Urteil des BGH vom 05.06.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 287/12
Verkündet am:
5. Juni 2013
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 536 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
a) Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parteiabreden
zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen
technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich
der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Bestätigung von BGH,
Urteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni
2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, NJW
2010, 3088 Rn. 12 f.; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10).
b) Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann
der Mieter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann erwarten, dass der Tritt-
und Luftschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der baulichen
Veränderungen geltenden DIN-Normen genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität
des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden
Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Ok-
tober 2004 - VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 12).
c) Zu der Frage, ob eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum ver-
tragsgemäßen Gebrauch vorliegt, wenn der Tritt- oder Luftschallschutz einer Mietwoh-
nung die Mindestwerte der anzuwendenden DIN-Normen um nicht mehr als ein Dezibel
unterschreitet.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12 - LG Mannheim
AG Mannheim
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Achilles
und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Mannheim vom 22. August 2012 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Be-
trag von 1.084,81
€ nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklag-
ten erkannt hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Mannheim vom 22. Dezember 2010 teilweise geändert und die
Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als
2.169,62
€ nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem Jahre 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten
in M. . Die Bruttomiete betrug bis einschließlich September 2007
982,40
€ und danach 1.090,20 €. Das Mehrfamilienhaus, in dem sich die Woh-
nung befindet, war durch Kriegseinwirkungen während des Zweiten Weltkriegs
beschädigt und im Jahre 1952 wieder aufgebaut worden.
Im Jahre 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des Klägers
gelegenen, bereits seit mehreren Jahrzehnten als Wohnung genutzten Dachge-
schosswohnung Bauarbeiten durchführen, durch die statt dieser Wohnung
nunmehr zwei Wohnungen entstanden. Nach den Feststellungen des Beru-
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fungsgerichts wurde hierbei in einer dieser beiden Wohnungen der Estrich im
Bereich Bad, Waschküche und Küche auf einer Fläche von insgesamt 21 m²
- dies sind 12 % der im Rahmen der Bauarbeiten im Dachgeschoss insgesamt
bearbeiteten Bodenfläche - entfernt und erneuert; darunter wurden sogenannte
L. -Schwalbenschwanzplatten in den Boden eingebracht, in deren Profilver-
tiefungen der Estrich gegossen wurde. Darüber hinaus wurde auf einer Fläche
von 96 m² dieser Wohnung und auf einer Fläche von 59 m² der zweiten Dach-
geschosswohnung der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um
durch eine Begradigung die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermögli-
chen.
Im Jahre 2006 fand in einer der Dachgeschosswohnungen ein Mieter-
wechsel statt. Mit Schreiben vom 28. August 2007 beanstandete der Kläger
unter anderem eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den
Dachgeschosswohnungen und behielt sich eine Mietminderung in Höhe von
insgesamt 25 % vor. In der Folgezeit zahlte er die Miete mit einem entspre-
chenden Minderungsvorbehalt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung von 25 % der von ihm
für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete be-
gehrt, insgesamt einen Betrag von
5.424,05 € nebst Zinsen. Die vorgenannte
Minderungsquote setzt sich zusammen aus einer Minderung von 20 % wegen
nicht ausreichenden Schallschutzes und einer Minderung von 5 % wegen weite-
rer Mängel, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Das Amtsge-
richt hat der Klage nach Einholung zweier Sachverständigengutachten stattge-
geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht
zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Mietmin-
derung wegen unzureichenden Schallschutzes - zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang der Zulassung weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Umfang der Zulassung Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da der von ihm zurückverlangte Teil seiner Miet-
zahlung ohne Rechtsgrund geleistet worden sei. Die Miete sei im streitgegen-
ständlichen Zeitraum gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen unzureichenden Schall-
schutzes um 20 % gemindert gewesen. Für die Frage, ob ein Mangel im Sinne
dieser Vorschrift vorliege, komme es in erster Linie auf die vertraglichen Abre-
den der Parteien an. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich die Be-
klagte ihm gegenüber nicht vertraglich dazu verpflichtet, bei den Umbaumaß-
nahmen den Lärm- und Schallschutzstandard des Jahres 2003 herzustellen.
Mangels vertraglicher Abreden zur konkreten Beschaffenheit der Mietsache sei
jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet.
Aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Sachver-
ständigen Dr. G. sei davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt der Errich-
tung beziehungsweise des Wiederaufbaus des Gebäudes im Jahre 1952 gel-
tenden technischen Mindestanforderungen an den Trittschallschutz eingehalten
worden seien, diejenigen für den Luftschallschutz jedoch um ein Dezibel (dB)
verfehlt würden. Ob eine so geringfügige Überschreitung - was von einer in der
Rechtsprechung verbreiteten Auffassung verneint werde - einen Mietmangel
darstelle, könne dahinstehen, da hier der im Jahre 2003 gültige technische
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Mindeststandard des Luft- und Trittschallschutzes anzuwenden und dieser
deutlich unterschritten sei. Die sich hieraus ergebenden Mindestanforderungen
an den Tritt- und den Luftschallschutz seien mit den vom Sachverständigen
gemessenen Werten nicht erreicht.
Im Falle der Durchführung erheblicher baulicher Maßnahmen an einem
alten Gebäude schulde der Vermieter bezüglich der neuen Gebäudeteile die
Einhaltung der zur Zeit der Umbaumaßnahmen maßgeblichen technischen
Normen. Daher sei anerkannt, dass im Falle des erstmaligen Ausbaus eines
Dachgeschosses an der Mietwohnung, die zuvor das oberste Stockwerk gewe-
sen sei, ein Mangel entstehe, wenn die Trittschalldämmung der darüber errich-
teten Wohnung nicht den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Baumaßnah-
men geltenden DIN-Norm bezüglich des Trittschallschutzes genüge. Gleiches
solle aber nicht gelten, wenn nur ein Fußbodenbelag in der Oberwohnung ge-
tauscht werde. Denn der damit verbundene Eingriff in die Gebäudesubstanz sei
- anders als ein erstmaliger Ausbau des Dachgeschosses zur Wohnnutzung -
mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht
vergleichbar. Der Mieter könne deshalb nicht verlangen, dass höhere Lärm-
schutzwerte eingehalten würden, als sie bisher für das Gebäude gegolten hät-
ten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht in den unter dem Belag befindlichen
Estrich und die Geschossdecke eingegriffen werde. Denn mit derartigen Arbei-
ten gehe keine Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes als solchen
einher.
Bei den Baumaßnahmen der Beklagten im Jahre 2003 handele es sich
jedenfalls nicht um eine Aufstockung, denn das Dachgeschoss des Hauses sei
schon seit mehreren Jahrzehnten als Wohngeschoss genutzt worden. Aller-
dings sei auch nicht lediglich der Fußbodenbelag ersetzt worden. Insofern liege
der Streitfall zwischen diesen beiden Fallgestaltungen.
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Nicht jeder Eingriff in den Estrich müsse dazu führen, dass der Vermieter
die gesamte Wohnung an die aktuellen technischen Bestimmungen anzupas-
sen habe. So werde eine bloße Begradigung oder ein Ausgleich des Estrichs,
um hierauf einen neuen Fußbodenbelag aufzubringen, nach dem Gewicht des
Eingriffs noch nicht als derartig gravierend betrachtet werden können, dass
hiermit eine Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen
einhergehe. Dies würde eine Überforderung des Vermieters darstellen, der Ge-
fahr liefe, bereits im Rahmen von Belagserneuerungen zur Totalerneuerung des
Bodens verpflichtet zu werden, wenn der Austausch kleinere Ausbesserungen
am Estrich erfordere.
Eine andere Lage bestehe jedoch dort, wo der Estrich und - wie vorlie-
gend - auch der weiter darunter befindliche Bodenaufbau verändert würden.
Solche Arbeiten erfolgten nicht zur bloßen Instandhaltung der Wohnungsaus-
stattung, wie sie von Zeit zu Zeit immer wieder erforderlich sei, sondern stellten
grundlegende Umbauarbeiten dar, die es rechtfertigten, den zum Zeitpunkt die-
ser Baumaßnahmen geltenden Mindesttritt- und -luftschallschutz zugrunde zu
legen. Vorliegend sei eine solche Veränderung auf 21 m² vorgenommen wor-
den. Dies entspreche annähernd 12 % der erneuerten Gesamtfläche. Damit
seien die Veränderungen nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ erheb-
lich. Da sich der Schall durch die gesamte Konstruktion ausbreiten könne, sei
auch keine klare Abgrenzung der Bereiche der Wohnungen möglich, in denen
der Mindestschallschutz zum Zeitpunkt der Errichtung beziehungsweise des
Wiederaufbaus des Hauses oder derjenige zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen
geschuldet sei. Der Standard müsse in einem solchen Fall einheitlich gelten.
