Urteil des BGH vom 23.01.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 94/13
Verkündet am:
23. Januar 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
WKR 56 § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2
Es handelt es sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit DB-Gelände
(§ 1 Abs. 3 WKR 56), wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grund-
stücken, die bislang nicht DB-Gelände sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht
der Bahn entsteht. Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der Be-
bauung des Grundstücks mit Verkehrs- und Betriebsanlagen der Bahn (§ 1 Abs.
4 Buchst. a WKR 56) verändert werden muss, hat danach gemäß § 5 Abs. 1
WKR 56 die Bahn zu tragen. Dies gilt auch, wenn vorhandenes Bahngelände
auf unmittelbar angrenzende Flurstücke ausgedehnt wird und sich die bisheri-
gen und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich-technischen
Gegebenheiten als ein einheitliches Bahngelände darstellen.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 94/13 - OLG Köln
LG Köln
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die Be-
klagte ist ein Wasserversorgungsunternehmen. Die Parteien streiten über die
Kosten, die für die Verlegung einer Trinkwasserleitung der Beklagten im Zuge
des Ausbaus einer Bahnstrecke anfielen.
Im Oktober 1970 schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien einen
Kreuzungsvertrag, nach dem dem Wasserversorger das Recht eingeräumt
wurde, das seinerzeit mit drei Gleisen bebaute Bahngrundstück mit der heuti-
gen Flurnummer 2050 im Bereich des sogenannten G. Wäldchens mit
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einer Trinkwasserleitung zu kreuzen. Der Vertrag wurde unter Zugrundelegung
der "Richtlinien über Kreuzungen von Wasserleitungen eines Unternehmens
der öffentlichen Wasserversorgung (WVU) mit DB-Gelände oder DB-Wasser-
leitungen" aus dem Jahr 1956 (fortan: WKR 56 oder Wasserleitungskreuzungs-
richtlinien) geschlossen. Diese Richtlinien hatten auszugsweise folgenden In-
halt:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Wasserleitun-
gen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung
(WVU) einschließlich des zugehörigen Fernmelde- und Be-
triebskabels (WVU-Leitung) mit DB-Gelände oder DB-
Wasserleitungen.
(2) Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von WVU-
Leitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die WVU-
Leitung darin endet.
(3) Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB
das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht.
(4) Beim DB-Gelände wird unterschieden
a) 'Bahngelände', das sind die Grundflächen, die Verkehrs-
oder Betriebsanlagen der DB einschließlich der Bahnbe-
triebswerke und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebst
den Zubehörflächen,
b) 'sonstiges DB-Gelände', das sind die Grundflächen außer-
halb des Bahngeländes und unter Eisenbahnüberführun-
gen.
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§ 3 Kreuzungsvertrag
(1) Über jed
e Kreuzung wird zwischen der DB … und dem WVU
ein Vertrag nach dem Muster der Anlage 1 (
‚Kreuzungsver-
trag
‘) geschlossen.
§ 4 Dingliche Sicherung
(1) Die DB bestellt für eine WVU-Leitung keine Dienstbarkeit an
den ihr gehörenden Grundstücken.
(2) Bevor die DB das Eigentum an einem für die WVU-Leitung in
Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten überträgt,
wird sie zugunsten des WVU eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit folgenden Inhalts bewilligen und im Grundbuch
eintragen lassen:
‚Dauernde Beschränkung dahin, dass das WVU berechtigt ist,
die in dem Grundstück liegende Wasserleitung … beizubehal-
ten und das Grundstück zum Betrieb und zur Unterhaltung der
Leitung jederzeit zu benutzen. …‘
§ 5 Herstellungskosten
(1) Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kosten
sind von dem Hinzukommenden zu tragen.
(2) Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen
für
a) eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage,
b) Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes
der bestehenden Anlage während der Bauausführung,
(3) Entstehen dem Partner durch Maßnahmen nach Abs. 2a Vor-
teile, so hat er sich an den Herstellungskosten angemessen
zu beteiligen.
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§ 8 Änderung einer Kreuzung
(1) Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Be-
richtigung der Kreuzungsunterlagen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art
oder Ausführung gilt § 2 entsprechend. Solche Änderungen
sind durch Nachträge zum Kreuzungsvertrag festzuhalten.
§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände
(1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hier-
für, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des
anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu des-
sen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entstehen.
(2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des an-
deren Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den
Partnern je zur Hälfte zu tragen.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung
(1) Ändert ein Partner den bestehenden Zustand, so hat er neben
seinen eigenen Kosten (entsprechend § 9 Abs. 1) auch die
gesamten dem anderen Partner dadurch notwendigerweise
entstehenden Kosten zu tragen.
