Urteil des BGH vom 18.09.2012
BGH: eintragung im handelsregister, vergütung, stillen, stille reserven, treu und glauben, einlage, gesellschafter, stille gesellschaft, schriftliche form, zusage
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 128/11
Verkündet am:
18. September 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung
vom
18. September
2012
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und
Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 1. Juni 2011 teilweise aufgehoben und das Urteil der Kammer
für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 6. August 2010
abgeändert.
Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen beteiligten sich im August 2000 als stille Gesellschafter
mit Vermögenseinlagen von 15 Mio.
€ (Klägerin zu 1) bzw. 10 Mio. € (Klägerin-
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nen zu 2 und 3) am Handelsgewerbe der Landesbank Schleswig-Holstein Giro-
zentrale, einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Verträge über die Begründung einer stillen Gesellschaft enthalten zur
Gewinn- und Verlustbeteiligung jeweils folgende Regelungen:
§ 2 Gewinnteilnahme
(1) Der stille Gesellschafter erhält vorbehaltlich des § 2 Absatz 5 dieses Ver-
trages für jedes Geschäftsjahr der Bank eine Vergütung für die in § 1 die-
ses Vertrages genannte stille Einlage.
a) Für die erste Vergütungsperiode von dem Anfangsdatum bis zum
31.12.2012 beträgt der Vergütungssatz 7,62 v.H. p.a. des Einlagen-
nennbetrages.
(…)
(5) a) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn und soweit durch sie ein
Jahresfehlbetrag - wie nachfolgend definiert - entstehen oder erhöht
würde oder die stille Einlage des stillen Gesellschafters nach einer Her-
absetzung gem. § 3 Abs. 1 dieses Vertrages noch nicht wieder gem.
§ 3 Abs. 2 dieses Vertrages auf den Nennbetrag aufgefüllt ist. Die Bank
ist nicht verpflichtet, stille Reserven aufzudecken, um einen Jahresfehl-
betrag zu vermeiden oder um eine ungekürzte Vergütung nach § 2
Abs. 1 dieses Vertrages zu gewährleisten. Ein Jahresfehlbetrag ist ge-
geben, wenn die von einer international und vom Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen („BAKred“) anerkannten Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung der Bank für das ver-
gangene Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag ausweist.
(…)
§ 3 Verlustteilnahme, stille Reserven
(1) An einem Jahresfehlbetrag nimmt der stille Gesellschafter im Verhältnis
des Buchwerts seiner stillen Einlage zur Summe der Buchwerte aller am
Verlust teilnehmenden Haftkapitalanteile teil.
Nachrangiges Haftkapital i.S.v. § 10 Abs. 5 a KWG nimmt am Jahresfehl-
betrag nicht teil.
Das bedeutet, dass alle stillen Gesellschafter, alle Inhaber von Genuss-
rechten und die Kapitaleigner der Bank am Jahresfehlbetrag mit dem glei-
chen Prozentsatz des Buchwertes ihrer Einlagen bzw. ihrer Rückzahlungs-
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ansprüche oder des sonstigen ausgewiesenen Eigenkapitals teilneh-
men. ...
(…)
Die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale ist durch Staatsvertrag
zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Ham-
burg vom 4. Februar 2003 mit der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale,
Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der
Neugründung durch Übertragung der Vermögen beider Anstalten auf die
dadurch neu gegründete Beklagte, die HSH Nordbank AG, verschmolzen wor-
den. Nach § 1 Abs. 6 des Staatsvertrags sind die Vermögen der Landesbank
Schleswig-Holstein
Girozentrale
und
der
Hamburgischen
Landes-
bank - Girozentrale in dem bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhande-
nen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens und mit
den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die HSH
Nordbank AG übergegangen.
Neben den Verträgen über die stille Beteiligung der Klägerinnen, nach
deren § 4 Abs. 5 die stille Gesellschaft von einer Veränderung der Rechtsform
oder einer Verschmelzung der Bank unberührt bleibt, bestanden zum 8. August
2008 weitere 121 stille Gesellschaftsverträge; alle Verträge sind als Teilgewinn-
abführungsverträge im Handelsregister eingetragen worden.
