Urteil des BGH vom 22.05.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I X Z R 9 5 / 1 3
Verkündet am:
22. Mai 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO §§ 17, 18, 133 Abs. 1; AO §§ 222, 361
a) Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstli-
cher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag
für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein.
b) Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernst-
haft eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit
vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von BGH, ZInsO 2013,
76).
BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 95/13 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2013 teilwei-
se aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2010 abgeändert:
Die Beklagte wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-
fung verurteilt, an den Kläger 469.717,71 € nebst Zinsen in Höhe
von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
4. September 2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von
3.215,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jewei-
ligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2010 zu zahlen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31,5 v.H. und
die Beklagte 68,5 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 30. Juni 2006 am
4. September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W -
GmbH (fortan: Schuldnerin). Seit ihrer
Gründung im Jahre 1992 stand sie mit der beklagten S. in laufender
Geschäftsverbindung. Am 13. Juni 1997 erließ das zuständige Finanzamt, das
die von der Schuldnerin für sich in Anspruch genommene Gemeinnützigkeit
nicht anerkannte, sofort vollziehbare Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre
1993 über 954.138,14 DM und 1994 über 327.030 DM, jeweils zuzüglich Zin-
sen. Hiervon hatte die Beklagte Kenntnis. Gegen diese Bescheide erhob die
Schuldnerin Sprungklage vor dem Finanzgericht. Bei der Finanzverwaltung be-
antragte sie, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Jene versuchte,
mangels Deckung jedoch vergeblich, die Steuerforderung im Wege des Last-
schrifteinzugs bei der Beklagten und durch Pfändung des bei der Beklagten
geführten Kontos der Schuldnerin durchzusetzen.
Am 8. September 1997 setzte die Finanzverwaltung die Vollziehung der
Steuerbescheide wegen ernsthafter Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aus. Mit
Urteil vom 11. April 2001 wies das Finanzgericht die Klage der Schuldnerin ab
und ließ die Revision gegen das Urteil wegen Grundsatzbedeutung zu. Die
Schuldnerin legte gegen das Urteil Revision ein und beantragte die weitere
Aussetzung der Vollziehung, die ihr von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf
eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung des Bun-
desfinanzhofes gewährt wurde. Mit Urteil vom 26. Februar 2003, welches der
Schuldnerin am 11. Juni 2003 bekanntgegeben wurde, wies der Bundesfinanz-
hof die Revision als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 1. September 2003
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mahnte das Finanzamt die jedenfalls ab dem 12. Juli 2003 fälligen Steuerforde-
rungen von nunmehr 738.818,88
€ zuzüglich Zinsen an. Auf Antrag vom 24.
Juni 2003 stundete es den Betrag unter Auflagen am 28. Oktober 2003 bis En-
de Juni 2004. Weitere Stundungsanträge lehnte das Finanzamt im Oktober
2004 zunächst ab. Am 16. Januar 2006 bewilligte es rückwirkend für die Zeit
vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 die Stundung der inzwischen auf
1.110.611,57
€ angewachsenen Rückstände.
In der Zeit von 2001 bis zum 30. Juni 2006 leistete die Schuldnerin zur
Rückführung ihrer Darlehensverbindlichkeiten bei der beklagten S. an
diese insgesamt 685.792,72
€, die der Kläger unter dem Gesichtspunkt der In-
solvenzanfechtung zurückverlangt. Von den im Zeitraum August 2001 bis Juni
2006 monatlich geleisteten Zahlungen der Schuldnerin entfielen 216.075,01
auf die Zeit von August 2001 bis zum 11. Juli 2003, 166.682,60
€ auf die Zeit
vom 12. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 und 303.035,11
€ auf die Zeit vom
1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006. Das Berufungsgericht hat der im ersten
Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von 290.243,08
€ nebst anteiliger Zinsen
und Kosten stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein restliches Zahlungsbegehren weiter, während die Be-
klagte mit ihrer Revision weiterhin die vollständige Abweisung der Klage be-
gehrt.
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Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2013, 941
veröffentlicht ist, hat hinsichtlich der im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und
dem 30. Juni 2006 geleisteten Zahlungen, deren Höhe es mit insgesamt
290.243,08
€ angegeben hat, einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Vor-
satzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bejaht.
