Urteil des BGH vom 25.11.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 92/06 Verkündet
am:
25. November 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 313, 727, 730, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nichtehelichen Lebens-
gemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebens-
gemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand ha-
ben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemein-
schaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden hat.
Hat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an
dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemein-
schaft langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden
eine Zweckverfehlung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelmäßig aus.
BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06 - OLG Koblenz
LG Koblenz
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die
Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kob-
lenz - 1. Zivilkammer - vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger machen u.a. im Wege der Rechtsnachfolge Ausgleichsan-
sprüche wegen Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemein-
schaft geltend.
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Die Kläger sind alleinige Erben ihres am 14. April 1999 verstorbenen Va-
ters (im Folgenden: Erblasser), nachdem sie ihre während dieses Prozesses
verstorbene Mutter zu gleichen Teilen beerbt haben. Der Erblasser war bei sei-
nem Tode mit der Mutter der Kläger verheiratet, lebte aber schon längere Zeit
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mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Erblasser und die
Beklagte erwarben im Jahr 1993 ein Hausgrundstück zu gleichen Teilen. Auf
den Kaufpreis von 275.000 DM zuzüglich Nebenkosten wurden 120.000 DM in
bar gezahlt. Den restlichen Kaufpreis finanzierte der Erblasser mit einem von
ihm allein aufgenommenen Darlehen in Höhe von 160.678 DM. Nachdem zu-
nächst beide Partner als Miteigentümer zu je ½ ins Grundbuch eingetragen
worden waren, erwarb die Beklagte 1994 auf der Grundlage des notariellen
Vertrages vom 10. Mai 1994 im Folgenden: Vertrag) den ½-Miteigentumsanteil
des Erblassers und wurde anschließend im Januar 1995 als Alleineigentümerin
im Grundbuch eingetragen. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, an-
stelle des Erblassers in seine Darlehensverpflichtung einzutreten (§ 2 Ziffer 1
des Vertrages), nicht ohne Zustimmung des Erblassers zu seinen Lebzeiten
über den erworbenen Grundbesitzanteil zu verfügen (§ 2 Ziffer 2 des Vertrages)
sowie - für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszu-
ges des Erblassers - ihm einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu
übereignen (§ 3 des Vertrages). Daneben vereinbarten die Partner, dass der
- im Fall des Verstoßes gegen das vorgenannte Verfügungsverbot entstehen-
de - Rückübertragungsanspruch des Erblassers nicht vererblich sei. Ferner
wurde dem Erblasser ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungs- und Mitbe-
nutzungsrecht in dem betreffenden Wohnhaus eingeräumt (§ 2 Ziffer 3 des Ver-
trages).
Das Landgericht hat die Klage, welche die Kläger zunächst maßgeblich
auf Pflichtteilsergänzungsansprüche gestützt hatten, abgewiesen. Von einer
Schenkung, die Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch sei, könne
nicht ausgegangen werden.
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Zweitinstanzlich haben die Kläger ihre Klage zudem auf ererbte Aus-
gleichsansprüche gestützt, die dem Erblasser wegen seiner Barzahlung von
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insgesamt 120.000 DM auf den Kaufpreis der Immobilie und wegen gezahlter
Darlehensraten auf das Hausdarlehen von zusammen 71.443,75 DM zugestan-
den hätten und die er der Beklagten erlassen habe. Hinzu kämen Zuwendun-
gen im Zusammenhang mit einer dem Erblasser 1996 ausgezahlten und von ihr
vereinnahmten Lebensversicherung in Höhe von mindestens 22.000 DM.
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Das Berufungsgericht hat in seinem - ersten - Urteil vom 29. Januar
2004, mit dem es die Berufung zurückgewiesen hat, die Auffassung des Land-
gerichts im Wesentlichen geteilt. Soweit die Kläger nunmehr ihre Klage auf
Ausgleichsansprüche gegründet haben, hat das Berufungsgericht den entspre-
chenden Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.
Mit Urteil vom 13. Juli 2005 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
(IV ZR 47/04) das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Zwar sei die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erblas-
ser habe der Beklagten etwaige Ausgleichsansprüche nicht schenkweise erlas-
sen, nicht zu beanstanden. Jedoch habe das Berufungsgericht den neuen un-
streitigen Sachvortrag der Kläger zu den vom Erblasser erbrachten Leistungen
nicht unbeachtet lassen dürfen.
