Urteil des BGH vom 15.07.2014

BGH: könig, lebenslauf

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 2 8 0 / 1 4
vom
15. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 20. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger durch ihre Revisionen entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass regelmäßig kein Anlass besteht, Feststellun-
gen zum Lebenslauf eines Angeklagten aus gegen ihn ergangenen rechtskräf-
tigen Strafurteilen wörtlich zu zitieren.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König