Soweit die Beklagte einwende, dass mit der vorhandenen Deckenkonstruktion
der für den Zeitpunkt der Baumaßnahmen geltende Schallschutz nicht erreicht
werden könne, sei damit nicht vorgetragen, dass die Herstellung eines Zu-
stands, der den Mindeststandard gewährleiste, unmöglich sei. Soweit die Be-
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klagte behaupte, die zumutbare Opfergrenze sei überschritten, wenn eine Ein-
haltung dieses Standards verlangt werde, habe sie die zu erwartenden Kosten
nicht substantiiert vorgetragen. Die vom Amtsgericht angenommene Minde-
rungsquote von 20 % sei mit Blick auf die deutliche Überschreitung des Min-
destschallschutzes angemessen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Zulassung
der Revision in dem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Die Revision rügt mit Recht, dass dem Kläger entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts in Bezug auf den Schallschutz kein Anspruch auf
Rückzahlung von 20 % (= 4
.339,24 €) der im Zeitraum von September 2007 bis
April 2009 gezahlten Bruttomiete zusteht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).
Denn die Mietzahlung ist insoweit mit Rechtsgrund erfolgt, da die Wohnung des
Klägers hinsichtlich des Schallschutzes zu den Dachgeschosswohnungen kei-
nen Mangel aufweist und deshalb die Miete diesbezüglich nicht gemindert war.
Der vertraglich geschuldete Tritt- und Luftschallschutz der Wohnung des Klä-
gers ist unter Heranziehung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes -
hier in Gestalt des Wiederaufbaus im Jahre 1952 - geltenden technischen Nor-
men zu beurteilen. Hiervon ausgehend ist der Schallschutz unter Zugrundele-
gung der Feststellungen des Berufungsgerichts (noch) ausreichend und damit
vertragsgemäß.
a) Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes
gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen
Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt
oder (erheblich) mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit ent-
steht. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand
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der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht (Senatsurteil
vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 8 mwN). Maß-
geblich sind daher, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Ver-
einbarungen der Parteien und nicht in erster Linie die Einhaltung bestimmter
technischer Normen. Fehlen jedoch, wie hier nach den rechtsfehlerfreien Fest-
stellungen des Berufungsgerichts der Fall, Parteiabreden zur Beschaffenheit
der Mietsache, so ist jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen
Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der
bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom
6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009
- VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09,
NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR
195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht,
10. Aufl., § 536 BGB Rn. 20, 241 mwN; BeckOK-BGB/Ehlert, Stand 1. August
2012, § 536 Rn. 27; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 536 Rn. 6;
Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl., § 536 BGB unter 1). Da das Gebäude, in dem
sich die Wohnung des Klägers befindet, im Jahre 1952 nach vorheriger Kriegs-
beschädigung wiederaufgebaut wurde, kommt es hier auf den zu diesem Zeit-
punkt geltenden Maßstab an.
b) Hiervon geht im Ansatz zutreffend auch das Berufungsgericht aus.
Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender tatrichterlicher Würdigung zu der Beurteilung gelangt, dass
den im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen abge-
gebenen Erklärungen der Beklagten keine vertragliche Verpflichtung zur Her-
stellung des Schallschutzstandards des Jahres 2003 zu entnehmen ist. Die tat-
richterliche Auslegung von Individualerklärungen - wie hier - kann nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz nur einge-
schränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte
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Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder we-
sentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur Senatsurteil
vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 11 mwN). Solche
Rechtsfehler zeigt die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge nicht auf.
Das Berufungsgericht meint jedoch, wegen der im Jahre 2003 durchge-
führten Baumaßnahmen in dem über der Wohnung des Klägers gelegenen
Wohngeschoss habe sich der Luft- und Trittschallschutz insoweit nunmehr nach
den zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Normen zu richten, die nach
den rechtsfehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen des sachverstän-
dig beratenen Berufungsgerichts nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ist hierin indes kein Mangel der Mietsache zu sehen. Denn
anders als das Berufungsgericht meint, kommt es im Streitfall auf den zum
Zeitpunkt des Wiederaufbaus des Gebäudes im Jahre 1952 und nicht auf den
im Jahre 2003 geltenden Maßstab an. Dem Berufungsgericht kann nicht darin
beigepflichtet werden, dass die nach seinen Feststellungen durchgeführten
Baumaßnahmen zu einer baulichen Veränderung solchen Ausmaßes geführt
hätten, dass deshalb die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Durchführung dieser
Arbeiten geltenden Ausgabe der DIN 4109 als maßgeblich anzusehen wäre.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Mieter erwarten,
dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur
Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen, wenn der Vermieter selbst
bauliche Veränderungen in einem älteren Gebäude vornimmt, die (im Zusam-
menhang mit einer damit einhergehenden Nutzungsänderung) zu Lärmimmissi-
onen führen können (Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, aaO;
vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 11; ebenso Schmidt-Futterer/
Eisenschmid, aaO Rn. 28). Der Senat hat dies in einem Fall entschieden, in
dem das über der Wohnung des Mieters gelegene Dachgeschoss zunächst nur
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als Abstellraum gedient hatte und während der Mietzeit von dem Vermieter
erstmals als Wohnung ausgebaut und genutzt wurde, womit eine erhebliche
Änderung der Nutzungsgewohnheiten einherging (Senatsurteil vom 6. Oktober
2004 - VIII ZR 355/03, aaO).