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Nach der Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht der
Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger
jeweils 15.338,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklag-
te mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe:
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Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-
kanntgabe des Termins nicht vertreten waren, ist über die Revision der Beklag-
ten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO.
Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf
einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückweisung der Berufung.
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I.
Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe gegen die Beklagte ein
Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu. Der Erblasser habe auf den
Kaufpreis des im Jahr 1993 erworbenen Hauses 120.000 DM gezahlt. Da er
und die Beklagte je zur Hälfte Eigentümer des Anwesens geworden seien, habe
dem Erblasser ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages gegen
die Beklagte zugestanden, der auf die Kläger übergegangen sei.
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Diesem Ausgleichsanspruch stehe nicht entgegen, dass der Erblasser
und die Beklagte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hätten und in
dieser Gemeinschaft im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder dem ande-
ren gegenüber Leistungen erbringe, ohne dass diese wechselseitig auszuglei-
chen seien. Bei dem Kauf eines Hauses mit einem Kaufpreis von 275.000 DM,
der Erbringung einer Barzahlung von 120.000 DM als Eigenleistung und der
Eingehung von Darlehensverbindlichkeiten von ca. 155.000 DM ohne etwaige
weitere Verbindlichkeiten handele es sich nicht mehr um ein Geschäft des tägli-
chen Lebens, bei dem im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder seine Leis-
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tungen erbringe, ohne einen Ausgleich von dem anderen verlangen zu können.
Es handele sich vorliegend um eine weit reichende, risikobehaftete Entschei-
dung der Beteiligten, die geeignet gewesen sei, tief in die Lebensführung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und für beide Teile angesichts
der eingegangenen Darlehensverpflichtungen risikobehaftet gewesen sei. Es
handele sich hierbei nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen innerhalb
der Lebensgemeinschaft, die aus einem "gemeinsamen Topf" erbracht und
deshalb nicht nachträglich aufgesplittet und wechselseitig zum Ausgleich ge-
bracht werden könnten. Dementsprechend sei bei grundlegenden, außerge-
wöhnlichen Geschäften innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
grundsätzlich von einer Ausgleichspflicht auszugehen, es sei denn, es lägen
Anhaltspunkte für einen schenkweisen Erlass dieses Ausgleichanspruchs vor.
Dass der Ausgleichsanspruch nicht schenkweise erlassen worden sei, habe der
Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 festgestellt, dessen Ausführungen
der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2005 nicht beanstandet
habe.
Dem Ausgleichsanspruch der Kläger stünden nach Treu und Glauben
keine Billigkeitserwägungen entgegen. Auch wenn die Beklagte mit dem Erb-
lasser einen längeren Zeitraum in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gelebt habe, habe sie nicht darauf vertrauen können, dass sie gegenüber den
Erben von allen Verpflichtungen freigestellt werde.
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Soweit die Kläger ihre Argumentation auf Ausgleichsansprüche im Zu-
sammenhang mit gezahlten Darlehensraten von insgesamt 71.443,75 DM ge-
stützt hätten, stehe ihnen allerdings kein Ausgleichsanspruch zu. Das Beru-
fungsgericht sei zur Überzeugung gelangt, dass der Erblasser und die Beklagte
insoweit keine Ausgleichspflicht gewollt hätten. Entsprechendes gelte für ver-
meintliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit behaupteten Einnah-
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men der Beklagten aus einer dem Erblasser zustehenden Lebensversicherung
in Höhe von angeblich mindestens 22.000 DM. Soweit der Anspruch erstin-
stanzlich auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329 BGB gestützt
worden sei, komme ein Anspruch hieraus mangels Schenkung nicht in Betracht.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung und den Angrif-
fen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Erblasser
gegen die Beklagte wegen der Zahlung des Betrages von 120.000 DM auf den
Grundstückskaufvertrag von 1993, der eine gesamtschuldnerische Haftung der
Partner vorsah
,
gemäß § 426 Abs. 1 BGB keinen Ausgleichsanspruch in Höhe
von 60.000 DM, der auf die Kläger als Erben übergegangen sein könnte.
