Urteil des BGH vom 18.09.2014

BGH: koch, ausnahme, erlass

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 154/13
vom
18. September 2014
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant,
Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni
2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-
rungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung recht-
lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch die Zurückweisung seiner Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Senats
vom 12. Juni 2014 nicht verletzt.
I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten ei-
nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer
gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent-
scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt
und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG,
NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk-
te des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.;
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die
Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr
für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss
vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).
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II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 die Angriffe
der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch
sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
1. Soweit der Kläger seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde
wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der
vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verlet-
zungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden
(vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008,
2635 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766
Rn. 2). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungs-
beschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung
der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014
- I ZR 237/12, juris 4 mwN).
2. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen
geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztin-
stanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner
Begründung bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010
- 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden
ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann aus-
nahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen
wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im
Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulas-
sungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prü-
fung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vor-
instanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011,
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1497 Rn. 3). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder vom Kläger dargetan
noch sonst ersichtlich.
Büscher
Pokrant
Koch
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2012 - 14c O 248/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2013 - I-20 U 66/12 -