bb) In Abgrenzung hierzu hat der Senat im Urteil vom 17. Juni 2009 (VIII
ZR 131/08, aaO) entschieden, dass der Mieter bei einem bloßen Austausch des
Fußbodenbelags in der Oberwohnung - ohne Veränderung des darunter liegen-
den Estrichs und der Geschossdecke - nicht erwarten kann, dass die Maßnah-
me so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren
Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen genügt
(ebenso BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 11). Denn diese
Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her -
anders als der erstmalige Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnut-
zung - mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäu-
des nicht vergleichbar (Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO
Rn. 11 f.); sie hat vielmehr keine nachhaltige Auswirkung auf die Gebäudesub-
stanz (BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO).
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cc) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zwar diese Maßstäbe
zugrunde gelegt. Bei deren Anwendung auf den Streitfall hat es jedoch die
Schwelle, ab der der Mieter erwarten kann, dass Lärmschutzmaßnahmen ge-
troffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-
Normen genügen, zu niedrig angesetzt und ist deshalb zu Unrecht zu einer An-
wendung der im Jahre 2003 geltenden DIN-Normen gelangt. Nach der oben
angeführten Rechtsprechung des Senats finden, wenn der Vermieter bauliche
Veränderungen in einem älteren Gebäude vornimmt, nur dann die zur Zeit der
Durchführung dieser Maßnahmen geltenden, den Tritt- und Luftschallschutz
betreffenden DIN-Normen und nicht die bei Errichtung des Gebäudes geltenden
Maßstäbe Anwendung, wenn die Maßnahmen - wie hier nicht der Fall - von der
Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder ei-
ner grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind. Für Maß-
nahmen, die diese Schwelle nicht erreichen, bleibt es hingegen bei dem Grund-
satz der Anwendung der bei Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstäbe.
Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass etwa auch erforderliche Erhaltungs-
maßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen seitens des Vermieters unter-
bleiben könnten, um die mit einer Anpassung der Mietsache an die zur Zeit der
baulichen Veränderung geltenden DIN-Normen verbundenen Kosten zu ver-
meiden.
(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Begra-
digung oder ein Ausgleich des Estrichs, um hierauf einen neuen Fußbodenbe-
lag aufbringen zu können, nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesub-
stanz nicht als derartig gravierend angesehen werden kann, dass hiermit eine
Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen einhergeht.
Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Beru-
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fungsgerichts sind solche Arbeiten in dem über der Wohnung des Klägers gele-
genen Wohngeschoss auf insgesamt 155 m² der bearbeiteten Bodenfläche von
176 m² vorgenommen worden. Auf einer Fläche von 21 m² erfolgten eine Ent-
fernung und eine - mit der Einbringung sogenannter L. -Schwalbenschwanz-
platten verbundene - Erneuerung des Estrichs.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese Arbei-
ten einen im Sinne der Rechtsprechung des Senats mit einem Neubau oder
einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbaren Eingriff in die
Gebäudesubstanz darstellen, der es erfordert, den Tritt- und Luftschallschutz
der Geschossdecke insgesamt durch Lärmschutzmaßnahmen den Anforderun-
gen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen anzupassen. Deshalb
vermag auch der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt eines mög-
lichst einheitlichen Standards für die gesamte Bodenfläche das vom Berufungs-
gericht gefundene Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die Auffassung des Beru-
fungsgerichts liefe im vorliegenden Fall im Ergebnis auf eine Modernisierungs-
pflicht des Vermieters hinsichtlich der Geschossdecke hinaus. Nach der Recht-
sprechung des Senats ist der Vermieter jedoch - sofern die Parteien keine ab-
weichende Vereinbarung getroffen haben - grundsätzlich nicht zu baulichen
Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet (Senatsurteil
vom 14. September 2011 - VIII ZR 10/11, NJW-RR 2012, 262 Rn. 10 mwN).