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom
19. Dezember 2008 erklärte der Versammlungsleiter, dass die Beklagte im Jah-
resabschluss für das Geschäftsjahr 2008 vermutlich einen Jahresfehlbetrag
ausweisen werde und daher nicht verpflichtet sei, eine Gewinnbeteiligung auf
insgesamt 119 der Teilgewinnabführungsverträge zu zahlen; er sehe bei einem
Ausfall der Bedienung der stillen Gesellschafter jedoch die Gefahr eines erheb-
lichen Reputationsverlustes für die Beklagte, der angesichts der Finanzmarkt-
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krise unmittelbar existenzbedrohende Bedeutung erlangen könne. Auf Vor-
schlag von Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigte die Hauptversammlung da-
raufhin den Vorstand durch einstimmigen Beschluss, einen Betrag von bis zu
64 Mio. € zur Leistung freiwilliger, auf die nach dem jeweiligen Vertrag geschul-
dete Vergütung begrenzter Sonderzahlungen an die stillen Gesellschafter zu
verwenden und mit diesen entsprechend einem dem Beschluss beigefügten
Mustervertrag zu vereinbaren, dass die in den stillen Gesellschaftsverträgen
vorgesehenen Verlustzuweisungen unterbleiben.
Die Beklagte bestätigte den Klägerinnen mit jeweils gleich lautendem
Schreiben vom 21. Dezember 2008 (Anlage K 5), dass sie
„trotz des derzeit
zweifelsohne schwierigen Marktumfeldes“ die Vergütung für die stille Einlage für
das Geschäftsjahr 2008 in voller Höhe auszahlen und eine Verlustzuweisung
nicht vornehmen werde. Die Vergütung werde den Klägerinnen im Wege einer
Sonderzahlung am vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag zufließen, sofern die
Beklagte für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweise und eine
Vergütungszahlung aus diesem Grunde entsprechend den vertraglichen Vergü-
tungsregelungen ganz oder teilweise entfiele. Weiterhin sicherte die Beklagte
zu, dass die stille Einlage an einem etwaigen Jahresfehlbetrag für das Ge-
schäftsjahr 2008 nicht teilnehme, und bat darum, das dem Schreiben beigefüg-
te, für die Beklagte bereits unterzeichnete Exemplar des Änderungsvertrags
unterschrieben zurückzusenden.
Der von den Klägerinnen jeweils unterzeichnete und an die Beklagte zu-
rückgesandte
„Änderungsvertrag zu einem Teilgewinnabführungsvertrag (Stiller
Gesellschaftsvertrag)
“ sieht in § 1 Abs. 1 und 2 vor, dass die Regelungen in den
Verträgen von 2000 und 2001 über die Verlustbeteiligung für das Geschäftsjahr
2008 einmalig keine Anwendung finden, die Beklagte vielmehr ausdrücklich
einmalig für das Geschäftsjahr 2008 auf die anteilige Anrechnung eines etwai-
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gen Jahresfehlbetrags auf die stille Einlage verzichtet. § 1 Abs. 3 des Ände-
rungsvertrags bestimmt, dass das Entfallen des Anspruchs auf Vergütung für
das Geschäftsjahr 2008 aus dem stillen Gesellschaftsvertrag, sollte nach des-
sen Regelungen im Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht
werden, hiervon nicht berührt werde. Die im Schreiben vom 21. Dezember 2008
bestätigte Sonderzahlung wird im Änderungsvertrag nicht erwähnt.
Die Hauptversammlung der Beklagten stimmte den Änderungsverträgen
mit Beschluss vom 2. Februar 2009 zu. Die Vertragsänderungen wurden am
18. Februar 2009 im Handelsregister eingetragen.
Der im Frühjahr 2009 aufgestellte Jahresabschluss der Beklagten für das
Geschäftsjahr 2008 wies einen Jahresfehlbetrag in Höhe von über 3 Mrd.
€ aus.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, sie
sehe sich nicht mehr in der Lage, die angekündigte Sonderzahlung zu erbrin-
gen. Zur Begründung führte sie die Rechtsauffassung der Europäischen Kom-
mission an, die die Rekapitalisierung der Beklagten samt der hierzu erforderli-
chen Risikoabschirmung als Beihilfe ansehe, die nach den Vorgaben des euro-
päischen Beihilferechts zu genehmigen sei; die Kommission habe zum Aus-
druck gebracht, dass die geplante freiwillige Bedienung der stillen Gesellschaf-
ter eine schwere Belastung für das anstehende Beihilfeverfahren darstellen
würde.