(2) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend."
Die Wasserleitung durchquerte außerdem die beiderseits des seinerzei-
tigen Bahngrundstücks angrenzenden Flurstücke 2047 und 2052, die im Eigen-
tum der Stadt K. stehen. Nach 1996 und 1998 ergangenen Planfeststellungs-
beschlüssen wurden diese Grundstücke für eine Erweiterung der Gleisanlagen
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in Anspruch genommen, die unter anderem für die Bahnanbindung des Flug-
hafens K. notwendig wurde. Die Klägerin sollte die Grundstücke von
der Stadt K. erwerben. Ein entsprechender Kaufvertrag, aufgrund dessen
zugunsten der Klägerin bereits Eigentumsvormerkungen im Grundbuch einge-
tragen wurden, ist zwar noch nicht vollzogen. Dessen ungeachtet wurden die
Grundstücke jedoch aufgrund eines Bauerlaubnisvertrags der Klägerin mit der
Stadt mit Schienensträngen bebaut. Auf dem Flurstück 2050 fanden Gleisum-
bauarbeiten statt. Nunmehr verlaufen auf den drei Grundstücken sechs von
insgesamt acht geplanten Gleisen.
Aufgrund der Neu- und Umbauarbeiten wurde auch eine Verlegung der
Wasserleitung der Beklagten notwendig. In einer "Rahmenvereinbarung", die
unter dem 27. Juni und 18. Juli 2001 geschlossen wurde, verpflichtete sich die
Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Klägerin, "ihre Anlagen ent-
sprechend den technischen Erfordernissen infolge des Baues der Flughafenan-
bindung K.
gemäß dem Baufortschritt … anzupassen" (Ziffer 1). Ziffer 2
der Rahmenvereinbarung enthielt folgende Kostenregelung:
"Die D
B AG erstattet der … [Rechtsvorgängerin der Beklagten] alle durch
Anpassungsmaßnahmen nach Ziffer 1 verursachten und nachgewiese-
nen Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung, Materialbestellung
und Baudurchführung neuer Kreuzungen anfallen werden. Für die An-
passung bestehender
Kreuzungen von Anlagen der … [Rechtsvorgänge-
rin der Beklagten] mit vorhandenen Bahnanlagen (Bereich G.
Wäldchen sowie F. Straße in K. /G. ) gelten
die in den jeweiligen Kreuzungsv
erträgen getroffenen Regelungen. …"
Die Klägerin trug die Kosten der Verlegung der Wasserleitung einschließ-
lich des Aufwands für Suchschachtungen zunächst in voller Höhe. Sie hat von
der Beklagten Zahlung von 292.942,4
5 € als hälftigen Ersatz dieses Aufwands
verlangt. Die Beklagte hat die Forderung für unbegründet gehalten und hilfswei-
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se die Aufrechnung m
it einer Gegenforderung über 320.607,23 € erklärt, die sie
aus Leitungsverlegungsmaßnahmen im Bereich einer anderen Kreuzung ihrer
Anlagen mit Gelände der Klägerin (H. -L. -Straße) herleitet. Die Kläge-
rin habe bei der Abrechnung jenes Vorhabens zu Unrecht einen Vorteilsaus-
gleich in dieser Höhe berücksichtigt. Für den Fall, dass die Klage ohne Berück-
sichtigung der Hilfsaufrechnung abgewiesen werde, hat sie den vorgenannten
Betrag hilfsweise widerklagend geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von
30.268,75 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs-
gericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-
sung des Rechtsstreits an die Vorinstanz.
Die Revision ist entgegen der Ansicht der Klägerin unbeschränkt zuge-
lassen. Der Tenor der Zulassung enthält keine Beschränkung auf die Klagefor-
derung. Sie ergibt sich auch nicht mit der notwendigen Klarheit aus der Begrün-
dung der Zulassungsentscheidung, nach der lediglich "insbesondere" zu klären
ist, wann von einer neuen Kreuzung gesprochen werden könne.
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I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts gebilligt, der
überwiegende Teil der Klageforderung sei verjährt. Die Aufwendungen für die
Suchschachtungen seien dessen ungeachtet bereits gemäß § 9 Abs. 1 WKR 56
von der Klägerin allein zu tragen.
Demgegenüber hat es einen vertraglichen Erstattungsanspruch für be-
gründet gehalten, soweit er den hälftigen Ersatz von Zahlungen der Klägerin
betrifft, die sie auf zwei Nachtragsrechnungen der Z.
