Urteil des BGH vom 26.09.2013

BGH: ddr

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 168/12
vom
26. September 2013
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr. Stresemann
und
die
Richter
Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-
gerichts in Jena vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil beruht in Bezug auf die Feststellung einer öf-
fentlichen Nutzung des Weges nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StraßenVO-
DDR 1957 zwar auf dem gerügten Verfahrensfehler (keine erneute
Vernehmung des Zeugen M. zu bestrittenem, von dem Landge-
richt als nicht erheblich angesehenen und daher nicht gewürdigten
Vorbringen). Der Fehler des Berufungsgerichts ist aber deshalb
nicht entscheidungserheblich, weil bereits nach dem eigenen, von
den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen der Streithelferin und des
Beklagten der Weg „A. F. “ aus im Urteil des Landgerichts
genannten Gründen als eine öffentliche Straße nach § 56 Abs. 6
ThürStrG i.V.m. § 3 Abs. 1 StraßenVO-DDR 1974 anzusehen ist.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO). Hiervon ausgenommen sind die Kosten der
Streithelferin des Beklagten, die diese selbst trägt (§ 101 Abs. 1
Halbsatz 2 ZPO).
- 3 -
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
für die Streithelferin des Beklagten 40.000 €
und für den Beklagten
51.260 €.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 06.04.2011 - 3 O 1120/09 (412) -
OLG Jena, Entscheidung vom 03.07.2012 - 4 U 283/11 -