Die Klägerinnen haben mit ihren Klagen unter Bezugnahme auf das
Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2008 für das Geschäftsjahr 2008
die Zahlung der Vergütung für ihre stille Einlage verlangt. Das Landgericht hat
die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.143.000
€ an die Klägerin zu 1)
bzw. jeweils 762.000 € an die Klägerinnen zu 2 und 3 nebst Zinsen verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten - mit Ausnahme eines
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Teils der zuerkannten Zinsforderungen - zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie
die Abweisung der Klagen begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Kla-
gen.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Der Klageanspruch gründe sich auf das Sonderzahlungsversprechen der
Beklagten im Schreiben vom 21. Dezember 2008. Das Sonderzahlungsver-
sprechen der Beklagten sei nicht als Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1
BGB zu qualifizieren und daher nicht wegen Verstoßes gegen § 518 Abs. 1
Satz 2 BGB formnichtig. Die im Schreiben vom 21. Dezember 2008 enthaltene
Zahlungszusage sei vielmehr im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhält-
nisses der Parteien erfolgt und es handele sich insoweit um eine Leistung
causa societatis.
Das Sonderzahlungsversprechen sei auch nicht wegen Verstoßes gegen
§ 295 Abs. 1 AktG unwirksam. Es liege kein Änderungsvertrag im Sinne von
§ 295 Abs. 1 AktG vor, weil die Parteien nach dem im Protokoll über die Haupt-
versammlung vom 19. Dezember 2008 unmissverständlich zum Ausdruck ge-
kommenen Parteiwillen der Beklagten beabsichtigten, für die Sonderzahlung
eine eigenständige vertragliche Grundlage zu schaffen.
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Der Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten versprochenen
Sonderzahlung für das Jahr 2008 verstoße ferner nicht gegen die in § 301 AktG
festgelegte Gewinnabführungsobergrenze, weil es sich bei dem Zahlungsver-
sprechen schon nicht um einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 301
AktG handele.
Der Beklagten stehe auch kein Leistungsverweigerungsrecht wegen un-
verhältnismäßiger, existenzgefährdender Nachteile im Falle der Erfüllung des
Sonderzahlungsversprechens zu. Die Beklagte habe nicht substantiiert darge-
legt, dass die Erfüllung ihres Zahlungsversprechens massive Sanktionen der
Europäischen Kommission nach sich ziehen würde.
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis
nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass den
Klägerinnen aus der Zusage der Beklagten im Schreiben vom 21. Dezember
2008 ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für ihre stille Einlage für das Ge-
schäftsjahr 2008 zusteht. Durch die Erklärung der Beklagten, die Vergütung auf
die Einlagen der Klägerinnen für das Geschäftsjahr 2008 auch dann zu zahlen,
wenn wegen eines Jahresfehlbetrags der Beklagten die in den Verträgen von
August 2000 vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, ist
wegen Nichtbeachtung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form eine entspre-
chende Verpflichtung der Beklagten nicht begründet worden (§ 125 Satz 1
BGB).
a) Die Zusage der Beklagten, die Vergütung auch bei Ausweisung eines
Jahresfehlbetrags zu zahlen, unterlag allerdings nicht der Formvorschrift des
§ 518 Abs. 1 BGB, weil es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-
nommen hat, nicht um eine schenkweise versprochene unentgeltliche Leistung
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handelt. Eine Schenkung setzt gem. § 516 Abs. 1 BGB voraus, dass der
Schenker den Beschenkten durch Zuwendung eines Vermögensgegenstandes
bereichert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich
erfolgt. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Sonderzahlung für das Ge-
schäftsjahr 2008 sei im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses der
Parteien und daher causa societatis erfolgt, ist entgegen der Auffassung der
Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung der Schen-
kungsregeln ausgeschlossen, wenn ein Gesellschafter, ohne dazu nach dem
Gesellschaftsvertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet zu sein,
eine Leistung an die Gesellschaft im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (causa
societatis) erbringt oder eine solche zusagt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2006
- II ZR 94/05, ZIP 2006, 1199 Rn. 11; Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06,
ZIP 2008, 453 Rn. 17; vgl. auch Grunewald, NZG 2011, 613, 616). Eine solche
Verpflichtung wird auch ohne die Vereinbarung einer unmittelbaren Gegenleis-
tung im Rechtssinne regelmäßig vor dem Hintergrund abgegeben, dass sich
der Gesellschafter von ihr eine Stärkung der Gesellschaft und damit mittelbar
eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage
oder auch nur immaterielle Vorteile verspricht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2006
- II ZR 94/05, ZIP 2006, 1199 Rn. 12; Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06,
ZIP 2008, 453 Rn. 18).
