Urteil des BGH vom 20.02.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 610/11
vom
20. Februar 2013
in der Vormundschaftssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1836 Abs. 1; VBVG §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 11
Zur Höhe des dem Berufsvormund gemäß § 3 Abs. 1 VBVG zu erstattenden Stun-
densatzes.
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 610/11 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-
Kreuzberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 87. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird auf Kosten
des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 734
€
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 wurde 2007 zum Vormund der beiden minderjährigen
Betroffenen bestellt. Bei seiner Verpflichtung gab er an, von Beruf
„Jurist“ zu
sein. Tatsächlich hat er das Studium der Rechtswissenschaften ohne Abschluss
abgebrochen; er verfügt auch über keine andere abgeschlossene Berufsausbil-
dung.
Für den Abrechnungszeitraum Juni 2008 bis August 2009 beantragte der
Beteiligte zu 1 auf der Grundlage des ihm zuvor im vereinfachten Verwaltungs-
verfahren zuerkannten Stundensatzes von 25
€ die Festsetzung seiner Vergü-
tung für 112 Stunden und 10 Minuten sowie Ersatz seiner Auslagen in Höhe
von insgesamt 3.516,46
€.
Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stunden-
satzes von 19,50
€ zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt
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€ stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Gleichzeitig hat
es angeordnet, dass hiervon ein Betrag in Höhe von 1.181,72
€ in Abzug zu
bringen sei, weil mit der in dieser Höhe im Vorjahr zu viel ausgezahlten Vergü-
tung aufzurechnen sei.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht - unter Zu-
rückweisung der Beschwerde im Übrigen - den Beschluss des Amtsgerichts
aufgehoben, soweit das Amtsgericht gegen den Vergütungsanspruch des Betei-
ligten zu 1 von Amts wegen mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von
1.181,72
€ aufgerechnet und deshalb den von ihm in dieser Höhe für begründet
erachteten Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 nicht zur Auszahlung frei-
gegeben hat. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-
folgt der Beteiligte zu 1 seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.
II.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft
(§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sa-
che keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für
die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - ausgeführt, das Amtsgericht sei zu
Recht davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 1 kein höherer Stunden-
satz als 19,50
€ zustehe. Er verfüge über keine abgeschlossene Lehre oder
vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
VBVG. Auch der durch die Fort- und Weiterbildung erlangte Ausbildungsstand
des Beteiligten zu 1 rechtfertige keine Erhöhung des Stundensatzes.
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Schließlich habe der Beteiligte zu 1 auch keine Prüfung nach § 11 Abs. 1
Satz 1 VBVG beziehungsweise § 2 BVormVG abgelegt. Ein Antrag auf Zulas-
sung zu einer Prüfung zur Nachqualifikation von Berufsvormündern gemäß § 11
Abs. 1 Satz 1 VBVG habe in Berlin bis zum 30. Juni 2004 gestellt werden kön-
nen. Von dieser Möglichkeit habe der Beteiligte zu 1, der seit 1999 Pflegschaf-
ten und seit 2002 Vormundschaften führe, keinen Gebrauch gemacht.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Vergütung des Berufsvormunds erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
VBVG nach Zeitaufwand zu einem Mindeststundensatz von 19,50
€. Der Stun-
densatz erhöht sich auf 25
€, wenn der Vormund über besondere für die Vor-
mundschaft nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene
Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§ 3
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) und auf 33,50
€, wenn er solche Kenntnisse durch
eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare
abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG).
Die Höhe der Vergütung des Berufsvormunds ist daher nicht allein davon
abhängig, ob er über besondere für die Vormundschaft nutzbare Kenntnisse
verfügt. Seine Qualifikation wird im Interesse problemloser Handhabbarkeit
auch von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158
S. 14, 28).
b) Ob ein Berufsvormund im Einzelfall die Voraussetzungen für eine er-
höhte Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wer-
tenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er
die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewür-
digt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein
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anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. für die
Betreuung Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ
2012, 113 Rn. 10).
c) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be-
schwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 1 nicht über besondere für
die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene
Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Abgeschlossen ist eine Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der
hierfür vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle vorgesehenen
Prüfung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011
– XII ZB 312/11 – FamRZ
2012, 113 Rn 13). Der Beteiligte zu 1 hat das Studium der Rechtswissenschaf-
ten ohne Abschluss beendet und hat auch keine andere einer Lehre oder einem
Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung durch die Prüfung vor einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgeschlossen.
Das Beschwerdegericht hat danach zu Recht angenommen, dass der
Beteiligte zu 1 über keine Ausbildung verfügt, die den Anforderungen des § 3
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 VBVG genügt.
3. Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbe-
schwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ver-
pflichtet, an dem für das vorausgegangene Jahr im vereinfachten Verwaltungs-
verfahren von der Rechtspflegerin zugebilligten Stundensatz von 25
€ festzu-
halten. Diese war nämlich bei der Festsetzung des beantragten Stundensatzes
von der unzutreffenden Angabe des Beteiligten zu 1 ausgegangen, er sei Jurist
und habe das erste juristische Staatsexamen abgelegt. Der Beteiligte zu 1
konnte schon deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihm dieser Stundensatz
auch in Zukunft zuerkannt werden würde.
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4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch daraus,
dass in Berlin und den anderen Bundesländern eine Prüfung zur Nachqualifizie-
rung gemäß § 11 VBVG inzwischen nicht mehr angeboten wird, kein Anspruch
des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Die Landesgesetzgeber
sind nicht dazu verpflichtet, entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen.
Die Vertrauensschutzgründe aus denen das Bundesverfassungsgericht
die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 Berufs-
vormündervergütungsgesetz (BVormVG) für verpflichtet gehalten hat, Nachqua-
lifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG
nicht. Denn § 3 VBVG hat an der bereits am 1. Januar 1999 durch § 1
BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese
beibehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris
Rn. 17 ff).
5. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, eine Vergütung mit einem Stun-
densatz von 19,50
€ ermögliche keine wirtschaftliche Existenz und greife damit
in das Recht des Beteiligten zu 1 auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ein, fehlt es
hierfür an hinreichenden Anhaltspunkten.
Zwar können Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entschei-
dungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt
werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerhebli-
chem Einfluss sind, in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen und dürfen
nicht dazu führen, dass eine wirtschaftliche Existenz nicht möglich ist (vgl.
BVerfGE 101, 331, 347, 350 ff.). Dabei ist aber eine generalisierende Betrach-
tungsweise geboten, die auf den gesamten Berufszweig abstellt (vgl. BVerfGE
70, 1, 30). Dafür, dass durch die in § 3 Abs. 1 VBVG festgelegten Stundensätze
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den Vormündern generell unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet wer-
den, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Dose
Vézina
Schilling
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 10.11.2009 -
50 VII B 13342 -
LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2011 - 87 T 319/09 -