Urteil des BGH vom 07.07.2010
BGH (trennung der verfahren, aufnahme, zpo, eröffnung, unterbrechung, gefahr, aussonderungsrecht, aussonderung, herausgabe, trennung)
BUNDESGERICHTSHOF
TEILBESCHLUSS
XII ZR 158/09
vom
7. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling
sowie Dr. Günter
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Rostock vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen, soweit
der Kläger die Zulassung der Revision hinsichtlich seines An-
trags begehrt, die sich im III. Obergeschoss des Büroturms des
Gebäudes I. straße 10, R. befindliche Bü-
roeinheit bestehend aus vier Räumen, einen Konferenzraum
und einen weiteren Raum mit der Raumnummer 214 – jeweils
im II. Obergeschoss – sowie einen im I. Obergeschoss befind-
lichen Raum mit der Raumnummer 118 herauszugeben.
2. Im Übrigen bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde unterbrochen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vor-
behalten.
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Gründe:
I.
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Mit Mietvertrag vom 25. April 2001 mietete die F. H. KG, sei-
nerzeit noch unter dem Namen H. GmbH und Co. KG firmierend, von
T. F. Gewerberäume in einem Bürohaus. Das Mietverhältnis war auf
mindestens zehn Jahre abgeschlossen. Nach Anordnung der Zwangsverwal-
tung über das Bürogrundstück kündigte der Kläger als Zwangsverwalter das
Mietverhältnis wegen behaupteter Mietrückstände fristlos und erhob Klage auf
Mietzahlung sowie Räumung und Herausgabe der Mieträume. Während das
Landgericht der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht sie mit am 2. Juni
2006 verkündetem Urteil auf die Berufung der Beklagten als Mieterin hin ab.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Be-
schwerde des Klägers.
Bereits am 9. Juni 2006 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des T. F. (Vermieter) eröffnet worden; am 7. September 2007 folgte
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. V.
mbH. Diese war alleinige Kommanditistin der F. H.
KG (Mieterin), deren einziger persönlich haftender Gesellschafter wiederum
T. F. war.
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Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2009 hat der Kläger die Aufnahme des
Rechtsstreits erklärt. Er beruft sich auf ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des
Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache.
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II.
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Der Rechtsstreit war gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 47 InsO nur
insoweit aufzunehmen, als der Kläger die Herausgabe der im Tenor zu 1 dieses
Beschlusses genannten Räume begehrt. Im Übrigen bleibt das Verfahren ge-
mäß § 240 ZPO unterbrochen.
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1. Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision
wurde gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der H. V. mbH am 7. September
2007 unterbrochen.
Mit dem zuvor eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des
T. F. und damit mit dem Ausscheiden des einzigen Komplementärs
hatte die H. V. mbH nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB als Komman-
ditistin der H. GmbH und Co. KG die Gesamtrechtsnachfolge übernom-
men (vgl. BGH Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 - ZIP 2004, 1047,
1048).
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2. Gemäß §
86 Abs.
1 Nr.
1 InsO ist die Aufnahme des
- unterbrochenen - Verfahrens nur möglich, soweit die Aussonderung eines Ge-
genstandes aus der Insolvenzmasse nach § 47 InsO betroffen ist. Ein solches
Aussonderungsrecht besteht lediglich für die vom Kläger geltend gemachte
Herausgabe der vermieteten Räume. Dabei lässt die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des T. F. die Zwangsverwaltung
durch den Kläger, der gemäß § 152 Abs. 1 ZVG als Zwangsverwalter die sich
aus einer rechtsgrundlosen Nutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden
Sache ergebenden Ansprüche zu verfolgen hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai
1992 - IX ZR 241/91 - NJW 1992, 2487), unberührt, § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO.
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a) Der auf Räumung und Herausgabe zielende Anspruch auf Rückgabe
der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB vermag nur insoweit ein Aussonderungs-
recht zu begründen, als er sich seinem Inhalt nach mit dem Herausgabean-
spruch des § 985 BGB deckt (vgl. BGH Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99 -
NJW 2001, 2966 ff.; zum Räumungsanspruch vgl. Senatsbeschluss vom
17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - GuT 2009, 209, 212).
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Der mietvertragliche Rückgabeanspruch reicht weiter als der Herausga-
beanspruch des Eigentümers: Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem Eigentü-
mer den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, insbesondere den
Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. Davon ist die mietver-
tragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt,
dass der Mieter bei Vertragsende den Mietgegenstand auch im vertragsgemäß
geschuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzustellen hat. Diese
weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von ihm abgeschlosse-
nen Vertrag.
