn. 42). Verfahrensfehler der Behörde stellen einen Verstoß gegen das Gebot
der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns dar. Die darauf beruhenden
Eingriffe in seine grundrechtlich geschützten Rechte muss der Einzelne grund-
sätzlich nicht hinnehmen. Soweit Gesetze Verfahrensfehler für unbeachtlich
oder heilbar erklären, ist das nur hinnehmbar, wenn der Einzelne durch die
nachgeholte Verfahrenshandlung so gestellt wird, wie er gestanden hätte, wenn
der Fehler nicht geschehen wäre (Hufen, aaO; HK-VerwR/Schwarz, aaO;
Kopp/Ramsauer, aaO).
(2) Bei einem ordnungsgemäßen Verfahren können die Vertragsparteien
- wie hier geschehen - nach der Ankündigung, dass der Vertrag dem Sied-
lungsunternehmen zur Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts
vorgelegt werde, den Genehmigungsantrag noch zurücknehmen, danach die
Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung (z.B. durch Aufnahme
einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder einer gemäß § 9 Nr. 6 GrdstVG im
volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit durch den Käufer) herbeifüh-
ren und sodann erneut die Genehmigung beantragen. Die Möglichkeit, die Vo-
raussetzungen für eine Genehmigung noch vor Ausübung des Vorkaufsrechts
herbeizuführen, wird dem Käufer jedoch genommen, wenn die Genehmigungs-
behörde nach einem von Amts wegen durchgeführten Verwaltungsverfahren die
Vertragsparteien mit der Mitteilung über die Ausübung des gesetzlichen Vor-
kaufsrechts überrascht.
(3) Die Verschlechterung der Rechtsstellung des Käufers durch ein von
Amts wegen eingeleitetes Genehmigungsverfahren wird nicht dadurch beseitigt,
dass der Käufer nachträglich den Antrag auf Erteilung der Genehmigung stellt.
In einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach § 10 RSG können die
Kaufvertragsparteien das bereits ausgeübte Vorkaufsrecht nämlich nur noch
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durch die Einwendungen zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die
Ausübung dieses Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Geneh-
migung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu ver-
sagen gewesen wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 1964 - V BLw
31/63, BGHZ 41, 114, 122 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006
1245, 1246 Rn. 22). Grund dafür ist, dass mit der Zustellung der Mitteilung nach
§ 21 GrdstVG das Vorkaufsrecht ausgeübt worden und gemäß § 464 Abs. 2
BGB ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen
zustande gekommen ist (Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 1982 - V BLw 8/81,
NJW 1983, 41 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246
Rn. 22). Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung
nicht nachträglich wieder entziehen, indem er erst in dem gerichtlichen Verfah-
ren die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen ihm im Verwaltungsverfahren
die Genehmigung zu erteilen gewesen wäre (Senat, Beschluss vom
24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100 Rn. 20).
3. Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Feststel-
lung des Beschwerdegerichts wendet, dass der Erbteilsübertragungsvertrag
keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf.
a) Die angegriffene Entscheidung stellt sich allerdings nicht deshalb als
rechtsfehlerhaft dar, weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - das Beschwerde-
gericht Rechtsmittelfristen missachtet und in unzulässiger Weise den Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens erweitert habe. Das Beschwerdegericht durfte
die Erklärung der Beteiligten zu 1 bis 4, der Beschluss des Landwirtschaftsge-
richts, mit dem das Grundbuchamt ersucht wurde, einen Widerspruch einzutra-
gen (§ 7 Abs. 2 GrdstVG), sei durch das Gericht aufzuheben, als Anschlussbe-
schwerde würdigen und über diese entscheiden.
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aa) Dass die zweiwöchige Frist für die sofortige Beschwerde nach § 22
Abs. 1, § 9 LVwG a.F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG bei der Einreichung der als An-
trag auszulegenden Erklärung bei dem Beschwerdegericht verstrichen war, ist
unerheblich, weil diese Frist für eine Anschlussbeschwerde, die die Beteiligten
zu 1 bis 4 nach ihren Erklärungen einlegen wollten, nicht gilt (vgl. nur
Barnstedt/Steffen, LwVfG, 7. Aufl., zu § 22 aF Rn. 212).