AG über 60.537,51 €
(einschließlich Umsatzsteuer) erbrachte. Die Arbeiten zur Verlegung der Was-
serleitung seien infolge der Veränderung einer bestehenden Kreuzung im Sinne
des § 9 Abs. 2 WKR 56 notwendig geworden, so dass die Beklagte die Hälfte
des hierfür erforderlichen Aufwands zu tragen habe. Eine Kreuzung der Was-
serleitung mit der Bahnanlage habe bereits auf dem Flurstück 2050 existiert.
Inwieweit bereits Teile der gesamten Gleisanlage (Böschung, Kontrollwege
oder ähnliches) auf den benachbarten Grundstücken 2047 und 2052 vor Beginn
der Ausbauplanungen vorhanden gewesen seien, könne dahin stehen. Jeden-
falls rechtzeitig mit Beginn der Planungen habe die Klägerin ein Nutzungsrecht
auch an diesen Flurstücken erworben, so dass diese Bahngelände geworden
seien. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 29. Januar 2004
(III ZR 194/03, WM 2004, 2318) ausgeführt, Aufwendungen für das Verlegen
einer Stromleitung, die notwendig würden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen
bereits bebauten Grundfläche zusätzliche Gleise angelegt würden, seien Folge-
kosten einer Veränderung der Bahnanlagen im Sinne des mit den Regelungen
der WKR 56 gleichlautenden § 9 Abs. 2 der Stromkreuzungsrichtlinien 1956
und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung. Das Berufungsge-
richt hat in Fortführung dieser Rechtsprechung gemeint, auch die Erweiterung
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von Gleisanlagen auf benachbarte Grundstücksflächen stelle die "Änderung bei
einer Kreuzung mit Bahngelände" dar, selbst wenn auf diesen Grundstücken
bislang keine Bahnanlagen vorhanden gewesen sein sollten, die Bahn jedoch
vor Beginn der Veränderungsarbeiten und Abschluss der Rahmenvereinbarung
ein dauerhaftes und nach außen dokumentiertes Nutzungsrecht besitze. Dies
gelte selbst, wenn die Lage einer Kreuzung örtlich verändert werde.
Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten
Kosten hat das Berufungsgericht für nicht durchgreifend erachtet. Die ungeach-
tet der rechtskräftigen Abweisung der Hilfswiderklage nach § 215 BGB mögli-
che Hilfsaufrechnung sei unbegründet. Die Klägerin habe bei der Baumaßnah-
me im Bereich der H. -L. -Straße zu Recht einen Vorteilsausgleich zu-
lasten der Beklagten angesetzt.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in zwei entscheidenden Punkten
nicht stand.
1.
Der Senat vermag die Auffassung des Berufungsgerichts zur Abgren-
zung der Änderung einer bestehenden Kreuzung von Wasserleitungen mit
Bahngelände (§ 9 Abs. 2 WKR 56) von der Herstellung einer neuen Kreuzung
(§ 5 Abs. 1 WKR 56) nach Maßgabe der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien
und der Rahmenvereinbarung nicht zu teilen.
a) Der Senat darf die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien selbständig
und ohne Bindung an die Interpretation des Tatrichters auslegen, da es sich um
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ein für eine Vielzahl von Fällen entwickeltes, bundesweit verwendetes Regel-
werk handelt (vgl. zu einem Rahmenvertrag über die Mitbenutzung von Straßen
durch Gasversorgungsunternehmen Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR
257/05, WM 2006, 2098 Rn. 10 f). Auch die Rahmenvereinbarung kann der Se-
nat frei auslegen, selbst wenn es sich hierbei um einen Individualvertrag han-
deln und ihr nicht ein Musterregelwerk zugrunde liegen sollte. Das Berufungs-
gericht hat sich bei seiner Abgrenzung der Änderung einer bestehenden von
der Herstellung einer neuen Kreuzung nicht mit der Rahmenvereinbarung aus-
einander gesetzt, jedoch die für die Interpretation notwendigen tatsächlichen
Feststellungen getroffen. Da weitere Aufklärung insoweit nicht zu erwarten ist,
ist das Revisionsgericht befugt, die Auslegung der Rahmenvereinbarung nach-
zuholen, auch wenn ein Individualvertrag vorliegen sollte (vgl. Senatsurteil vom
7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 19 mwN).
b) Bei einer Gesamtschau der Regelungen der Wasserleitungskreu-
zungsrichtlinien und der ihnen zugrunde liegenden Interessenlagen (vgl. zu die-
sen Kriterien bei der Auslegung von Kreuzungsrichtlinien Senatsbeschluss vom
29. Januar 2004 - III ZR 194/03, WM 2004, 2318, 2320 mwN) handelt es sich
um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit DB-Gelände (§ 1 Abs. 3 WKR
56), wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grundstücken, die bislang
nicht DB-Gelände sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Klägerin entsteht.
Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der Bebauung des Grund-
stücks mit Verkehrs- und Betriebsanlagen der Bahn (§ 1 Abs. 4 Buchst. a WKR
56) verändert werden muss, hat danach gemäß § 5 Abs. 1 WKR 56 die Klägerin
zu tragen. Dies gilt auch, wenn - wie im Streitfall - vorhandenes Bahngelände
auf unmittelbar angrenzende Flurstücke ausgedehnt wird und sich die bisheri-
gen und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich-technischen
Gegebenheiten als ein einheitliches Bahngelände darstellen. Zwar mag es in
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diesen Fallgestaltungen bei einer sich an den äußeren Merkmalen orientieren-
den, natürlichen Betrachtungsweise eher naheliegen, von einer bloßen Ände-
rung der bestehenden Kreuzung auszugehen, weil lediglich der vorhandene
Kreuzungsbereich ausgedehnt wird. Diese Anschauung hat jedoch in den Kreu-
zungsrichtlinien keinen Ausdruck gefunden, die in dem zwischen den Rechts-
vorgängern der Parteien geschlossenen Kreuzungsvertrag in Bezug genomme-
nen waren und daher rechtlich maßgeblich sind.
aa) Aus diesen Richtlinien ergibt sich, dass die Änderung einer Kreuzung
(§§ 8-10 WKR 56) nur dann vorliegt, wenn die betreffenden Maßnahmen auf
dem Grundstück stattfinden, über das der jeweilige Kreuzungsvertrag geschlos-
sen wurde. Die Regelungen der Kreuzungsrichtlinien beziehen sich allein auf
das jeweilige Kreuzungsgrundstück und den diesbezüglich geschlossenen Ver-
trag (so auch für die im Wesentlichen gleich lautenden Stromkreuzungsrichtli-
nien aus dem Jahr 1956 Senatsbeschluss vom 29. Januar 2004 aaO). Sie se-
hen hingegen nicht vor, dass der Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über
die Änderung von Kreuzungen auf Grundstücke ausgedehnt werden soll, für die
ein Kreuzungsvertrag noch nicht besteht. So bestimmt § 3 Abs. 1 WKR 56,
dass über jede Kreuzung zwischen der DB und dem Wasserversorgungsunter-
nehmen ein Vertrag geschlossen wird. Das unter Bezugnahme auf die Richtli-
nien abgefasste Formular des zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien
geschlossenen Kreuzungsvertrags aus dem Jahr 1970 sieht dementsprechend
die Nutzung eines bestimmten, katastermäßig bezeichneten Grundstücks vor.
Auch aus § 8 Abs. 2 Satz 2 WKR 56 ergibt sich im Zusammenhang mit § 3
Abs. 1 WKR 56, dass sich die Kreuzungsverträge und damit die -richtlinien je-
weils auf konkrete Grundstücke beziehen, die (aktuell) DB-Gelände sind. Nach
§ 8 Abs. 2 Satz 2 WKR 56 sind wesentliche Änderungen einer Kreuzung nach
Lage, Art oder Ausführung (Satz 1) durch "Nachträge zum Kreuzungsvertrag"
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festzuhalten. Gemäß § 3 Abs. 1 WKR 56 soll für jede Kreuzung ein eigener Ver-
trag geschlossen werden, der auf ein bestimmtes Grundstück bezogen ist.
Wenn § 8 Abs. 2 Satz 2 WKR 56 auch bei wesentlichen Änderungen der Kreu-
zung nur Nachträge zum (bestehenden) Kreuzungsvertrag vorschreibt, ist hie-
raus zu schließen, dass sich diese Bestimmung nur auf Änderungen bezieht,
die das bisherige, vertragsgegenständliche Kreuzungsgrundstück betreffen. Die
Grundstücksbezogenheit der Regelungen der Wasserleitungskreuzungsrichtli-
nien ergibt sich auch aus § 4 WKR 56. Dessen Absatz 1 regelt den Ausschluss
einer Dienstbarkeit, wenn die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin
Eigentümerin des Kreuzungsgrundstücks ist. Für den Fall, dass die DB das Ei-
gentum an einem für die Wasserleitung "in Anspruch genommenen Grund-
stück" einem Dritten überträgt, ist zugunsten des Wasserversorgungsunter-
nehmens eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu bestellen (Absatz 2).
