Urteil des BGH vom 24.09.2014
BGH: schreibfehler, halle, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 3 4 0 / 1 4
vom
24. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2014 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
vom 8. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.3. auf eine Einzelstra-
fe von einem Jahr und für die Tat II.4. auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten erkannt hat. Bei der Bezeichnung der Taten UA S. 14 handelt es
sich, wie aus der angegebenen Schadenshöhe von 7.250
€ zu Fall II.4. offensicht-
lich, um einen Schreibfehler.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin