Urteil des BGH vom 27.08.2014

BGH: könig, rücknahme, fälschung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 3 7 6 / 1 4
vom
27. August 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten G. und T. gegen das
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2014 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des An-
geklagten T. freilich mit der Klarstellung, dass dieser Ange-
klagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (UA
S. 38, 44, 52, 53).
Jeder Beschwerdeführer
– der Angeklagte D. nach Rück-
nahme seiner Revision
– hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Basdorf Schneider Dölp
König Bellay