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Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis
zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift braucht sich nicht
notwendig aus einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, sondern kann
sich auch aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des infrage
stehenden Rechtsverhältnisses ergeben (BGHZ 77, 55, 58). Bei der Beurteilung
der Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus der
Zeit ihres Zusammenlebens noch etwas auszugleichen war, kann nicht unbe-
rücksichtigt bleiben, dass der Erblasser die Zahlung mit Rücksicht auf die Part-
nerschaft geleistet hat, um das Wohngrundstück für sich und die Beklagte als
Mittelpunkt für ihre gemeinschaftliche Lebensführung vorzuhalten.
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Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen
Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft
betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen. Eine Aus-
gleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie
daher den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemein-
schaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr "ein anderes" dahin "be-
stimmt", dass die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht
hat, jedenfalls dann, wenn - wie hier - darüber nichts vereinbart worden ist, von
dem anderen Teil nicht nach § 426 Abs. 2 BGB auszugleichen ist (BGHZ 77,
55, 59). Das Gesamtschuldverhältnis wird mithin durch die nichteheliche Le-
bensgemeinschaft überlagert (so schon für den Fall der ehelichen Lebensge-
meinschaft Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995,
216, 217). Dass es sich vorliegend um ein grundlegendes, außergewöhnliches
Geschäft gehandelt hat, ändert an dieser Bewertung entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nichts.
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2. Der Sache nach ist die vom Erblasser zugunsten der Beklagten er-
brachte Leistung als gemeinschaftsbezogene Zuwendung zu qualifizieren. Sol-
che Zuwendungen unter Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
sind - wenn die Partner nichts Besonderes geregelt haben - nur unter bestimm-
ten Voraussetzungen auszugleichen. So kann etwa ein Ausgleich nach den
Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen.
Zudem sind nach der geänderten Rechtsprechung des Senats Ansprüche nach
den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und aus ungerecht-
fertigter Bereicherung möglich. Aber auch insoweit liegen die Voraussetzungen
für eine Ausgleichspflicht nicht vor.
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Nach früher ständiger Rechtsprechung waren gemeinschaftsbezogene
Zuwendungen der Partner - auch jenseits eines Anspruches auf Gesamt-
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schuldnerausgleich - grundsätzlich nicht auszugleichen. Dabei wurde darauf
abgestellt, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönli-
chen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft
betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher
nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich
keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes
unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirt-
schaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden ge-
leistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demje-
nigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei
- ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im
gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleis-
tung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ
177, 193, 199 Tz. 17 m.w.N. zur früheren Rechtsprechung). Allerdings war auch
schon nach der bisherigen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen
ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch möglich (vgl. BGH Urteil vom
21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543; Senatsurteil BGHZ
165, 1, 9 f.).
Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Juli 2008
(BGHZ 177, 193 und - XII ZR 39/06 - FamRZ 2008, 1828) dahin geändert, dass
die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr unter bestimm-
ten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und aus ungerechtfertigter Berei-
cherung haben können.
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3. Die Gründe des Berufungsurteils vermögen einen Ausgleichsanspruch
nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nicht zu recht-
fertigen.
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Danach kommt ein Ausgleich nur in Betracht, wenn die Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Ver-
halten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraus-
setzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (Senatsurteil BGHZ
165, 1, 10; 177, 193, 199 Tz. 18). Ein Ausgleich nach den Regeln der bürger-
lich-rechtlichen Gesellschaft kann in Betracht kommen, wenn die Partner die
Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa
einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert
zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam
genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch wirtschaftlich ge-
meinsam gehören sollte. Dabei wird im Rahmen der nichtehelichen Lebensge-
meinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen über den typischen Rahmen
dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen (Senatsurteil
, 146; 177, 193, 200 Tz. 20). Geht der Zweck hierüber nicht hinaus,
kann allerdings nicht ohne weiteres von einem für das Vorliegen einer Innenge-
sellschaft erforderlichen Rechtsbindungswillen ausgegangen werden (Senatsur-
teil BGHZ 177, 193, 201 Tz. 22).