Auch dies belegt, dass die Kreuzungsrichtlinien und damit der in ihnen verwen-
dete Kreuzungsbegriff grundstücksbezogen sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass
die Richtlinien Geltung lediglich für das Grundstück beanspruchen, auf das sich
der jeweilige Kreuzungsvertrag bezieht, ist, dass Absatz 3 des § 1 WKR 56,
der den Geltungsbereich des Regelwerks bestimmt, "DB-Gelände" als Grund-
flächen definiert, an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht "zu-
steht". Die Verwendung des Präsens deutet ebenfalls darauf hin, dass die Re-
gelungen nicht für Grundstücke gelten sollen, an denen Rechte der Klägerin
beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin erst künftig erworben werden.
Gestützt werden die vorstehenden Erwägungen durch folgende Überle-
gung: Das Leitungsrecht eines Wasserversorgungsunternehmens an dem
Grundstück eines Dritten richtet sich nach dem mit diesem bestehenden
Rechtsverhältnis. Erwirbt die Klägerin das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an
einem solchen Grundstück, kann sie an die Bedingungen dieses Verhältnisses
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gebunden sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Leitungsrecht durch
eine Grunddienstbarkeit gesichert ist oder der (vormalige) Eigentümer die Klä-
gerin verpflichtet, in das bisherige Leitungsrechtsverhältnis einzutreten (siehe
hierzu für den umgekehrten Fall, dass die Klägerin das Eigentum an einem
Grundstück auf einen Dritten überträgt, § 4 Abs. 2 WKR 56). Diese bei Erwerb
des Eigentums oder eines Nutzungsrechts an einem Grundstück durch die Klä-
gerin naheliegende Konstellation steht einer Auslegung der Wasserleitungs-
kreuzungsrichtlinien entgegen, nach der diese auch ohne gesondert zu schlie-
ßenden Kreuzungsvertrag für das neue Grundstück Geltung beanspruchen.
Dem tragen im Übrigen die Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien aus
den Jahren 1980 und 2000 in ihrem jeweiligen § 3 Abs. 4 mittlerweile ausdrück-
lich Rechnung. Dort ist bestimmt, dass bei Erwerb eines von einer Versor-
gungsleitung gekreuzten Grundstücks durch die Klägerin das mit dem früheren
Eigentümer bestehende Rechtsverhältnis durch einen Kreuzungsvertrag nach
den Richtlinien zu ersetzen, mithin eine Rechtsänderung herbeizuführen sei.
Diese Regelung verdeutlicht, dass die Kreuzungsrichtlinien für neue Bahn-
grundstücke erst gelten können, wenn ein entsprechender Kreuzungsvertrag
geschlossen wurde.
Ist hiernach der Anwendungsbereich der Wasserleitungskreuzungsricht-
linien auf das Grundstück beschränkt, für das der jeweilige Kreuzungsvertrag
besteht, ist auch der Kreuzungsbegriff der Richtlinien auf dieses Flurstück be-
zogen zu verstehen. Dann kann die Änderung einer Kreuzung im Sinne des § 9
Abs. 2 WKR 56 nur vorliegen, wenn sie auf dem Grundstück stattfindet, für das
der jeweilige Kreuzungsvertrag geschlossen ist.
bb) Diese aus den Regelungszusammenhängen abgeleitete Würdigung
wird durch die Einbeziehung des objektiven Interesses der Parteien an klaren,
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in der Praxis möglichst eindeutig zu handhabenden Bestimmungen gestützt.
Die von der Klägerin favorisierte Auslegung, dass die "Änderung" einer Kreu-
zung auch dann vorliegt, wenn Bahnanlagen, die von einer Versorgungslinie
gekreuzt werden, auf andere, ebenfalls von dieser Leitung gekreuzte Grund-
stücke ausgedehnt werden, würde zu erheblichen, Unklarheiten stiftenden Ab-
grenzungsschwierigkeiten führen. So mag in der vorliegenden Fallgestaltung,
dass das Betriebsgelände der Bahn auf unmittelbar angrenzende Grundstücke
erstreckt wird, bei einer natürlich-technischen Betrachtung der Begriff der "Än-
derung" einer Kreuzung noch ohne Schwierigkeiten als erfüllt anzusehen sein.