Aus demselben Grund fallen Verpflichtungen oder Zuwendungen der
Gesellschaft an ihre Gesellschafter gleichfalls nicht in den Anwendungsbereich
der §§ 516 ff. BGB, wenn sie im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen (vgl.
Mühl/Teichmann in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 516 Rn. 47; MünchKommBGB/
Koch, 6. Aufl., § 516 Rn. 98; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB, Bearb. 2005,
§ 516 Rn. 158). Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Ge-
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sellschafter, die im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen, beruhen regelmäßig
auch dann, wenn im Leistungszeitpunkt keine rechtliche Verpflichtung zur Er-
bringung der Leistung besteht, auf der gesellschaftsvertraglich verabredeten
gemeinsamen Zweckverfolgung, an deren Erfolg der Gesellschafter teilhaben
soll. Der im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Leistungszweck steht der An-
nahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB eben-
so entgegen wie bei entsprechenden freiwilligen Leistungen des Gesellschaf-
ters an die Gesellschaft. Für das hier vorliegende stille Gesellschaftsverhältnis
(§ 230 Abs. 1 HGB), das gleichfalls die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
voraussetzt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 32/94, BGHZ 127, 176,
177; Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43) und bei dem die
Teilhabe des stillen Gesellschafters am Erfolg des Handelsgewerbes durch
Leistungen aus dem Vermögen des Geschäftsinhabers vollzogen wird, ist eine
andere Beurteilung nicht geboten.
bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hält die Annahme des Beru-
fungsgerichts, es handele sich bei der Sonderzahlung für das Geschäftsjahr
2008 um eine Leistung causa societatis, der rechtlichen Überprüfung stand.
Die Auslegung von Erklärungen, die auf das Zustandekommen einer In-
dividualvereinbarung gerichtet sind, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und
revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder
allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st. Rspr.,
siehe nur BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83;
Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; Urteil vom
16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni
2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7; Urteil vom 17. April 2012
- II ZR 152/10, juris Rn. 19). Solche Rechtsfehler sind hier nicht gegeben. Für
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die Auslegung kommt es darauf an, wie die Erklärungen der Beklagten in ihrem
Schreiben vom 21. Dezember 2008 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungs-
gegners zu verstehen sind (§§ 133, 157 BGB). Hierbei sind die gesamten Um-
stände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch die dem Rechts-
verhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Ge-
schäftsbereich, dem die Erklärung zugehört, sowie die typischen Verhaltens-
weisen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 11). Die
Auslegung des Berufungsgerichts stellt rechtsfehlerfrei darauf ab, dass die Be-
klagte die Sonderzahlung ausdrücklich im Rahmen des zwischen den Parteien
bestehenden stillen Gesellschaftsverhältnisses zugesagt hat und daher davon
auszugehen ist, dass die Zusage auf der gesellschaftsvertraglich vereinbarten
gemeinsamen Zweckverfolgung und Erfolgsteilhabe beruht.
Die Beklagte hat die auch für den Fall der Ausweisung eines Jahresfehl-
betrags bestätigte Zahlung für das Geschäftsjahr 2008 in ihrem Schreiben vom
21. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag ausdrück-
lich als Vergütung auf die stille Einlage bezeichnet, die den Klägerinnen in der
„vertraglich vereinbarten“ Höhe am „vertraglich vereinbarten“ Fälligkeitstag zu-
fließen solle. Der hierdurch begründeten Annahme einer Leistungszusage
causa societatis, die aus den oben dargelegten Gründen eine Anwendung der
Schenkungsregeln ausschließt, steht nicht entgegen, dass die nach dem jewei-
ligen stillen Gesellschaftsvertrag vereinbarten Voraussetzungen für eine Vergü-
tungszahlung für das Geschäftsjahr 2008 nicht gegeben waren und die Beklag-
te dies in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2008 zum Ausdruck gebracht
hat. Eine unentgeltliche schenkweise Zuwendung ist nicht schon dann anzu-
nehmen, wenn die versprochene Leistung (zuvor) rechtlich nicht geschuldet
wird. Für die Annahme einer Leistung causa societatis ist es auch unerheblich,
ob die Zusage der Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 als
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selbstständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 Satz 1 BGB zu beurtei-
len ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat. Auch ein Schuldverspre-
chen wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, nicht schenkwei-
se erteilt (§ 518 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern hätte seinen Rechtsgrund in dem
zwischen den Parteien bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis (vgl.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06, ZIP 2008, 453 Rn. 17, 20;
MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 780 Rn. 2).