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Feststellungen, die hiernach einen Auseinandersetzungsanspruch recht-
fertigen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Allein aus dem Um-
stand, dass es sich vorliegend um "eine weit reichende, risikobehaftete Ent-
scheidung der Beteiligten" handelte, "die geeignet war, tief in die Lebensfüh-
rung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und für beide Teile
angesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtung risikobehaftet war", kann
nicht auf den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags geschlos-
sen werden. Die Tatsache, dass der Erblasser mit dem notariellen Vertrag vom
10. Mai 1994 der Beklagten zusätzlich noch seinen ½-Miteigentumsanteil an
dem Grundstück übertragen hat und ihm im Gegenzug das Wohnungs- und
Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden ist, spricht vielmehr gegen das Vorlie-
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gen eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 84, 361, 367 zur
Auseinandersetzung von Ehegatten bei Gütertrennung; von Proff NJW 2008,
3266, 3267).
24
4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen ferner auch keine
Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-
grundlage (§ 313 BGB) zu begründen.
a) Soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder
Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie ge-
dient hat, werde Bestand haben, kommt nach der neuen Rechtsprechung des
Senats auch ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Die Rückabwicklung erfasst
etwa Fälle, in denen kein gemeinschaftlicher Vermögenswert geschaffen wor-
den und es damit nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen ge-
kommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 208). Die Rückabwicklung hat
allerdings nicht zur Folge, dass bei Scheitern der Beziehung sämtliche Zuwen-
dungen auszugleichen wären. Auszuscheiden sind die im Rahmen des tägli-
chen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen.
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Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung des verstorbenen Part-
ners die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemein-
schaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben - wofür
hier die Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 sprechen -,
führt der Tod des Zuwendenden allerdings nicht zum Wegfall der Geschäfts-
grundlage (ebenso M. Schwab ZJS 2009, 115, 122; siehe auch Coester JZ
2008, 315, 316). Denn die Lebensgemeinschaft hatte - aus Sicht des Zuwen-
denden - solange Bestand, bis sie durch seinen Tod ein natürliches Ende ge-
funden hat (vgl. BGHZ 77, 55, 60). Die Gemeinschaft ist also nicht gescheitert.
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- 12 -
Es erschließt sich nicht, wieso mit dem Ableben des Zuwendenden sein (frühe-
rer) Partner zu einem Ausgleich verpflichtet sein sollte, auf den der Zuwenden-
de zu Lebzeiten selbst keinen Anspruch gehabt hätte.
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Ein Anspruch aus § 313 BGB wäre hingegen denkbar, wenn die Lebens-
gemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers beendet worden ist.
Denn in diesem Fall kann der Zuwendende nicht mehr an dem Vermögensge-
genstand partizipieren.
b) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in den Fällen, in denen
- wie hier - die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwen-
denden beendet worden ist, allenfalls dann in Betracht, wenn die Geschäfts-
grundlage über den oben dargestellten Rahmen hinausgehen sollte. Dies wird
allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Jedenfalls in
den Fällen, in denen sich der Zuwendende von seiner Ehefrau abgewandt und
dauerhaft einer neuen Partnerin zugewandt hat, der er - sukzessive - das Al-
leineigentum an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück übertragen hat,
wird er mit seiner Zuwendung in aller Regel auch die Vorstellung verbunden
haben, die betreffenden Vermögenswerte der Ehefrau auch für den Erbfall zu
entziehen (vgl. von Proff NJW 2008, 3266, 3269; Coester JZ 2008, 315, 316).
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Dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen ist, ergibt sich aus den
Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994.
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Der Vertrag hat ausdrücklich zwar nur die spätere Übertragung des zu-
nächst noch beim Erblasser verbliebenen ½-Miteigentumsanteils auf die Be-
klagte zum Gegenstand. Aus dieser Vereinbarung, auf die das Berufungsgericht
nicht näher eingegangen ist und die deshalb vom Senat selbst auszulegen ist,
lassen sich indes auch Rückschlüsse auf die erste Zuwendung (Zahlung des
Kaufpreises) ziehen. Denn der Vertrag stellt sich ersichtlich als Schlusspunkt
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einer sich konsequent abzeichnenden Entwicklung dar: Zunächst war beabsich-
tigt, dass der Erblasser Alleineigentümer der Immobilie wird, dann wurde die
Beklagte Miteigentümerin und schließlich Alleineigentümerin.