(2) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge un-
ter Bezugnahme auf Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen geltend,
mit den von der Beklagten vorgenommenen baulichen Maßnahmen seien Ein-
griffe in die Gebäudesubstanz verbunden gewesen, die weitreichender als im
Berufungsurteil aufgezeigt gewesen und mit einer Veränderung und Moderni-
sierung der Dachgeschosswohnung einhergegangen seien. Im Zusammenhang
mit der Aufteilung der Dachgeschosswohnung in zwei Wohnungen seien zwei
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Wände entfernt und zwei neue Wände eingezogen worden, was einen Eingriff
(auch) in die Deckenkonstruktion darstelle. Es seien ein neuer Küchenbereich
und ein weiteres Bad geschaffen sowie Wasser- und Gasleitungen neu verlegt
worden.
Dieses Vorbringen ändert an der oben dargestellten Beurteilung nichts.
Denn selbst wenn die im Dachgeschoss durchgeführten baulichen Maßnahmen
auch die vorbezeichneten Veränderungen, zu denen das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen
hat, umfasst haben, liegt hierin noch kein mit einem Neubau oder einer grund-
legenden Veränderung des Gebäudes vergleichbarer Eingriff in die Gebäude-
substanz.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus
einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). Unter Heranziehung der zum
Zeitpunkt des Wiederaufbaus des Hauses im Jahre 1952 geltenden techni-
schen Normen ist der Tritt- und Luftschallschutz der Wohnung des Klägers zu
den Dachgeschosswohnungen als (noch) ausreichend und damit als vertrags-
gemäß zu bewerten.
Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, nach dem Sachverstän-
digengutachten sei davon auszugehen, dass zwar die zum Zeitpunkt der Errich-
tung des Gebäudes beziehungsweise des Wiederaufbaus im Jahre 1952 gel-
tenden technischen Mindestanforderungen an den Trittschallschutz eingehal-
ten, jedoch diejenigen für den Luftschallschutz um ein Dezibel verfehlt würden.
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Wohnung des Klägers - wie für eine
Mietminderung erforderlich - insoweit einen Mangel aufweist, der ihre Tauglich-
keit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder zumindest (erheblich) min-
dert. Denn die festgestellte Unterschreitung der DIN 4109, Ausgabe 1944, be-
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trifft nur einen Teilbereich des Schallschutzes, nämlich den Luftschallschutz,
und unterschreitet zudem die für diesen geltenden technischen Anforderungen
lediglich um ein Dezibel. Eine so geringfügige Unterschreitung des Schall-
schutzgrenzwertes stellt, wie die Revision mit Recht geltend macht, noch keine
rechtlich beachtliche, erhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar. Nach
der - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung
kommt einer Überschreitung eines Schallschutzgrenzwertes um ein Dezibel im
Regelfall schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil nach allge-
meinen Erkenntnissen der Akustik eine Änderung des Schallpegels in dieser
Größenordnung für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (BGH, Urteil
vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 12; LG Berlin, WuM 2007, 384;
BVerwG, NVwZ 1997, 394, 395 mwN; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE, juris Rn. 30; HessVGH, ESVGH 62,
43, 51 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 2 Bf 178/09.Z, juris
Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Juni 2010 - 12 LB 32/07, juris Rn. 43; vgl.
auch Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz [Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm - TA Lärm] vom 26. August 1998, GMBl. 1998, 503).
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-
ben, soweit über den Betrag von
1.084,81 € (Mietminderung in Höhe von 5 %
wegen optischer Beeinträchtigungen an den Fensterscheiben) hinaus, der nicht
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zum Nachteil der Beklagten erkannt
worden ist; es ist auf die Revision der Beklagten daher insoweit aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann lediglich hinsichtlich des über einen Betrag
von
2.169,62 € hinausgehenden Rückzahlungsanspruchs in der Sache selbst
entscheiden, da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache
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insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). In diesem Umfang ist
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, da der
Kläger hinsichtlich des Schallschutzes nicht zu einer Minderung der Miete be-
rechtigt war, seine Mietzahlung daher diesbezüglich nicht ohne Rechtsgrund
erfolgte und ihm insoweit der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht
zusteht; eine vollständige Abweisung des auf den Schallschutz bezogenen Teils
des Rückzahlungsanspruchs kommt indes nicht in Betracht, da der Kläger sei-
nen Rückzahlungsanspruch auch auf einen weiteren, von ihm mit 5 % bemes-
senen Minderungsgrund betreffend behauptete Mängel der Badezimmerver-
fliesung gestützt hat, zu dem das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand-
punkt aus folgerichtig - bisher keine Feststellungen getroffen hat. Insoweit ist
die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball Dr. Achilles Dr. Schneider
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 22.12.2010 - 17 C 256/09 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 22.08.2012 - 4 S 15/11 -