bb) Das Beschwerdegericht hat die gegen das Eintragungsersuchen ge-
richtete Anschlussbeschwerde nach dem für die Auslegung von Prozesserklä-
rungen geltenden Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das
erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und
ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom
2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 mwN), zutreffend ausge-
legt. Dieser Antrag war danach darauf gerichtet, entsprechend § 5 GrdstVG
festzustellen, dass der Erbteilsübertragungsvertrag keiner Genehmigung nach
dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf. Das Beschwerdegericht war dazu
auch befugt, da das Landwirtschaftsgericht nach § 22 Abs. 3 GrdstVG alle Ent-
scheidungen treffen kann, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann.
cc) Die Betroffenen zu 1 bis 4 konnten diesen Feststellungsantrag in dem
Beschwerdeverfahren über die Wirksamkeit des Bescheids vom 17. Juni 2009
verfolgen. Richtig ist zwar der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass mit der
Anschlussbeschwerde grundsätzlich nur die mit der sofortigen Beschwerde an-
gefochtene Entscheidung bekämpft werden kann (BGH, Beschluss vom
16. März 1983 - IVb ZB 807/80, NJW 1983, 1858) und dass der Beschluss mit
dem Ersuchen an das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs nicht
mit der sofortigen Beschwerde angegriffen worden war. Mit der Anschlussbe-
schwerde können jedoch auch neue prozessuale Ansprüche verfolgt und der
bisherige Verfahrensgegenstand erweitert werden (BGH, Beschlüsse vom
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17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234 und vom 16. März 1983
- IVb ZB 807/80, aaO). Eines Angriffs gegen das Eintragungsersuchen nach § 7
GrdstVG bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieses Ersuchen (was von den
Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren übersehen worden ist) von den Ver-
tragsparteien nicht angegriffen werden kann. Diese können, wenn sie das Ersu-
chen deshalb für unbegründet halten, weil nach ihrer Auffassung das Rechts-
geschäft keiner Genehmigung bedarf, ein Negativattest nach § 5 GrdstVG be-
antragen (Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 7 Anm. I.4.a) [S. 466]; Netz, GrdstVG,
5. Aufl., § 7, Anm. 4.7.3.4).
dd) Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse folgt daraus,
dass ein auf Ersuchen nach § 7 GrdstVG eingetragener Widerspruch zu lö-
schen ist, wenn dem Grundbuchamt ein bestandskräftiger Bescheid der Behör-
de (Genehmigungsbescheid oder Negativzeugnis) oder eine dem gleichstehen-
de rechtskräftige Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts vorgelegt wird (vgl.
Netz, aaO, § 7, Anm. 4.7.4).
b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch insoweit in der Sache begründet,
weil das Beschwerdegericht zu Unrecht den Erbteilsübertragungsvertrag als
genehmigungsfrei angesehen hat.
aa) Allerdings sind Verträge über die Veräußerung von Anteilen am
Nachlass durch einen Miterben (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach § 2 Abs. 2
Nr. 2 GrdstVG nur unter den darin bestimmten Voraussetzungen und nicht
schon nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftig.
(1) Eine rechtsgeschäftliche Grundstücksveräußerung im Sinne des § 2
Abs. 1 GrdstVG, unter der die sachenrechtliche Übereignung eines Grund-
stücks nach §§ 873, 925 BGB zu verstehen ist (Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 2
F 1 b [S. 265]; Netz, GrdstVG, 5. Aufl., § 2 Anm. 4.2.3.1; Vorwerk/von Spreckel-
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sen, GrdstVG, § 2 Rn. 85), liegt nicht vor. Von der Übereignung eines (zum
Nachlass gehörenden) Grundstücks ist die Übertragung des Anteils eines Mit-
erben am Nachlass nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterscheiden, die eine
Verfügung über einen Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen
darstellt und nur solange möglich ist, wie der Nachlass noch nicht geteilt ist (vgl.
nur RGZ 134, 296, 299). Solche Verfügungen sind in § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG
nur dann den Grundstücksveräußerungen gleichgestellt, wenn der Erbanteil an
einen Dritten veräußert wird und der Nachlass im Wesentlichen aus einem land-
oder fortwirtschaftlichen Betrieb besteht, woran es hier fehlt.