Es hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin sei ab dem 1. Juli 2004 durch-
gehend zahlungsunfähig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei es zwingend ge-
boten gewesen, die später zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderun-
gen von über 800.000 € in die Betrachtung der Zahlungsunfähigkeit einzube-
ziehen. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien Rechtshandlun-
gen, welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen habe. Die Schuldnerin habe anlässlich
sämtlicher ab dem 1. Juli 2004 geleisteter Zahlungen den Vorsatz der Gläubi-
gerbenachteiligung gehabt, weil ihr bekannt gewesen sei, dass sie die im Stun-
dungsbescheid vom 28.
Oktober 2003 auf 738. 818,88 € bezifferten Steuer-
schulden nicht habe begleichen können. Dies habe sie selbst bereits in ihrem
Schreiben an das Finanzamt vom 28. Mai 2003 zum Ausdruck gebracht. Die
am 16. Januar 2006 rückwirkend bewilligte Steuerstundung über den Betrag
von gut 1,1 Millionen € ändere hieran nichts. Auf Grund des Bescheides vom
28. Oktober 2003 und des Zeitablaufs habe festgestanden, dass die Schuldne-
rin seit dem 1. Juli 2004 die zunächst gestundeten Beträge zurückzuzahlen ge-
habt hätte. Damit sei für die gesamte Zeit bis zum 16. Januar 2006 zunächst die
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben gewesen. Die rückwirkende
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Stundung, führe nicht dazu, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 als zah-
lungsfähig angesehen werden könne. Der hier gewährten Stundung im Sinne
des § 222 AO komme nicht die gleiche Bedeutung zu wie einer zivilrechtlichen
Stundung. Ihre Wirkung erschöpfte sich darin, die Pflicht zur Zahlung von Stun-
dungszinsen gemäß § 234 Abs. 1 AO an Stelle von Verspätungszuschlägen zu
statuieren. Die Ernsthaftigkeit des Einforderns der Steuerschulden werde
dadurch nicht berührt.
Ein früherer Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei demgegenüber nicht
festzustellen. Die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide im Jahre
1997 habe zur Folge gehabt, dass die Schuldnerin die Steuerschulden für die
Dauer des Ve
rfahrens nicht als fällig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO habe anse-
hen können. Aufgrund der ungeklärten steuerrechtlichen Situation im Hinblick
auf ihre Gemeinnützigkeit und die Zustimmung des Finanzamts zu ihrer
Sprungklage wegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerbeschei-
de habe sie mit dem Erfolg ihrer Anfechtung der Steuerbescheide rechnen dür-
fen. Entsprechendes gelte für das folgende Verfahren vor dem Bundesfinanz-
hof. Die Aussetzung der Vollziehung komme einer zivilrechtlichen Vereinba-
rung, einen Anspruch für eine bestimmte Zeit nicht geltend zu machen, nahezu
gleich. Die Steuerforderungen seien bis zum Ende der Aussetzungsfrist bei der
Betrachtung der Zahlungsfähigkeit nicht in Ansatz zu bringen. Nach dem Ab-
schluss des finanzgerichtlichen Verfahrens habe zunächst die mit Bescheid
vom 28. Oktober 2003 bewilligte Stundung bis zum 1. Juli 2004 eingegriffen.
Soweit seit dem 1. Juli 2004 objektiv Zahlungsunfähigkeit vorgelegen
habe, sei vom Vorsatz der verantwortlichen Vertreter der Schuldnerin, durch an
die Beklagte geleistete Zahlungen andere Gläubiger zu benachteiligen, auszu-
gehen. Der Schuldnerin sei bekannt gewesen, dass sie die Steuerschuld auf-
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grund ihrer Vermögensverhältnisse nicht habe erfüllen können. Dies lasse auf
den Vorsatz schließen, durch Zahlung an einzelne Gläubiger andere zu be-
nachteiligen. Die Kenntnis der Beklagten als Leistungsempfängerin von dieser
Gläubigerbenachteiligungsabsicht werde vermutet, weil die Beklagte gewusst
habe, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die Handlung
die Gläubiger benachteiligte. Die Beklagte habe schon auf Grund der an sie als
Drittschuldnerin gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
4. September 1997 die Steuerschuld dem Grunde nach gekannt. Dass sie zwi-
schenzeitlich davon ausgegangen sei, die Steuerschuld sei erfüllt oder auf an-
dere Weise erledigt worden, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie
habe die Problematik noch im Oktober 2005 zum Anlass genommen, eine wei-
tere von der Schuldnerin beantragte Tilgungsaussetzung abzulehnen.
