Urteil des BGH vom 30.04.2013
BGH: freiheitsentziehung, belgien, anhörung, erpressung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 116/13
vom
30. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2013 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 7. Januar 2013 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass
die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die ver-
hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Pfister Mayer
Gericke Spaniol