Urteil des BGH vom 30.07.2014

BGH: anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 2 6 3 / 1 4
vom
30. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2014 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 14. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
- 2 -
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von drei Zeugen
beanstandet wird, ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO), weil die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt werden (vgl.
BGH, Urteil vom 21. November 2013
– 4 StR 242/13 mwN, insoweit in NStZ 2014,
172 nicht abgedruckt).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender
Quentin