(2) Nicht genehmigungsbedürftige Übertragungen von Anteilen an Ge-
samthandsgemeinschaften, deren Vermögen im Wesentlichen aus landwirt-
schaftlich genutzten Grundstücken besteht, sind nicht schon wegen des Inter-
esses der Allgemeinheit an der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Sied-
lungsunternehmen genehmigungspflichtigen Veräußerungsgeschäften gleichzu-
stellen, da es allein Sache des Gesetzgebers ist, den Umfang der Genehmi-
gungspflicht und des daran anknüpfenden siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts
festzulegen. Eine Ausdehnung der gesetzlichen Regelung kann nicht im Wege
der Auslegung, sondern nur durch Änderung des Gesetzes erfolgen (RGZ 104,
42, 44; Senat, Beschluss vom 8. November 1955 - V BLw 25/55, RdL 1956, 50,
51).
bb) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, dass die nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nicht genehmigungspflichtigen Veräußerungen von Erb-
anteilen unabhängig von dem von ihnen mit dem Rechtsgeschäft verfolgten
Zweck genehmigungsfrei sein müssen. Das widerspricht der Rechtsprechung
des Senats, nach der die Genehmigungspflicht im Verkehr mit land- und forst-
wirtschaftlichen Grundstücken nicht umgangen werden darf und die hierauf ge-
richteten Rechtsgeschäfte der Genehmigung bedürfen (vgl. Beschlüsse vom
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9. Juli 1956 - V BLw 2/56, BGHZ 21, 221, 225, vom 3. Mai 1957 - V BLw 2/57,
RdL 1957, 786, 788 und vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 850).
Sie gilt auch für an sich nicht genehmigungsbedürftige Erbanteilsübertragungen
(vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 1955 - V BLw 25/55, RdL 1956, 50,
52). Daran ist festzuhalten.
(1) Richtig ist allerdings, dass die Annahme einer Genehmigungspflicht
für einen Vertrag einer besonderen Begründung bedarf, wenn dieser zu einer
Kategorie von Rechtsgeschäften gehört, die nach dem Gesetz nicht genehmi-
gungsbedürftig ist. Eine solche Begründung ist deshalb geboten, weil ein Rich-
ter nicht entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und
der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) aus seiner Rolle als Norman-
wender heraustreten darf (BVerfGE 113, 88, 103; 128, 193, 210), indem er
- hier durch Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für Umgehungsge-
schäfte - "durch die Hintertür" eine Genehmigungspflicht für eine Gruppe von
Verträgen begründet, die der Gesetzgeber davon freigestellt hat. Ob und unter
welchen Voraussetzungen es vor diesem Hintergrund zulässig ist, Verfügungen
über Anteile an einem Nachlass aus besonderen Gründen dennoch als geneh-
migungspflichtig zu behandeln, muss anhand des Normenkontexts, der Zweck-
setzung und der mit den Normen verbundenen gesetzgeberischen Intention
entschieden werden (vgl. BVerfGE 113, 88, 104).
(2) Aus dem Kontext aller Vorschriften über die einer Genehmigung be-
dürfenden Rechtsgeschäfte (§ 2 GrdstVG) ergibt sich, dass allein die Übertra-
gung der Anteile von Miterben an dem ungeteilten Nachlass nach § 2033 Abs. 1
Satz 1 BGB genehmigungsfrei ist, wenn kein Betrieb den wesentlichen Teil des
Nachlasses bildet, weil das nach Ansicht des Gesetzgebers zu einer von dem
Zweck des Gesetzes nicht gebotenen Beeinträchtigung der Interessen einer
Erbengemeinschaft geführt hätte (BT-Drucks. 3/2635, S. 5). Alle von einem Al-
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leinerben vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind demgegenüber nach § 2
Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftige Veräußerungen; das gilt auch für
Verkäufe des gesamten Nachlasses nach §§ 2371 ff. BGB, da diese nur durch
Übertragung der einzelnen zur Erbschaft gehörenden Sachen und Rechte erfüllt
werden können (RGZ 134, 296, 298). Dasselbe gilt für die Veräußerung der
zum Nachlass gehörenden Grundstücke durch alle Miterben nach § 2033
Abs. 2 BGB.