B.
Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, die des Klägers
ist teilweise begründet und führt zur weitergehenden Verurteilung der Beklag-
ten.
I.
Die Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen den Rückforderungs-
anspruch des Klägers bezüglich der Zahlungen aus der Zeit ab dem 1. Juli
2004 bis zum 30. Juni 2006 wendet, ist unbegründet. Die Ausführungen des
Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so-
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weit es einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 143
Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO hinsichtlich der in dieser Zeit erfolgten Darlehens-
rückzahlungen angenommen hat. Während dieses Zeitraums war die Schuldne-
rin durchgehend zahlungsunfähig oder wenigstens drohend zahlungsunfähig
und die Beklagte wusste hiervon.
1. Mit Ablauf der Stundung der Steuerforderungen Ende Juni 2004 war
die Schuldnerin zahlungsunfähig, weil sie ihre Zahlungen eingestellt hatte (vgl.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 8 ff mwN).
Bei der Finanzverwaltung bestanden zu diesem Zeitpunkt offene Steuerforde-
rungen in Höhe von 800.000
€, welche die Schuldnerin dauerhaft nicht beglei-
chen konnte, so dass diese später zur Insolvenztabelle angemeldet wurden.
Ihre Durchsetzung hätte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-
fungsgerichts dazu geführt, dass die Schuldnerin Insolvenz hätte anmelden
müssen. Die Schuldnerin hatte schon in ihrem Stundungsantrag vom 24. Juni
2003 erklärt, die Forderungen des Finanzamts nicht begleichen zu können und
im Fall der Vollstreckung einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Hieran hatte
sich auch nach Ablauf der am 28. Oktober 2003 gewährten Stundung nichts
geändert. Dies ergibt sich auch aus der Ablehnung der weiteren Stundungsan-
träge durch die Finanzbehörde im Oktober 2004. Soweit das Finanzamt am
16. Januar 2006 dann doch die Stundung rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli
2004 bis zum 30. Juni 2006 bewilligte, konnte dies an der vorangehenden Zah-
lungseinstellung nichts mehr ändern. Dies ist schon dem Umstand zu entneh-
men, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Finanzbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt auf 1.110.611,57
€ angewachsen waren. Die Schuldnerin war
damit nicht einmal zur Erfüllung ihrer laufenden Zahlungen in der Lage. Ernst-
hafte Aussichten, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten in der Zeit der
nachfolgenden Stundung im ersten Halbjahr 2006 würde zurückführen können,
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gab es nicht. Schon die vorangehende Stundung der Steuerforderungen hatte
nicht zu einer Verringerung der Steuerforderungen geführt.
Die Auffassung der Revision, die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
müsse die rückwirkende Stundung vom 16. Januar 2006 einbeziehen, geht fehl.
Maßgebend für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen ist nach § 140
Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshand-
lung des Schuldners eintreten. Ist zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend bei
allen bis zum 16. Januar 2006 geleisteten Zahlungen der Fall war - noch keine
Stundung erfolgt, so liegt eine Zahlungseinstellung vor. Die später rückwirkend
bewilligte Stundung war nicht geeignet, die bereits eingetretene Zahlungsunfä-
higkeit zu beseitigen.
2. In der Zeit nach dem 16. Januar 2006 war trotz der rückwirkenden
Stundung der Steuerforderungen weiterhin zumindest drohende Zahlungsunfä-
higkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO gegeben. Dies reicht aus, um die Vo-
raussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu begründen (vgl.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 9 f
mwN). Aufgrund der Befristung der Stundung bis zum 30. Juni 2006 musste die
Schuldnerin davon ausgehen, dass die Finanzbehörde ihre Forderungen - wenn
auch mit einem kurzen zeitlichen Aufschub - weiter geltend machen würde.