Selbst wenn man unterstellt, dass den Klägerinnen zum Zeitpunkt des
Zugangs des Schreibens vom 21. Dezember 2008 das Protokoll der Hauptver-
sammlung der Beklagten vom 19. Dezember 2008 bekannt gewesen sein sollte,
führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Versammlungsleiter hat nach sei-
nen im Protokoll der Hauptversammlung wiedergegebenen Äußerungen ausge-
führt, die Zahlung der Vergü
tung für das Geschäftsjahr 2008 solle nicht „über
eine Änderung der Stillen Gesellschaftsverträge erfolgen, sondern durch eine
freiwillige Sonderzahlung der HSH Nordbank AG, die ihre Grundlage nicht in
den Stillen Gesellschaftsverträgen findet, sondern die
se nur berücksichtigt“.
Dem lässt sich nichts anderes entnehmen, als auch in dem Schreiben vom
21. Dezember 2008 erklärt ist, dass nämlich eine rechtliche Verpflichtung zur
Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 nach den bisherigen ver-
traglichen Vereinbarungen nicht bestehe und auch nicht durch eine Änderung
des (schriftlichen) stillen Gesellschaftsvertrags begründet, sondern (nur) unter
Berücksichtigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses eine freiwillige Sonder-
zahlung vorgenommen werden solle.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Sonderzahlungsverspre-
chen der Beklagten unterfalle nicht dem Formerfordernis nach § 295 Abs. 1
Satz 2, § 293 Abs. 3 AktG, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Bei den nach der Verschmelzung der ursprünglichen Vertragspartnerin
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auf die Beklagte fortgeltenden Verträgen von August 2000 über die Errichtung
einer stillen Gesellschaft handelt es sich um Unternehmensverträge in Form
von Teilgewinnabführungsverträgen im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43; Urteil vom
8. Mai 2006 - II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 20), deren Änderung nach den
nach Gründung der Beklagten als Aktiengesellschaft anwendbaren Vorschriften
der § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 AktG der schriftlichen Form bedurfte.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Parteien eine Änderung
dieser Teilgewinnabführungsverträge vereinbart und dabei die gesetzliche Form
nicht eingehalten.
aa) Die Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne von § 295 AktG
erfolgt durch eine zweiseitige Vereinbarung der Vertragspartner, durch die der
Vertrag noch während seiner Laufzeit inhaltlich abgeändert werden soll (vgl.
BGH, Urteil vom 7. Mai 1979 - II ZR 139/78, WM 1979, 770; Emmerich in
Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6).
Eine solche Änderungsvereinbarung ist nicht nur dann gegeben, wenn die Ver-
tragsparteien die Änderung des Vertrags ausdrücklich vereinbaren. Eine kon-
kludente Abrede, die aus einer einvernehmlichen Änderung der Vertragspraxis
herzuleiten sein kann, wenn diese auf einen rechtsgeschäftlichen Änderungs-
willen schließen lässt, ist gleichfalls als Änderung im Sinne des § 295 AktG an-
zusehen (vgl. MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 295 Rn. 15; Deilmann in
Hölters, AktG, § 295 Rn. 4; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und
GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 295 Rn. 4;
Langenbucher in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 295 Rn. 6; Paschos in:
Henssler/Strohn, GesR, § 295 AktG Rn. 4; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl.,
§ 295 Rn. 13). Für die Anwendbarkeit des § 295 AktG ist maßgeblich allein da-
rauf abzustellen, ob durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung inhaltlich auf
die nach der bisherigen Vertragslage bestehenden Rechte und Pflichten der
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Parteien eingewirkt wird, ohne dass zwischen wesentlichen und unwesentlichen
Änderungen
zu
unterscheiden
ist
(vgl.