31
Den in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ist zu entnehmen, dass
die Partner für den Fall des Todes des Erblassers keinen, seinen Erben zugute
kommenden, Ausgleichsanspruch wollten. Vielmehr sollte durch den Vertrag
nur sichergestellt werden, dass der Erblasser die Immobilie zu Lebzeiten nutzen
konnte. Dies geschah in Form des lebenslangen Wohnrechts (§ 2 Ziffer 3 des
Vertrages) und für den Fall des Scheiterns der Beziehung und des Auszuges
des Erblassers mittels eines dann entstehenden Rückübereignungsanspruches
(§ 3 des Vertrages). Demgegenüber sollte die Beklagte nach dem Tod des Erb-
lassers über die Immobilie frei verfügen können (vgl. § 2 Ziffer 2 des Vertrages);
einer irgendwie gearteten Ausgleichsverpflichtung sollte sie nicht unterliegen.
Vielmehr sollte selbst ein bereits zugunsten des Erblassers entstandener Rück-
5. Nach der geänderten Senatsrechtsprechung ist bei Leistungen, die
über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie
etwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der
Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, nunmehr im Einzelfall auch zu
prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen nach den Regeln der ungerechtfertigten
Bereicherung bei Zweckverfehlung begründet ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177,
193, 206 Tz. 33). Die Feststellungen des Berufungsurteils vermögen aber auch
einen Anspruch aus § 812 BGB nicht zu rechtfertigen.
32
a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer
Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leis-
tung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten
33
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ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt
voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensüberein-
stimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine still-
schweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn
der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere
Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Se-
natsurteile BGHZ 115, 261, 262 f. m.w.N.; 177, 193, 206 Tz. 34).
Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht
erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemein-
schaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich
solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich
über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Vorausset-
zung ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn
die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der
eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem
erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ
177, 193, 206 f. Tz. 35).
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b) Zwar ergibt sich aus den im notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 ge-
troffenen Vereinbarungen, mit denen sich der Erblasser die Nutzung des Ob-
jekts gesichert hat, dass er an der Immobilie partizipieren wollte. Es fehlt indes
an einer Zweckverfehlung. Denn der mit dieser Zweckabrede einhergehende,
von dem Zuwendenden verfolgte Zweck, zu Lebzeiten an dem Vermögensge-
genstand partizipieren zu können, ist erreicht worden. Dass die Partner eine
über den oben dargestellten Zweck hinausgehende Abrede getroffen haben, die
einen Ausgleichsanspruch auch für den Fall des Todes des Erblassers begrün-
den könnte, kann weder den getroffenen Feststellungen noch dem notariellen
Vertrag vom 10. Mai 1994 entnommen werden. Auf das in diesem Kontext oben
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- 15 -
zum Wegfall der Geschäftsgrundlage Gesagte, das entsprechend gilt, wird ver-
wiesen (s. oben 4.).
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6. Soweit die Kläger auf - über die Barzahlung von 120.000 DM hinaus-
gehende - weitere Zuwendungen abgestellt haben, die sich nicht nur auf das
der Beklagten übertragene Grundstück beziehen, ergibt sich ebenfalls kein Aus-
gleichsanspruch.
a) Hinsichtlich der vom Erblasser auf das Hausdarlehen gezahlten Raten
und bezüglich behaupteter Einnahmen der Beklagten aus einer dem Erblasser
zustehenden Lebensversicherung gilt das oben Gesagte entsprechend. Auch
insoweit handelt es sich um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen. Ein Aus-
gleichsanspruch scheitert daran, dass die Partner auch insoweit nicht als bür-
gerlich-rechtliche Gesellschaft zu betrachten sind und dass es am Wegfall der
Geschäftsgrundlage bzw. an einer Zweckverfehlung fehlt.
37
b) Hinsichtlich der übrigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklag-
te, welche die Kläger zur weiteren Begründung ihrer Klage behauptet haben,
scheidet ein Ausgleich ebenfalls aus.