Frühere Zweifel an der Berechtigung der Forderung waren seit der Entschei-
dung des Bundesfinanzhofs ausgeräumt. Die Forderung, deren Durchsetzung
die Schuldnerin gezwungen hätte, einen Insolvenzantrag zu stellen, war des-
halb bei einer im Januar 2006 anzustellenden Liquiditätsprognose zu berück-
sichtigen. Auf die vom Berufungsgericht für streitentscheidend gehaltene Frage,
welche Wirkungen die Stundung der Steuerforderungen gemäß § 222 AO hatte
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und ob diese einer zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen ist, kommt es des-
halb letztlich nicht an.
3. Unter Berücksichtigung dessen sind die Voraussetzungen für eine
Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO entsprechend den Feststellungen
des Berufungsgerichts gegeben. Bei den Zahlungen der Schuldnerin auf die
offenen Darlehensforderungen der Beklagten handelt es sich um Rechtshand-
lungen der Schuldnerin, welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Insol-
venzantrag vorgenommen hat. Diese Zahlungen benachteiligten die Gläubiger
der Schuldnerin, denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne sie
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom
10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 14 mwN; vom 19. September
2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 12). Hiergegen hat die Revisionser-
widerung der Beklagten nichts einzuwenden. Die subjektiven Anfechtungs-
voraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
a) Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweis-
anzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm
bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April
2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 29. November 2007 - IX ZR
121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180,
98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). In die-
sen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz,
wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst
Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen
Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es
konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden
kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8; vom
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22. November 2012 - IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76 Rn. 7; vom 5. Dezember
2013, aaO Rn. 9 mwN).
Nach dem Inhalt ihres Schreibens an das Finanzamt vom 28. Mai 2003
war der Schuldnerin bekannt, dass sie nach Ablauf der Aussetzung der Vollzie-
hung der Steuerbescheide nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Gläubiger
vollständig zu befriedigen. Sie wusste danach, dass sie im Fall der Durchset-
zung der Ansprüche der Finanzverwaltung Insolvenz anmelden musste. Damit
nahm sie bei der nachfolgenden Befriedigung einzelner Gläubiger - so auch der
Beklagten - in Kauf, dass andere leer ausgehen würden. Konkrete Anhaltspunk-
te für eine Verbesserung ihrer Vermögenslage hatte sie nicht. Sie musste ab
dem Ende der Aussetzung der Vollziehung bis zur Insolvenzantragstellung
vielmehr ununterbrochen von ihrem Unvermögen ausgehen, die Steuerforde-
rungen der Finanzverwaltung zu erfüllen. Dies reicht aus, um den Benachteili-
gungsvorsatz der Schuldnerin anzunehmen.
b) Die Beklagte als Zahlungsempfängerin hatte nach den rechtsfehler-
freien Ausführungen des Berufungsgerichts Kenntnis vom Benachteiligungsvor-
satz der Schuldnerin, wobei nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO diese Kenntnis
vermutet wird, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners kennt und weiß, dass die Handlung des Schuldners andere Gläubi-
ger benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO
2013, 190 Rn. 15 mwN; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013,
2213 Rn. 14). Diese Kenntnis ergab sich für die Beklagte aus dem 1997 erfolg-
los von der Finanzverwaltung vorgenommenen Versuch, die Steuerforderungen
per Lastschrift einzuziehen und der anschließenden Zustellung der Pfändungs-
und Einziehungsverfügung an die Beklagte als Drittschuldnerin. Ihre Kenntnis
ist ferner der im Oktober 2005 im Hinblick auf die nicht geklärte Problematik der
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Befriedigung der Steuerforderungen abgelehnten Tilgungsaussetzung der Dar-
lehenszahlungen zu entnehmen. Von einer Bereinigung der ihr bekannten
Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin ist die Beklagte zu keinem Zeitpunkt
ausgegangen.
Die Beklagte kann ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes nicht
damit in Abrede stellen, dass sie darauf vertraut habe, der Schuldnerin könne
es gelingen, durch künftige Erlöse, Grundstücksverkäufe und möglicherweise
auch den Erlass der Steuerforderungen die (ihr drohende) Zahlungsunfähigkeit
zu überwinden. Sie wusste bei Entgegennahme der Leistungen der Schuldne-
rin, dass diese aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit nicht mehr imstande
war, ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen und hätte deshalb anhand konkret
vorgetragener Umstände darlegen und beweisen müssen, dass die Schuldnerin
zum Zeitpunkt der einzelnen Rechtshandlungen die (drohende) Zahlungsunfä-
higkeit überwunden hatte und wieder auf Dauer zahlungsfähig geworden war.