BFHE
223,
162
Rn. 18;
MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 295 AktG Rn. 3; Emmerich in
Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6;
Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 295 Rn. 3; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl.,
§ 295 Rn. 2).
bb) Mit der Vereinbarung einer von den Voraussetzungen nach § 2
Abs. 5 des jeweiligen stillen Gesellschaftsvertrags unabhängigen Vergütung auf
die stille Einlage haben die Parteien für das Geschäftsjahr 2008 die sich aus
dem stillen Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten abgeändert.
Darin liegt eine Änderung im Sinne von § 295 AktG. Dem steht nicht entgegen,
dass die Parteien die Zusage der Sonderzahlung nicht in die am 18. Februar
2009 in das Handelsregister eingetragenen Änderungsverträge aufgenommen,
sondern über die Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 eine, wie das Be-
rufungsgericht angenommen hat, eigenständige Vereinbarung getroffen haben.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die
Vertragsparteien eines Unternehmensvertrags grundsätzlich einen Änderungs-
vertrag (§ 295 AktG), einen Aufhebungsvertrag (§ 296 AktG), verbunden mit
einem neuen Vertrag, oder einen weiteren rechtlich selbständigen Vertrag ab-
schließen können. Soweit sich die von den Vertragsparteien angestrebte Neu-
gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen auf unterschiedlichen Wegen ver-
wirklichen lässt, steht es ihnen auch offen, mit welchen der ihnen vom Gesetz
eingeräumten Möglichkeiten sie das von ihnen verfolgte Ziel erreichen wollen
(vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 18/91, BGHZ 119, 1, 6; Urteil vom
5. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, 233 f.; Emmerich in
Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 295 Rn. 11). Die
rechtliche Beurteilung der von ihnen im Einzelfall gewählten tatsächlichen Ge-
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- 15 -
staltung steht dagegen nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Eine Verein-
barung, welche die Voraussetzungen einer Änderung im Sinne des § 295 AktG
erfüllt, unterfällt daher auch dann dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift,
wenn die Vertragsparteien der Ansicht sind, den zwischen ihnen bestehenden
Unternehmensvertrag nicht zu ändern.
Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass die Parteien in § 1
Abs. 3 des zwischen ihnen geschlossenen Änderungsvertrags ausdrücklich ge-
regelt haben, dass der Ausschluss des Vergütungsanspruchs im Falle eines
Jahresfehlbetrags unberührt bleiben solle. Aus der Vereinbarung der Sonder-
zahlung ergibt sich, dass dies für das Geschäftsjahr 2008 gerade nicht gelten
sollte und insoweit vielmehr die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den
Parteien bestehenden Teilgewinnabführungsvertrag abgeändert werden sollten.
cc) Für die Anwendung des § 295 AktG kommt es nicht darauf an, ob es
sich bei der Vergütungszusage der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 ge-
mäß dem Schreiben vom 21. Dezember 2008 um - was das Berufungsgericht
offen gelassen hat - ein selbstständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780
Satz 1 BGB handeln sollte. Auch in diesem Fall liefe die Vereinbarung einer
Sonderzahlung auf eine Abänderung der sich aus dem jeweils bestehenden
Teilgewinnabführungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten hinaus und un-
terläge daher den für die Änderung eines Teilgewinnabführungsvertrages gel-
tenden Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 295 AktG.