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b) Die Aussonderung beschränkt sich daher ihrem Umfang nach stets
auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück. Ein (etwaiger)
weitergehender Räumungsanspruch begründet demgegenüber allenfalls eine
Insolvenzforderung (vgl. BGH Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99 - NJW
2001, 2966 f.). Diesbezüglich kann der Kläger den Rechtsstreit nur nach § 180
Abs. 2 InsO aufnehmen, wenn die Forderung zuvor im Insolvenzverfahren an-
gemeldet (§§ 174 ff. InsO) und ihr widersprochen wurde.
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3. Dass das Aussonderungsrecht nur einen Teil der in diesem Verfahren
geltend gemachten Ansprüche erfasst, steht einer - teilweisen - Aufnahme des
Rechtsstreits nicht entgegen.
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a) Zwar hängen der aufgenommene und der weiterhin unterbrochene
Verfahrensteil von derselben Vorfrage ab, nämlich ob die im Hinblick auf die
von der Beklagten getätigten Investitionen getroffene Vereinbarung der Mietver-
tragsparteien eine Vorausverfügung im Sinne des § 1124 Abs. 2 BGB darstellt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Teilent-
scheidung grundsätzlich nur dann ergehen, wenn sie von der Entscheidung
über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits in der Art unabhängig ist, dass
die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse in der Teil- und in der
Schlussentscheidung nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 5.
Juni 2002
- XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097; vgl. auch Zöller/Vollkommer ZPO
28. Aufl. § 301 Rdn. 7 - jeweils m.w.N.).
b) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos.
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aa) So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Unterbrechung
des Rechtsstreits wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Verfahren gegen die übrigen
Streitgenossen nicht berührt, und zwar trotz der jeweils offen liegenden Gefahr
einer abweichenden Entscheidung bei späterer Aufnahme des unterbrochenen
Verfahrens. In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof hier die
Möglichkeit bejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (vgl. BGH Urteil
vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002 f. m.w.N.).
Denn eine Ausnahme ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch In-
solvenz eines einfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Un-
terbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der
Unterbrechung ist in der Regel ungewiss. Sie endet, wenn das Verfahren nicht
nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen
wird, erst dann, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist. Dieses Verfahren
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kann sich in Einzelfällen viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebenenfalls
wann eine Aufnahme erfolgt, ist in aller Regel nicht voraussehbar. Die übrigen
Streitgenossen haben keine prozessuale Möglichkeit, die Aufnahme des Ver-
fahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken.
Daher wäre es mit deren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar,
wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nach-
haltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr widersprüchlicher Entschei-
dungen besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür
gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden
kann (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003,
1002 f.).
Gleiches gilt bei der Verfahrensunterbrechung durch den Tod eines ein-
fachen Streitgenossen (vgl. BGH Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04 -
NJW 2007, 156, 157 f.).
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bb) Die Ausnahmen von dem dargestellten Teilentscheidungsverbot sind
aber nicht auf den Fall der faktischen Trennung der Verfahren mehrerer einfa-
cher Streitgenossen beschränkt.
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Jedenfalls auf Konstellationen der vorliegenden Art, in denen der Gläubi-
ger seine prozessualen Ansprüche durch die Aufnahme des Rechtsstreits nach
§ 86 InsO nur teilweise weiter verfolgen kann, treffen die gleichen Erwägungen
wie bei der Verfahrensunterbrechung wegen der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen zu. Dem klagen-
den Gläubiger kann hier ebenfalls nicht zugemutet werden, den ungewissen
Zeitpunkt der Verfahrensaufnahme nach den für das Insolvenzverfahren gel-
tenden Vorschriften (§ 180 Abs. 2 InsO) oder der Beendigung des Insolvenzver-
fahrens abzuwarten. Dem Aussonderungsberechtigten steht nämlich die Sub-
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stanz des Gegenstandes zu. Folge der Aussonderung ist daher die haftungs-
rechtliche Trennung des Gegenstandes von der Insolvenzmasse. Ein Zuwarten
wäre demgemäß mit der privilegierten Stellung eines zur Aussonderung Be-
rechtigten nicht zu vereinbaren. Zudem bestünde für den Gläubiger die Gefahr
einer Entwertung seines Aussonderungsrechts durch Handlungen des Insol-
venzverwalters.
Anhaltspunkte dafür, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortge-
setzt werden kann, sind vorliegend nicht ersichtlich.
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III.
Soweit das Verfahren aufzunehmen ist, ist die Beschwerde des Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, weil die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Namentlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Be-
rufungsgericht im Ergebnis eine unwirksame Vorausverfügung im Sinne des
§ 1124 Abs. 2 BGB verneint hat (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2007
- VIII ZR 234/06 - NJW 2007, 2919).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Hahne Weber-Monecke
Dose
Schilling
Günter
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 30.06.2005 - 10 O 134/05 -
OLG Rostock , Entscheidung vom 02.06.2006 - 3 U 92/05 -