Diesen ihr obliegenden Beweis hat sie weder angetreten noch geführt. Dass es
Liquiditätspläne gab, nach denen die Schuldnerin unter Berücksichtigung der
zeitweise gestundeten Steuerverbindlichkeiten ihren Zahlungspflichten vollstän-
dig nachkommen konnte, trägt sie nicht vor. Ihr Vertrauen auf entsprechende
Aussagen der Schuldnerin ist unerheblich, weil dieses nicht auf entsprechende
nachvollziehbare und überprüfbare Prognoserechnungen gestützt ist. Ob der
Erlass der Steuerforderungen denkbar gewesen wäre, hat keine Bedeutung,
solange es hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte gibt.
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II.
Die Revision des Klägers
1. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet,
dass die Körperschaftsteuerverbindlichkeiten bei der Feststellung der Indiztat-
sachen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erst ab dem 1. Juli
2004 berücksichtigt worden sind. Die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfech-
tung nach § 133 Abs. 1 InsO lagen schon nach Ablauf der Aussetzung der Voll-
ziehung am 12. Juli 2003 vor. Hieran änderte auch die mit Bescheid vom
28. Oktober 2003 rückwirkend auf diesen Zeitpunkt bewilligte Stundung nichts.
a) Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass die Schuld-
nerin in dem Zeitraum zwischen der Aussetzung der Vollziehung und der Stun-
dung am 28. Oktober 2003 zahlungsunfähig war, weil sie in dieser Zeit ihre
Zahlungen eingestellt hatte.
aa) Das Ende der Aussetzung der Vollziehung hatte die Zahlungseinstel-
lung der Schuldnerin zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZR
102/11, ZInsO 2012, 732 Rn. 7; siehe ferner BGH, Urteil vom 30. Juni 2011
- IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 12 f; vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10,
ZInsO 2012, 976 Rn. 8 ff; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013,
190 Rn. 16 ff; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZInsO 2013, 1419 Rn. 14 ff).
Diese konnte die von der Finanzverwaltung geltend gemachten Steuerforde-
rungen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis
zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückführen. Sie war nach dem
Inhalt ihres wenige Tage vor Ablauf der Aussetzung gestellten Stundungsan-
trags vom 24. Juni 2003 nicht in der Lage, die offenen Steuerforderungen zu
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begleichen und hätte im Fall einer negativen Entscheidung Insolvenz anmelden
und die erforderlichen Schritte zu ihrer Auflösung einleiten müssen. Hieraus war
für die Zeit ab Ende der Aussetzung der Vollziehung die Zahlungseinstellung
der Schuldnerin abzuleiten. Dies folgt auch aus weiteren Indizien. Ab dem für
die Rechtshandlung maßgeblichen Zeitpunkt bis zur Verfahrenseröffnung war
sie nicht in der Lage, einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten aus-
zugleichen. Im Übrigen deuteten auch ihre Ausführungen in ihrem eigenen An-
trag zum ansonsten unumgänglichen Insolvenzantrag auf eine Zahlungseinstel-
lung hin, woran auch die gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts änderte
(vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182;
vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312, 2313; vom
20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 21).
bb) Die Stundung der Steuerforderungen ist für die Feststellung der Zah-
lungseinstellung unerheblich, soweit sie rückwirkend erfolgt ist, weil es gemäß
§ 140 Abs. 1 InsO auf die tatsächlichen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an-
kommt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eingetreten sind,
also die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (BGH, Urteil
vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 357; vom 9. Juli 2008
- IX ZR 86/08, ZInsO 2009, 1585 Rn. 35). Danach konnte die Stundung vom
28. Oktober 2003 auf die im Zeitpunkt der Zahlungen vom 30. Juli, 30. August
und 30. September 2003 vorliegende Zahlungseinstellung keinen Einfluss mehr
haben.
b) Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Stundung
der Steuerverbindlichkeiten am 28. Oktober 2003 hätten diese Verbindlichkeiten
bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht
mehr berücksichtigt werden dürfen. In der Entscheidung des Berufungsgerichts
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wird jedoch übersehen, dass nicht nur die festgestellte Zahlungsunfähigkeit
zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, sondern auch eine vom Schuld-
ner erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen kann, um zu einer
Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu führen.
aa) Nach dem Ende der Aussetzung der Vollziehung war die Schuldnerin
durchgehend zumindest drohend zahlungsunfähig, weil die Steuerforderungen
in die bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorzunehmende
Prognose (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014,
77 Rn. 10) mit einzubeziehen waren und die Schuldnerin diese bei Fälligkeit
aller Voraussicht nach nicht erfüllen konnte. Mit dem Ende der Aussetzung der
Vollziehung der Forderungen am 12. Juli 2003 endete auch der Zeitraum, in
dem das Finanzamt die Forderungen aus den Körperschaftsteuerbescheiden
für 1993 und 1994 nicht ernsthaft eingefordert hat. Dies ergab sich für die
Schuldnerin sowohl aus dem Zeitablauf als auch aus dem Schreiben des Fi-
nanzamts vom 21. August 2003, in dem die Beträge wieder zur Zahlung fällig
gestellt wurden.
bb) Aufgrund der Stundung der Steuerverbindlichkeiten am 28. Oktober
2003 bis zum 1. Juli 2004 waren diese zwar im Stundungszeitraum als nicht
fällig anzusehen, eine dauerhafte Verbesserung der Liquiditätslage der Schuld-
nerin war mit der Stundung aber nicht verbunden. Zweifel an der Berechtigung
der Steuerforderungen bestanden nach Abschluss des finanzgerichtlichen Ver-
fahrens nicht mehr. Ein Erlass der Forderungen ist nicht erfolgt. Die Schuldnerin
musste deshalb ab dem Ende der Aussetzung der Vollziehung am 12. Juli 2003
die Forderungen für die Jahre 1993/1994 in die Prognose ihrer künftigen Zah-
lungsfähigkeit einstellen. Von einer Erfüllbarkeit der Steuerforderungen konnte
sie nicht ausgehen, weil für künftige Zuflüsse zu ihrem Vermögen, die sie in die
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Lage versetzt hätten, die Forderungen zu begleichen, nichts vorgetragen und
auch sonst nichts ersichtlich ist. Die Stundung konnte deshalb allenfalls zu ei-
nem kurzfristigen Aufschub des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit führen, der
jedoch keinen Einfluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hatte. Dies folgt
bereits aus dem Umstand, dass trotz der mehrfachen Stundung bis zur Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens keine nennenswerte Veränderung des Umfangs
der Forderungen der Finanzverwaltung eintrat. Soweit in den Stundungsbedin-
gungen unter anderem die vollständige Rückführung der gestundeten Steuern
bis zum 1. Juli 2004 vorgesehen war, konnte die Schuldnerin diese Bedingung
von vornherein nicht erfüllen. Die Stundung durfte der Schuldnerin nach dem
Wortlaut des § 222 Satz 1 AO zwar nur gewährt werden, wenn der Anspruch
durch diese nicht gefährdet erschien. Hieran hat sich die Finanzbehörde jedoch
nicht gehalten, weil sie die beantragte Stundung trotz des Hinweises der
Schuldnerin auf ihre Insolvenzreife gewährt hat. An der drohenden Zahlungsun-
fähigkeit bestanden deshalb trotz Stundung keine Zweifel.
c) Die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückgewähr
der im Zeitraum vom 12. Juli 2003 bis 1. Juli 2004 geleisteten Zahlungen sind
entsprechend den Ausführungen zur Revision der Beklagten gegeben. Die
Schuldnerin handelte aufgrund ihrer Kenntnis der bereits eingetretenen und der
jedenfalls trotz Stundung drohenden Zahlungsunfähigkeit bei dem Ausgleich
der Darlehensforderungen der Beklagten mit dem Vorsatz, ihre übrigen Gläubi-
ger zu benachteiligen. Spiegelbildlich wusste die Beklagte aufgrund ihrer
Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, dass die Rechtshandlungen
der Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligten und dass die Schuldnerin dies
auch wollte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO
2013, 2213 Rn. 18; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, ZInsO 2013, 2378
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Rn. 13). Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die in der fraglichen Zeit ge-
leisteten Z
ahlungen in Höhe von 166.682,60 € zurück zu gewähren.