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Hierbei handelt es sich u.a. um Zahlungen des Erblassers auf gemein-
same Darlehen, die die Partner ausweislich der zur Akte gereichten Anlagen
namentlich zur Anschaffung eines Pkw und für den Ausbau des Dachgeschos-
ses aufgenommen haben. Daneben hat der Erblasser dem Vortrag der Kläger
zufolge Versicherungs- sowie Gewinnsparbeiträge geleistet.
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Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zu-
sammenlebens ersatzlos erbracht werden, und die deshalb im Rahmen einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft weder nach § 313 BGB noch nach § 812
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BGB auszugleichen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35 und
208 Tz. 40).
III.
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Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Kläger Pflichtteilsergän-
zungsansprüche gemäß § 2329 BGB geltend machen.
1. Die hilfsweise gestellten Anträge auf Duldung der Zwangsvollstre-
ckung in das Grundstück scheitern daran, dass der Erblasser der Beklagten
seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie nicht geschenkt hat. Dies wäre aber
Voraussetzung für die Herausgabe zum Zwecke der Befriedigung im Sinne von
§ 2329 Abs. 1 BGB.
42
a) Zunächst hatten die Kläger ihren Antrag, die Beklagte möge die
Zwangsvollstreckung in die betreffende Immobilie dulden, damit begründet, der
Erblasser habe der Beklagten sowohl den ersten als auch den zweiten
½-Miteigentumsanteil geschenkt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom
23. Januar 2003 festgestellt, dass der Erblasser der Beklagten ihren ersten
½-Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht geschenkt habe. Dem sind die
Kläger im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr haben sie ihren
Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nur noch dar-
auf gestützt, dass der Erblasser der Beklagten seinen ½-Miteigentumsanteil
übertragen habe, also auf den Erwerb der zweiten Miteigentumshälfte.
43
b) In seinem - von ihm zumindest konkludent in Bezug genommenen -
Urteil vom 29. Januar 2004 hat das Berufungsgericht ebenso wie zuvor das
Landgericht ausgeführt, dass der Erblasser den zweiten ½-Miteigentumsanteil
der Beklagten nicht geschenkt habe.
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- 17 -
aa) Das Berufungsgericht ist unter Anwendung des Niederstwertprinzips
von einem indexierten Wert des übertragenen ½-Miteigentumsanteils von
150.000 DM ausgegangen. Dem hat es den - ebenfalls indexierten - Kapitalwert
der lebenslangen Nutzung durch den Erblasser mit 63.967 DM und die Über-
nahme der Darlehensverbindlichkeit mit 80.500 DM (161.000 DM/2) gegen-
übergestellt. Ferner hat es die von der Beklagten übernommene Verpflichtung,
das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers nicht zu veräußern, berücksichtigt
und ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das
eine Schenkung begründen könnte, verneint.
45
bb) Das ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
46
Unentbehrlich für die Annahme einer Schenkung im Sinne von § 516
BGB ist eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung
(eil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ
2002, 883, 884). Der notarielle Vertrag vom 10. Mai 1994 bietet dafür keinen
Anhalt. Dieser ist vielmehr mit "Kaufvertrag" überschrieben. Zudem haben die
Partner vereinbart, dass die Beklagte für die Übertragung des Miteigentumsan-
teils Gegenleistungen zu erbringen habe.
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Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne ei-
ner gemischten Schenkung wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistun-
gen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missver-
hältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein
kann (BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884).
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Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses hat das Berufungsgericht
im Ergebnis zu Recht verneint
.
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- 18 -
Allerdings hätte das Berufungsgericht zur Bewertung von Leistung und
Gegenleistung nicht das in § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Nie-
derstwertprinzip heranziehen dürfen. Denn dieses dient der Bewertung des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR
263/04 - FamRZ 2006, 777, 778), verhält sich aber nicht zu der Frage, ob über-
haupt eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt. Insoweit kommt es
vielmehr auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages an (vgl. BGH Ur-
teil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884; Palandt/Wei-
denkaff BGB 68. Aufl. § 516 Rdn. 13).
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Stellt man auf die Wertverhältnisse bei Vollzug des Vertrages ab, unter-
lässt man also die Indexierung, ändert sich an dem vom Berufungsgericht ge-
fundenen Ergebnis, wonach es an einem objektiven Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung fehlt, nichts. Zu korrigieren ist lediglich der Wert
des ½-Eigentumsanteils auf 140.000 DM und des Wohnrechts auf 59.880 DM.