Ebenso eindeutig dürfte demgegenüber die "Herstellung" einer neuen Kreuzung
vorliegen, wenn der neue Kreuzungspunkt in größerer Entfernung zu dem bis-
herigen liegt. Ab wann jedoch die Distanz zwischen diesen beiden Punkten ge-
ring genug ist, um nur noch von einer "Änderung" auszugehen, ist kaum an-
hand objektiver Kriterien zu bestimmen. Es wären überdies neben der räumli-
chen Entfernung weitere, jeweils von den besonderen Umständen des Einzel-
falls abhängige Gesichtspunkte heranzuziehen und zu gewichten (z.B. Nut-
zungsart der zwischen den Bahnanlagen liegenden Grundstücke, Dritteigentum
an den zwischenliegenden Grundstücke, Vorhandensein oder Fehlen natürli-
cher Merkmale mit trennendem oder verbindendem Charakter, den Gesamtzu-
sammenhang unterbrechende Bauwerke [z.B. Straßen oder Brücken], bei
Gleisgabelungen Entfernung der Gabelung von den Kreuzungspunkten; siehe
hierzu auch sogleich Buchstabe ee), die die Vorhersehbarkeit des Ergebnisses
der Würdigung zusätzlich beeinträchtigen würden. Diese Abgrenzungsprobleme
werden durch die Auslegung, nach der sich die Begriffe der Herstellung und der
Änderung einer Kreuzung nur auf das im jeweiligen Kreuzungsvertrag bestimm-
te Grundstück beziehen, weitgehend vermieden.
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cc) Der Senat sieht sich in seiner Auslegung dadurch bestätigt, dass
Nummer 4 Abs. 1 der zum 1. April 2012 in Kraft getretenen Gas- und Wasser-
leitungskreuzungsrichtlinien (GWKR 2012) hiermit übereinstimmende Regelun-
gen enthält. Darin ist nunmehr ausdrücklich definiert, dass eine Kreuzung nicht
nur hergestellt wird, wenn auf einem Grundstück der Klägerin eine Gas- oder
Wasserleitung neu verlegt wird, sondern auch, "wenn die DB ein Grundstück
erwirbt, in dem sich eine
Leitung des … (Versorgungsunternehmens) befindet"
(Satz 2). Dafür, dass mit dieser Bestimmung die Rechtslage gegenüber den
zuvor geltenden Kreuzungsrichtlinien geändert werden sollte, gibt es keinen
Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen -
ausgeführt, die Regelungen dienten nur der Klarstellung.
dd) Schließlich wird die Auffassung des Senats im vorliegenden Sach-
verhalt zusätzlich durch Nummer 2 Satz 2 der Rahmenvereinbarung aus dem
Jahr 2001 gestützt. Danach sollen die Regelungen der Kreuzungsverträge für
die Anpassung der Leitungen der Beklagten bei den "bestehenden" Kreuzun-
gen mit "vorhandenen" Anlagen der Klägerin gelten. Auch diese Fassung, die
die Geltung der Kreuzungsverträge und damit der Kreuzungsrichtlinien nur für
die "bestehenden" Kreuzungen und "vorhandenen" Einrichtungen vorschreibt,
deutet darauf hin, dass die entsprechenden Regelungen nicht auf die von der
Klägerin auf den Grundstücken 2047 und 2052 neu zu errichtenden Gleisanla-
gen Anwendung finden sollten.
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Revisionsbeklagten in der münd-
lichen Verhandlung des Senats geltend gemacht hat, der Rahmenvereinbarung
habe ein hiervon abweichender übereinstimmender Wille der Parteien zugrunde
gelegen, konnte sie entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen
nicht aufzeigen.
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ee) Die Auslegung des Senats wird durch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. Dezember 1981 (Buchholz 40
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EKrG Nr. 8) zur Ausle-
gung der Begriffe "Herstellung einer neuen Kreuzung" (§ 11 EKrG) und "Ände-
rung einer (vorhandenen) Kreuzung" (§ 3 EKrG) nach dem Eisenbahnkreu-
zungsgesetz nicht in Frage gestellt.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung ange-
nommen, es stelle lediglich die Änderung einer bestehenden Kreuzung zwi-
schen einer Bahnlinie und einer Straße dar, wenn Bahngelände durch die Anla-
ge zusätzlicher Gleise verbreitert wird. Ein Verkehrsweg, der durch seine reale
Existenz in irgendeiner Weise bereits angelegt worden sei, sei nicht mehr "neu"
im Sinne des § 2 Abs. 3 EKrG (aaO S. 8). Es werde durch die Erweiterung der
Gleisanlagen kein neuer Verkehrsweg angelegt, wenn nicht trennende Merkma-
le (z.B. größere Abstandsflächen, trennende Gehölze oder Wasserflächen) das
Bild eines einheitlichen Verkehrswegs ausschlössen (aaO S. 11). In diesem Fall
stelle die Verbreiterung des Gleiskörpers lediglich die "Änderung" einer Kreu-
zung dar.