2. Die Revision des Klägers hat ferner Erfolg, soweit er sich dagegen
wendet, dass ihm das Berufungsgericht für die Zeit ab 12. Juli 2004 nur einen
Betrag von 290.243,08 € anstatt der sich aus seiner Zahlungsaufstellung rech-
nerisch ergebenden 303.035,11 € zugesprochen hat. Nach den mit der Revisi-
on nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in der
Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juli 2010 tabellarisch aufgeführ-
ten Zahlungen unstreitig. Der Kläger hat danach ab 12. Juli 2004 Zahlungen in
Höhe von 303.035,11 € geleistet. Der vom Berufungsgericht abweichend zuge-
sprochene Betrag beruht offensichtlich auf einem Additions- und Übertragungs-
fehler; dass das Berufungsgericht andere Beträge feststellen wollte, ist nicht
ersichtlich.
3. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass es sich bei den Darle-
hensrückzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, welche diese während der
Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide bis zum 11. Juli 2003 geleis-
tet hat, nicht um der Vorsatzanfechtung unterliegende Zahlungen handelt, weil
die Steuerforderungen zu dieser Zeit von der Finanzverwaltung nicht ernsthaft
eingefordert worden waren und die Schuldnerin in diesem Zeitraum im Blick
hierauf weder zahlungsunfähig noch drohend zahlungsunfähig war. Die von der
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig ausgehenden Indizwirkungen
für dessen Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners
hiervon greifen deshalb nicht ein.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Steuerverbindlichkeiten
seien für die Dauer der Aussetzung bei der Feststellung der Zahlungsfähigkeit
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der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht als fällige Forderungen
im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO zu bewerten seien, trifft zu. Zwar ändert die
Aussetzung der Vollziehung nichts an der Wirksamkeit des angefochtenen Be-
scheids, dessen weitere Vollziehung lediglich gehemmt ist (vgl. BVerwG, NJW
1983, 776, 777; Klein/Brockmeyer, AO, 11. Aufl., § 361 Rn. 19) und dessen
Wirkungen nur für die Zukunft eintreten (BFH/NV 1994, 4). Die Verwaltungsbe-
hörde gibt aber mit der Aussetzung zu erkennen, dass sie nicht beabsichtigt,
den Bescheid durchzusetzen, solange dessen Rechtmäßigkeit im Streit steht.
Ungeachtet ihrer rechtlichen Möglichkeiten sieht sie sich - aus autonomen
Gründen - an der Durchsetzung ihrer Forderung gehindert und bringt dies mit
der Aussetzungsentscheidung auch zum Ausdruck. In gleicher Weise wie bei
einer stundungsähnlichen Vereinbarung wird für den Zeitraum der Aussetzung
der Vollziehung eine Begleichung der fälligen Forderung durch den Schuldner
nicht erwartet.
Im Streitfall hat die Aussetzung der Vollziehung bewirkt, dass die Forde-
rungen der Finanzverwaltung aus den Jahren 1993 und 1994 bei der Feststel-
lung der Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende der Aussetzung, die bis zum
11. Juli 2003 andauerte, nicht zu berücksichtigen sind. Bis zur Entscheidung
des Finanzgerichts am 11. April 2001 war ungewiss, ob die Schuldnerin die
Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG für sich in Anspruch nehmen
konnte. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils blieb diese Ungewissheit zu-
nächst weiter erhalten, weil das Finanzgericht die Revision im Hinblick auf die
Grundsatzbedeutung der in der Sache zu beantwortenden Rechtsfrage zuge-
lassen hatte. Endgültige Klarheit wurde erst durch die Bekanntgabe der Ent-
scheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2003 geschaffen, mit der
das Gericht die Revision der Schuldnerin zurückgewiesen hat. Weil die Schuld-
nerin gegenüber anderen Gläubigern zuvor nicht in erheblicher Weise in Rück-
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stand geraten war, kann Zahlungsunfähigkeit nicht vor dem 12. Juli 2003 ange-
nommen werden.
b) Die Auffassung der Revision des Klägers, die Vorsatzanfechtung sei
gleichwohl für die ab August 2001 geleisteten Darlehensrückzahlungen der
Schuldnerin begründet, weil während des gesamten Zeitraums zumindest dro-
hende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO vorgelegen habe, geht fehl.
Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind die Forderungen aus den
Körperschaftsteuerbescheiden für 1993 und 1994 auch bei der Feststellung der
drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraus-
sichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeit-
punkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Um dies festzustellen, ist
eine Prognoseentscheidung zu treffen, in die auch solche Zahlungspflichten
einzubeziehen sind, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber
überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR
93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 10 mwN). So können Verbindlichkeiten aus einem
Darlehen nicht nur dann eine drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn
der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen
bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig gestellt ist, sondern auch
dann, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist,
dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom
22. November 2012 - IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76 Rn. 15; vom 5. Dezember
2013, aaO). Dementsprechend sind auch streitbefangene Verbindlichkeiten nur
dann in die Prognoseberechnung einzubeziehen, wenn aufgrund gegebener
Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie im Prognosezeitraum un-
eingeschränkt durchsetzbar werden. Bestehen bezüglich ihrer Berechtigung
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dagegen ernsthafte Zweifel, die sie als offen erscheinen lassen, und ist deshalb
eine Aussetzung der Vollziehung erfolgt oder ein Stillhalteabkommen geschlos-
sen worden, so sind sie bei der Prognoseberechnung nicht zu berücksichtigen.
Die Wertung kann nicht anders ausfallen, als bei der Feststellung der Zah-
lungsunfähigkeit, bei der die Verbindlichkeiten mangels ernsthaften Einforderns
außer Betracht zu lassen sind. Sie können dann auch im Rahmen der Progno-
seentscheidung nach § 18 InsO nicht in Rechnung gestellt werden. Insoweit
kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht weiter gehen, als die Zahlungsun-
fähigkeit. Soweit erwogen wird, streitbefangene Forderungen mit einem Ab-
schlag in dem aufzustellenden Liquiditätsplan zu berücksichtigen (FK-
InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 18 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 18 Rn. 9),
kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Gläubiger - wie hier - zu er-
kennen gibt, dass er auf die Durchsetzung der rechtlich umstrittenen Forderung
bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits verzichtet. Die Steuerforde-
rungen für die Jahre 1993 und 1994 durften deshalb in die Prognoseentschei-
dung nach § 18 Abs. 2 InsO nicht als Verbindlichkeiten eingestellt werden. Da-
mit braucht auf die umstrittene Frage, welcher Zeitraum der Prognose zugrunde
zu legen ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 18 Rn. 8; Pape/Uhländer/Sikora,
InsO, § 18 Rn. 19; Uhlenbruck, aaO Rn. 18 f; jeweils mwN) hier nicht eingegan-
gen zu werden.
c) Hieran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Ein-
wand des Klägers, der Bestand der Forderung sei ungeachtet des finanzge-
richtlichen Verfahrens überwiegend wahrscheinlich gewesen, nichts. Die Rüge,
das Berufungsgericht habe bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der von
der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegten Revi-
sion die nach § 291 ZPO offenkundige Tatsache außer Acht gelassen, dass
Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Finanzgerichten nur in weniger als der
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Hälfte aller Verfahren Erfolg hätten, deshalb sei drohende Zahlungsunfähigkeit
zu Unrecht abgelehnt worden, ist unzulässig. Verfahrensrügen muss der Revi-
sionskläger gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO mit der Revisions-
begründung erheben. Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder ihrer Be-
gründung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen (BAG,
NJW 2004, 1683, 1684; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 551 Rn. 11; Zöl-
ler/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 14). Zu den Verfahrensrügen gehört auch
die Rüge, offenkundige Tatsachen übergangen zu haben. Im Übrigen sagt der
Umstand, dass Revisionen gegen finanzgerichtliche Entscheidungen im Durch-
schnitt nur in weniger als der Hälfte aller Verfahren Erfolg haben, nichts über
die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels im Einzelfall aus.
III.
Das Berufungsurteil kann aus den vorstehenden Gründen nicht in vollem
Umfang Bestand haben. Es ist teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
insgesamt neu zu fassen. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei
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der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu
entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 29.12.2010 - 10 O 125/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2013 - 7 U 23/11 -