Den Wert der von der Beklagten übernommenen Darlehensverpflichtung hatte
das Berufungsgericht demgegenüber nicht indexiert.
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Selbst wenn wegen der Einwendungen der Kläger davon auszugehen
wäre, dass der Kapitalwert für die lebenslängliche Nutzung durch den Erblasser
in die Vergleichsberechnung mit einem überhöhten Betrag eingestellt worden
sei, würde die dadurch bedingte Verschiebung aufgrund eines weiteren, vom
Berufungsgericht nicht berücksichtigten Umstandes zumindest kompensiert
werden. Ausweislich des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 war die Be-
klagte für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszuges
des Erblassers verpflichtet, ihm einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundbe-
sitz zu übereignen (§ 3 des Vertrages). Damit konnte sie auf den Bestand des
ihr vom Erblasser übertragenen Miteigentumsanteils nicht vertrauen, was des-
sen Wert ebenfalls reduziert. Sofern die Kläger schließlich behauptet haben,
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der Erblasser habe trotz der Darlehensübernahme durch die Beklagte weiterhin
auf das Darlehen gezahlt, ändert das nichts daran, dass sich die Beklagte durch
die notarielle Vereinbarung verpflichtet hat, die Darlehen allein abzutragen.
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2. Soweit die Kläger - zum Teil hilfsweise - Zahlungsanträge gestellt ha-
ben, um ihre Ansprüche aus § 2329 Abs. 1 BGB zu begründen, sind diese ver-
jährt.
a) Gemäß § 2332 Abs. 2 BGB verjährt der nach § 2329 BGB dem Pflicht-
teilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch in drei Jahren
von dem Eintritt des Erbfalls an.
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Der Erbfall ist am 14. April 1999 eingetreten. Nachdem die Kläger mit ih-
rer Klage zunächst Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück be-
gehrt hatten, haben sie erstmals mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2002, also nach
Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, einen Zahlungsantrag gestellt. Ihre
Zahlungsanträge haben die Kläger im Wesentlichen damit begründet, der Erb-
lasser habe der Beklagten verschiedene Ausgleichsansprüche erlassen.
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Damit greift die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006
erhobene Verjährungseinrede durch.
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b) Die Verjährung ist nicht durch den - rechtzeitig gestellten - Antrag auf
Duldung der Zwangsvollstreckung gehemmt bzw. nach früherem Recht unter-
brochen worden. Denn insoweit handelt es sich um einen anderen Streitge-
genstand.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für
den Umfang einer Hemmung der Verjährung als auch für den Umfang der
Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßge-
bend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen
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Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR
224/07 - NJW 2009, 1950, 1951 Tz. 12; siehe auch BGHZ 132, 240, 243; BGH
Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - NJW 2007, 2560, 2561). Anhand der
inhaltlichen Angaben in der Klage muss es möglich sein, den Anspruch, dessen
Verjährung unterbrochen werden soll, zweifelsfrei zu identifizieren.
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Vorliegend beziehen sich der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstre-
ckung einerseits und der Zahlungsantrag andererseits auf unterschiedliche
Streitgegenstände. Sowohl die Klageanträge als auch die zu ihrer Begründung
vorgetragenen Lebenssachverhalte unterscheiden sich deutlich. Während die
Kläger den Duldungsantrag damit begründet haben, der Erblasser habe der
Beklagten den Miteigentumsanteil an dem Grundstück geschenkt, liegt dem
Zahlungsantrag ein Erlass von Ausgleichsforderungen zugrunde. Zwar gibt es
insoweit Überschneidungen, als die Zahlungen jedenfalls teilweise auf den
Kaufpreis der Immobilie bzw. auf das zu ihrer Finanzierung aufgenommene
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Darlehen geleistet wurden. Das allein genügt indessen nicht, um eine Hem-
mungs- bzw. Unterbrechungswirkung zu bejahen.
Hahne
Dose
Klinkhammer
Grupp Schilling
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 23.01.2003 - 1 O 447/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2006 - 2 U 105/03 -