Urteil des BGH vom 24.06.2014

BGH: stammkapital, einziehung, einfluss, kommanditgesellschaft, einheit, verkehrswert

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 2 9 / 1 3
vom
24. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den
Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die
Richter Born und Sunder
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
19. Dezember 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
Streitwert: 18.650
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu
verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erfor-
derlich, über 20.000
€ liegt, sondern nur in einer Höhe von 18.650 € glaubhaft
gemacht ist.
Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich ge-
gen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einzie-
hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Ver-
kehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr.,
s. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2
mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht
vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 18.650
€ aber für zu niedrig,
weil der Geschäftsanteil des Klägers deshalb einen wesentlich höheren Wert
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habe, weil diesem wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zwischen
der Beklagten als Komplementär-GmbH und der I. GmbH & Co. KG der
Wert des vom Kläger an der I. GmbH & Co. KG gehaltenen Komman-
ditanteils hinzuzurechnen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden Bei der Kommanditgesellschaft und der
Beklagten als deren Komplementär-GmbH handelt es sich um zwei rechtlich
selbständige und damit getrennte Gesellschaften, die jede über ihren eigenen
Unternehmenswert verfügen, der wiederum in den jeweiligen Geschäfts- bzw.
Gesellschaftsanteilen abgebildet wird. Der Unternehmenswert der KG hat nur
dann Einfluss auf den Wert der Komplementär-GmbH und damit auf die daran
gehaltenen Geschäftsanteile, wenn - wie hier nicht - die GmbH am Vermögen
der KG beteiligt ist.
Nach den eigenen Angaben der Beklagten bewegt sich der Wert der
GmbH "im Bereich des Stammkapitals, also etwa bei 25.000
€". Der Kläger ist
am Stammkapital der Beklagten mit 74,6 % beteiligt. Bei einem Stammkapital
von 25.000
€ entspricht dies einem Wert der Beteiligung von 18.650 €.
2. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Beklagten auch unbegründet,
weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des
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Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet.
Strohn Caliebe Reichart
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 07.02.2012 - 5 O 77/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 -