dd) Auf die Frage, ob eine Vertragsänderung im Sinne des § 295 AktG
auch dann noch anzunehmen ist, wenn nach den vertragsändernden Abspra-
chen der Vertragsparteien nicht mehr vom ursprünglichen Vertragstypus aus-
gegangen werden kann (vgl. dazu MünchKommAktG/Altmeppen, § 295 Rn. 7;
Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl.,
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§ 295 Rn. 12; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl, § 295 Rn.18; jeweils mwN),
kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil mit der (einmaligen) Zusage einer
gewinnunabhängigen Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 der Vertragstypus
unberührt geblieben ist. Von einer Teilgewinnabführung im Sinne des § 292
Abs. 1 Nr. 2 AktG kann zwar nicht mehr gesprochen werden, wenn auf die Ein-
lage des stillen Gesellschafters eine feste, vom Gewinn unabhängige Vergü-
tung gewährt wird (BayObLG, NZG 2001, 408, Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 292
Rn. 13; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 292 Rn. 54; Langenbucher in
K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 292 Rn. 27; aA OLG Hamburg, NZG 2003,
436, 437). Steht - wie hier nach der Änderung für das Geschäftsjahr 2008 - die
Zusage einer festen Vergütung auf die Einlage jedoch neben einer ansonsten
vereinbarten Gewinnbeteiligung, handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches
(Beteiligungs-)Vertragsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994
- II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, 181;Habersack, Festschrift Happ, 2006, S. 49,
59; Schön, ZGR 1993, 210, 223. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine
Änderung des Vertrags gelten im Übrigen unabhängig davon, ob die Änderung
den materiellen Gehalt der Teilgewinnabführung als solcher berührt
(MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 295 AktG Rn. 3; Emmerich in
Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6;
Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 295 Rn. 3; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 295
Rn. 5; Langenbucher in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 295 Rn. 7 f.; Schenk
in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 295 Rn. 2; Veil in Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 295 Rn. 3).
ee) Die gem. § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 AktG erforderliche
schriftliche Form ist nicht gewahrt, weil von den Klägerinnen unterzeichnete
Urkunden (§ 126 Abs. 1 und 2 BGB) über die Verpflichtung der Beklagten, die
Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 auch bei Ausweisung eines Jahresfehl-
betrags zu zahlen, nicht aufgenommen worden sind. Der dem Schreiben der
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Beklagten vom 21. Dezember 2008 jeweils beigefügte und von den Klägerinnen
unterzeichnete Änderungsvertrag enthält diese Verpflichtung gerade nicht.
c) Im Übrigen fehlt es nicht nur an der nach § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293
Abs. 3 AktG vorgeschriebenen Schriftform, sondern auch an der erforderlichen
Eintragung im Handelsregister (§ 295 Abs. 1 Satz 2, § 294 Abs. 2 AktG).
2. Diese Mängel haben zur Folge, dass die Klägerinnen aus dem wegen
fehlender Form (§ 125 Satz 1 BGB) und wegen fehlender Registereintragung
unwirksamen Zahlungsversprechen der Beklagten keine Ansprüche herleiten
können.
a) Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um ein selbständiges Schuld-
versprechen im Sinne von § 780 BGB handeln sollte. Die Beklagte könnte ihrer
Inanspruchnahme dann jedenfalls die von ihr erhobene Einrede der Bereiche-
rung aus § 821 BGB entgegenhalten.
b) Der Bereicherungseinwand der Beklagten wäre nicht nach § 814 BGB
ausgeschlossen. Für die Kenntnis von der Nichtschuld genügte es nicht, dass
der Beklagten bewusst war, mangels eines Jahresüberschusses im Geschäfts-
jahr 2008 keine Vergütung auf die stillen Einlagen zu schulden. Da Rechtsgrund
des von den Klägerinnen angenommenen abstrakten Schuldversprechens die
den Teilgewinnabführungsvertrag ändernde Vereinbarung wäre, könnte die
Kenntnis von der Nichtschuld nur angenommen werden, wenn der Beklagten
deren Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Das ist nach dem von der Revisi-
onserwiderung in Bezug genommenen Vorbringen der Parteien aber zu vernei-
nen.
3. Die Beklagte kann sich ohne Verstoß gegen § 242 BGB auf die Un-
wirksamkeit der Sonderzahlungszusage berufen. Die Revisionserwiderung zeigt
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keinen Parteivortrag der Klägerinnen dahingehend auf, dass die Nichteinhal-
tung der Sonderzahlungszusage für sie existenzgefährdend ist oder der Beklag-
ten Arglist oder ein besonders schwerer Treueverstoß vorzuwerfen sind (vgl.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 1958 - V ZR 28/57, BGHZ 29, 6, 12; Urteil vom
24. April 1998 - V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348).
4. Kann die Klägerin schon wegen der Formnichtigkeit der Änderungs-
vereinbarung bzw. deren fehlender Eintragung im Handelsregister keine Leis-
tung verlangen, kommt es auf die Frage, ob die Erfüllung der Sonderzahlungs-
zusage gegen § 301 Satz 1 AktG verstoßen würde, nicht mehr an.
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 06.08.2010 - 14 O 13/10 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.06.2011 - 9 U 47/10 -
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