Urteil des BGH vom 13.05.2008

BGH (zpo, verfahrenskosten, höhe, rente, lebensversicherungsvertrag, antrag, anlage, unterlagen, abzug, freibetrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 7/08
vom
25. September 2008
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-
terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers, ihm für das Verfahren der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom
13. Mai 2008 (4 T 126/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird
abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich
die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Er hat einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angeblichen Forderungen der
Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus einem Lebensversicherungsvertrag
gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden sind. Die Schuldnerin,
die aus diesem Versicherungsvertrag eine monatliche Rente von 283,51 € be-
zieht, macht geltend, es handele sich bei dem Lebensversicherungsvertrag um
einen Vertrag über eine Altersrente, die gemäß § 851 c ZPO nur wie Ar-
beitseinkommen gepfändet werden dürfe. Die darauf gestützte Erinnerung der
Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin
hat das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abge-
ändert, dass die laufenden Leistungen der Schuldnerin aus dem Rentenversi-
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cherungsvertrag bei der Drittschuldnerin nach Maßgabe von § 851 c ZPO i.V.m.
der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet
werden. Der Gläubiger beabsichtigt, von der ihm vom Beschwerdegericht eröff-
neten Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, Gebrauch zu machen und
beantragt dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
II.
Der Antrag war abzulehnen, weil der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO
auf die Verfahrenskosten Raten zu zahlen hätte und die Kosten des Verfahrens
vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen, § 115 Abs. 4 ZPO.
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1. Das von dem Gläubiger im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen-
de Einkommen beläuft sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen auf mo-
natlich 254 €. Der Gläubiger bezieht eine Rente von 1.171 €. Davon sind in Ab-
zug zu bringen Versicherungsprämien in Höhe von 57 €, Werbungskosten von
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9 €, ein Freibetrag von 386 €, eine Hypothekenbelastung in Höhe von 414 €
sowie 51 € Nebenkosten. Bei dem verbleibenden Betrag von 254 € hätte der
Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 95 € auf die Verfah-
renskosten zu zahlen.
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2. Die Verfahrenskosten sind nicht höher als 332,03 €. Bei dem von dem
Beschwerdegericht gemäß § 23 Abs. 2 und 3 RVG festgesetzten Gegen-
standswert von 3.500 € fallen an Rechtsanwaltskosten 282,03 € (eine Gebühr
nach RVG VV Nr. 3502 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) an.
Hinzukommen könnte noch eine Gerichtsgebühr von 50 € nach Nr. 2124 der
Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, falls die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg
haben sollte.
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 35a M 1971/07 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 T 126/08 -