Urteil des BGH vom 15.05.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 149/03
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststel-
lungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die das
Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg. Die Verfahrens-
rügen dringen hingegen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts dargelegten Gründen nicht durch.
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1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau
aus niedrigen Beweggründen töten wollen, hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Zur Tatmotivation hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe
aus "Verärgerung, Wut und Rache über ihr Verhalten" gehandelt. Dieses Ver-
halten habe "im Kern" darin bestanden, daß sie sich von ihm habe trennen
wollen. Der Angeklagte habe "die Entscheidung seiner Frau (zur Trennung)
nicht akzeptieren" wollen und "ihr Leben seiner Wut und seinem Haß" unterge-
ordnet (UA S. 42).
a) Die vorgenommene Würdigung begegnet schon deswegen durch-
greifenden rechtlichen Bedenken, weil sie wesentliche Gesichtspunkte der Tat
und der inneren Verfassung des Angeklagten außer acht gelassen hat. Be-
weggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allge-
meiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders ver-
achtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig"
sind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als
verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren
und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu
erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Ge-
fühlsregungen wie Wut, Ärger, Haß und Rache kommen nach der Rechtspre-
chung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie
ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2
Niedrige Beweggründe 16; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211
Rdn. 18 m. w. N.). Insoweit wäre vorliegend zu bedenken gewesen, daß nicht
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jede Tötung, die geschieht oder versucht wird, weil sich der Ehepartner vom
Täter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweg-
gründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tat-
bestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit
sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation nament-
lich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn - wie hier - die Trennung
von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen be-
raubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 Niedrige
Beweggründe 32).
Dies hat das Landgericht trotz entsprechender Feststellungen, die solch
eine Gefühlslage des Angeklagten nahelegen, nicht ersichtlich bedacht. Das
Verhalten des Angeklagten sowohl vor, als auch nach der Tat hätte insoweit
konkreten Anlaß gegeben, sich damit auseinanderzusetzen, ob er aus Ver-
zweiflung und einem Gefühl der Ausweglosigkeit heraus gehandelt hat (vgl.
BGH NStZ 1983, 19; StV 1984, 72; 1984, 465). Hierfür könnten nicht nur die
dem Kerngeschehen vorausgegangene Erregung des Angeklagten und seine
Unruhe sowie seine sowohl demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen
gegenüber seiner Ehefrau sprechen. Auch die der Tat nachgehenden Suizid-
versuche, von denen zumindest der Sprung aus dem Schlafzimmerfenster der
im dritten Stock gelegenen ehelichen Wohnung unzweifelhaft ernsthaft war und
nur aufgrund zufälliger Umstände nicht zum Tode des Angeklagten führte,
könnten auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeu-
ten. Die Weigerung, sich trotz erheblicher Stichverletzungen behandeln zu las-
sen und der geäußerte - durch das Herausreißen der Kanüle unterstrichene -
Wunsch, sterben zu wollen, wären im Blick auf die Bedeutung der Gemütslage
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des Angeklagten bei der Tat für die Bewertung seiner Handlungsantriebe
ebenfalls zu bedenken gewesen.
b) Die unzureichende Gesamtwürdigung stellt aus denselben Gründen
auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Mordmerkmals der
niedrigen Beweggründe rechtlich in Frage. Spielen bei der Tat gefühlsmäßige
oder triebhafte Regungen, wie es die festgestellten Motive Verärgerung, Wut
und Rache sind, eine Rolle, so muß sich der Tatrichter in aller Regel damit
auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu be-
herrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt 28, 210, 212).
Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich
ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (vgl.
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10). Insoweit wäre die
Schwurgerichtskammer bei der Beurteilung der entsprechenden Fähigkeiten
des Angeklagten möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn sie
die naheliegenden Gefühle der Verzweiflung und der Ausweglosigkeit in ihre
Abwägung einbezogen hätte. Die Urteilsgründe lassen in diesem Zusammen-
hang zudem die Auseinandersetzung mit der wegen seiner "Alkoholisierung im
Zusammenwirken mit einer starken Emotionalisierung" nicht auszuschließen-
den erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ver-
missen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann (vgl. BGHR
StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34).
2. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1
Nr. 3 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch erstreckt sich die Auf-
hebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes notwendig auch auf den
Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener schwerer Körperverletzung.
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3. Die Nachprüfung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die
von den dargestellten Rechtsfehlern nicht beeinflußt sind, hat im übrigen
Rechtsfehler nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie können daher bestehen
bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen des
neuen Tatrichters sind dadurch nicht ausgeschlossen.
Tolksdorf Winkler von Lie-
nen
Becker Hubert