Die für diese Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen
auf die hier maßgeblichen Wasserleitungskreuzungsrichtlinien nicht zu. Der
Kreuzungsbegriff nach diesen Richtlinien ist aus den vorstehenden Gründen
grundstücksbezogen. Demgegenüber bestimmt § 2 Abs. 3 EKrG, dass eine
Kreuzung neu ist, wenn einer der beiden oder beide Verkehrswege neu ange-
legt werden. Damit regelt das Eisenbahnkreuzungsgesetz die Herstellung - und
dementsprechend auch die Änderung - einer Kreuzung ohne Anknüpfung an
das Grundstück, auf dem die Bahnlinie und die Straße zusammentreffen. Wei-
terhin liegt den Kostenregelungen der §§ 11-15 EKrG die pauschalierende Be-
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trachtung zugrunde, dass die Neuanlage einer Kreuzung kostenmäßig dem
Veranlasser zur Last fällt, während sämtliche später entstehenden Kosten - un-
abhängig davon, wer sie veranlasst - geteilt werden (BVerwG aaO S. 10;
BVerwGE 28, 263, 266). Diese Regelung, bei der allgemeine Gerechtigkeitser-
wägungen, die eine stärkere Differenzierung indizieren könnten, hintan gestellt
werden, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kostenausgleich zwischen
den beteiligten (seinerzeit einschließlich der Deutschen Bundesbahn auch for-
mal noch sämtlich) öffentlichen Haushalten nicht in allen Einzelheiten "gerecht"
sein muss, sondern - insbesondere auch zur Vermeidung eines größeren Ver-
waltungsaufwandes - in gröberer Weise geregelt sein darf (BVerwG Buchholz
aaO). Demgegenüber richtet sich die Kostenlast in §§ 9, 10 WKR 56 auch bei
Änderungen der Kreuzung grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip. Der
die Änderung verursachende Kreuzungsbeteiligte hat die Folgekosten des an-
deren Kreuzungsbeteiligten in den Fällen des § 10 Abs. 1 WKR 56 vollständig
und in denen des § 9 Abs. 2 WKR 56 zur Hälfte zu tragen. Damit enthalten die
Kreuzungsrichtlinien im Gegensatz zum Eisenbahnkreuzungsgesetz eine diffe-
renziertere Kostenregelung bei Kreuzungsänderungen. Da die vom Bundes-
verwaltungsgericht zu diesem Gesetz vorgenommene Unterscheidung der
"Herstellung" von der "Änderung" einer Kreuzung mit der dort enthaltenen pau-
schalierenden Kostenregelung begründet wurde (aaO), ist diese - ebenfalls auf
einer vergröbernden Betrachtung beruhende - Abgrenzung nicht auf die Was-
serleitungskreuzungsrichtlinien übertragbar.
2.
Unbeschadet dessen vermag der Senat der Auffassung des Berufungs-
gerichts nicht beizutreten, es liege auch hinsichtlich der Flurstücke 2047 und
2052 nur eine Änderung der bestehenden Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2
WKR 56 vor, weil die Klägerin an diesen Grundstücken bereits vor Abschluss
der Rahmenvereinbarung und der Durchführung der Baumaßnahmen ein nach
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- 18 -
außen in Erscheinung getretenes und dokumentiertes Nutzungsrecht gehabt
habe. Diese zwischen der Überlassung der Grundstücke an die Klägerin durch
die Stadt K. , der Rahmenvereinbarung und der Vornahme der Gleiserweite-
rungen unterscheidende Betrachtungsweise wird nicht dem Umstand gerecht,
dass alle drei Vorgänge - wovon mangels entgegen stehender Feststellungen
des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen ist (siehe jedoch so-
gleich Nummer 3) - in Ausführung der Planfeststellungsbeschlüsse aus den
Jahren 1996 und 1998 erfolgten. Der Erwerb des Nutzungsrechts durch die
Klägerin fand statt, um ihr die planfestgestellten Baumaßnahmen zu ermögli-
chen. Alle Abschnitte der Planverwirklichung stellen daher unselbständige Teil-
akte eines einheitlichen Vorgangs dar, so dass eine zusammenfassende Be-
trachtung geboten ist (vgl. zur notwendigen Gesamtbetrachtung des Eigen-
tumsübergangs an einem Straßengrundstück auf ein Bergbauunternehmen, der
Entwidmung und dem Verlust des Leitungsrechts eines Telekommunikationsun-
ternehmens Senatsurteil vom 23. März 2006 - III ZR 141/05, BGHZ 167, 1
Rn. 23 ff). In rechtlicher Hinsicht sind deshalb der Erwerb des Nutzungsrechts
der Klägerin an den Flurstücken 2047 und 2052, die Rahmenvereinbarung so-
wie die Ausführung der Gleiserweiterung, die die Verlegung der Leitung der Be-
klagten notwendig machte, ungeachtet der chronologischen Abläufe als zu-
sammengehörend anzusehen. Der Notwendigkeit einer solchen einheitlichen
Betrachtung trägt im Übrigen jetzt Nummer 4 Satz 5 und 6 GWKR 2012 Rech-
nung, wonach auch dann von der Neuerrichtung einer Kreuzung - und nicht nur
von der Änderung einer bestehenden - auf DB-Gelände auszugehen ist, wenn
Bahnbetriebsanlagen auf Grundstücken der Klägerin erweitert werden, die sie
zu diesem Zweck erworben hat.
3.
a) Nach den vorstehend entwickelten Kriterien ist eine nach den be-
troffenen Grundstücken differenzierende Beurteilung der Kostenlast für die An-
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passung der Leitungen der Beklagten vorzunehmen. Hinsichtlich der Maßnah-
men auf dem bereits vor der Gleiserweiterung mit Bahnanlagen genutzten Flur-
stück 2050 liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen lediglich die Ände-
rung einer bestehenden Kreuzung vor, mit der Folge, dass die insoweit für die
Verlegung der Wasserleitung angefallenen Kosten von den Parteien gemäß § 9
Abs. 2 WKR 56 je zur Hälfte zu tragen sind. Vorbehaltlich der nachfolgenden
Ausführungen unter Buchstabe b stellen sich hingegen der Erwerb des Nut-
zungsrechts durch die Klägerin an den Flurstücken 2047 und 2052 sowie die
Ausdehnung der Gleisanlagen auf diese Grundstücke als die Herstellung neuer
Kreuzungen dar, so dass die Klägerin nach Ziffer 2 Satz 1 der Rahmenverein-
barung die Aufwendungen für die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an
den Anlagen der Beklagten vollständig zu übernehmen hat. Das Berufungsge-
richt wird deshalb die noch im Streit stehenden Kosten den einzelnen Grund-
stücken zuzuordnen haben (siehe hierzu Schriftsatz der Klägerin vom 10. Okto-
ber 2011 und Anlagen K 26, 27 einerseits und Schriftsatz der Beklagten vom
9. Dezember 2011 andererseits).
b) Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn sich, wie die Klägerin
behauptet, die Beklagte jedoch bestreitet, auf dem Flurstück 2047 bereits un-
abhängig von den Planfeststellungsbeschlüssen von 1996 und 1998 Bahnanla-
gen befanden. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus
folgerichtig, Feststellungen hierzu für entbehrlich gehalten. Die Behauptung der
Klägerin ist hingegen (potentiell) entscheidungserheblich. Sollte die Klägerin
beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin schon vor den Planungen, die zur
Erweiterung der Gleise geführt haben, ein Nutzungsrecht an dem Grundstück
gehabt haben, würde sich die Last, die dort angefallenen Kosten für die Anpas-
sung der Leitung der Beklagten zu tragen, nach den bezüglich dieses Flur-
stücks bestehenden Rechtsverhältnissen zwischen den Parteien untereinander
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oder demjenigen zwischen den Parteien und der Stadt K. als Grundstücksei-
gentümerin richten. Zu dem Inhalt dieser Rechtsverhältnisse wären Parteivor-
trag und Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich.
4.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich ge-
gebenenfalls mit den Rügen der Revision gegen seine Ausführungen zur Hilfs-
aufrechnung zu befassen. Der Senat hat im vorliegenden Verfahrensstadium
keine Veranlassung, hierauf einzugehen, da der Rechtsstreit bereits wegen der
Klageforderung im Hinblick auf die nachzuholenden tatsächlichen Feststellun-
gen nicht zur Entscheidung reif ist.
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2012 - 7 O 382/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 17 U 39/12 -
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