Danach bedürfen alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an ei-
nem landwirtschaftlichen Grundstück von einem Erben auf einen Dritten über-
tragen wird, der Genehmigung; bei diesen Geschäften ist zu prüfen, ob - insbe-
sondere bei einer Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an ei-
nen Nichtlandwirt - Gründe für eine Versagung der Genehmigung nach § 9
GrdstVG vorliegen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht gerechtfertigt, Ver-
träge über die Veräußerung von Erbanteilen auch dann von der Genehmi-
gungspflicht nach § 2 Abs. 1 GrdstVG freizustellen, wenn mit ihnen das Eigen-
tum an landwirtschaftlichen Grundstücken von den Erben auf einen Dritten
übertragen werden soll und die Form einer Verfügung über die Anteile am
Nachlass (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) nur gewählt wird, um die für das gewollte
Veräußerungsgeschäft geltende Genehmigungspflicht zu umgehen.
cc) So ist es hier. Die von den Beteiligten zu 1 bis 4 gewählte Vertrags-
gestaltung stellt ein solches Umgehungsgeschäft dar, wovon auch das Be-
schwerdegericht ausgegangen ist. Dafür sprechen sowohl der tatsächliche Ge-
schehensablauf als auch der Inhalt des Erbteilskaufvertrags selbst. Die von den
Beteiligten zu 1 bis zu 4 verfolgte Absicht der Umgehung wird daraus deutlich,
dass sie die Grundstücke ursprünglich auf Grund eines genehmigungspflichti-
gen Rechtsgeschäfts veräußern wollten und sich erst, nachdem die Ausübung
des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts im Raume stand, dazu entschlossen,
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den Weg über eine Veräußerung von Erbanteilen zu beschreiten. Auch nach
seinem Inhalt stellt sich der Erbteilskaufvertrag als ein Umgehungsgeschäft dar,
weil er nicht die für die Übertragung von Anteilen an einer Sachgesamtheit,
sondern die für eine Veräußerung von Grundstücken typischen Merkmale auf-
weist. Das Substrat der Anteile an der Erbschaft wurde durch eine zuvor vorge-
nommene Teil-Erbauseinandersetzung auf diejenigen Grundstücke reduziert,
die Gegenstand des aufgehobenen Kaufvertrags waren. Zugleich wurde die mit
den Erbteilsübertragungen regelmäßig verbundene Haftung für Verbindlichkei-
ten des Nachlasses (§§ 2382, 2383 BGB) schuldrechtlich abbedungen. Auch
der Kaufpreis blieb unverändert.
dd) Nach alledem bedarf der Erbteilsübertragungsvertrag wie das mit ihm
umgangene Veräußerungsgeschäft einer Genehmigung nach dem Grund-
stücksverkehrsgesetz. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde begründet und die
Feststellung der Genehmigungsfreiheit in dem angegriffenen Beschluss aufzu-
heben.
ee) Ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - einem Antrag
nach § 3 GrdstVG auf Genehmigung des Erbteilsübertragungsvertrags mangels
Vorliegens von Versagungsgründen nach § 9 Abs. 1 GrdstVG zu entsprechen
gewesen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wenn die Vertragspar-
teien - wie hier - vorbringen, lediglich ein Zeugnis der Genehmigungsfreiheit,
aber nicht die Genehmigung beantragt zu haben, ist auch das Gericht nicht da-
zu berufen, eine nicht beantragte Genehmigung zu erteilen. Über einen solchen
Antrag hätte - falls die Vertragsparteien sich dazu entschließen sollten - zu-
nächst die Genehmigungsbehörde zu entscheiden.
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Beteiligte zu 6 ist
zwar gemäß § 42 Abs. 2 i.V.m. § 41 Satz 2 LwVG von Gerichtskosten befreit;
sie hat aber, weil sie eine Beschwerde und eine Rechtsbeschwerde erhoben
hat und deswegen nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG als Beteiligte gilt, wie die an-
deren Beteiligten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LwVG die durch ihre teilweise unbe-
gründeten Rechtsmittel bei den Beteiligten zu 1 bis zu 4 entstanden außerge-
richtlichen Kosten anteilig mitzutragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Oktober
1955 - V BLw 24/55, NJW 1955, 1796 und vom 8. Mai 1998 - BLw 44/97, Ag-
rarR 1998, 274, 275). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36
Abs. 1, § 37 LwVG.
Stresemann
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 27.08.2010 - 61 Lw 5/09 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.09.2011 - 14 W 4/11 -
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