Urteil des BGH vom 29.07.2014

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vollstreckung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 253/14
vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 gemäß § 348
StPO analog beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Pfälzische Ober-
landesgericht Zweibrücken abgegeben.
Gründe:
Das Landgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Be-
währung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger Revision einge-
legt. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluss vom 26. Februar 2014 als
unzulässig verworfen, weil die Revision nicht begründet worden ist. Mit Schrei-
ben vom 6. März 2014 hat der Nebenkläger die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 18. März 2014 hat das Landgericht
den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet verworfen. Gegen diesen Be-
schluss hat der Nebenkläger sofortige Beschwerde eingelegt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers
gegen den Beschluss des Landgerichts ist der Senat nicht zuständig (§ 121
Abs. 1 Nr. 2, § 135 Abs. 2 GVG). Der Senat gibt das Verfahren daher an das
Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ab. Dem steht nicht entgegen, dass
der Senat im Falle einer Aufhebung des Beschlusses vom 18. März 2014 und
1
2
- 3 -
erneuter Vorlage gemäß § 46 Abs. 1 StPO über den Antrag auf Wiedereinset-
zung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu ent-
scheiden hat (vgl. Graalmann-Scherer, LR StPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 28).
Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer
Bender Quentin