Urteil des BGH vom 04.07.2013

BGH: anhörung, emrk, freiheitsentziehung, mangel, beschwerdeinstanz, zukunft, verhaftung, staat, haftgrund, einreise

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 75/12
vom
4. Juli 2013
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-
fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser-
mann bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 21. Februar 2012
und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg
vom 28. März 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik
Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am 21. Februar
2012 von der Bundespolizei am Bahnhof Flensburg nach einer unerlaubten Ein-
reise ohne gültigen Aufenthaltstitel angetroffen und festgenommen. Eine Euro-
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dac-Anfrage ergab, dass er im Dezember 2010 in Österreich sowie am 3. und
am 30. Mai 2011 in der Schweiz Asylanträge gestellt hatte. Der Betroffene gab
an, auch in Italien um Asyl nachgesucht zu haben.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 21. Februar
2012 nach Anhörung des Betroffenen Sicherungshaft zum Zwecke der Ab-
schiebung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landge-
richt - ebenfalls nach Anhörung des Betroffenen - mit Beschluss vom 28. März
2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher
der am 18. April 2012 aus der Haft entlassene Betroffene die Feststellung errei-
chen will, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts ihn in seinen
Rechten verletzt haben.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Zurückschie-
bung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und den Haftgrund des § 62 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 AufenthG für gegeben erachtet. Die Dauer der Haftanordnung sei
verhältnismäßig. Aufgrund der Antragstellung in mehreren Dublin-II-Ländern
habe er die aufwendigeren Vorbereitungen für die Zurückschiebung selbst zu
vertreten.
III.
Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungs-
antrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Feb-
ruar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch sonst zuläs-
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sige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch
die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt wor-
den.
Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der
Haftantrag entgegen § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG keine ausreichen-
den Angaben zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der Erfor-
derlichkeit der beantragten Haftdauer enthält. Anzugeben ist, ob und innerhalb
welchen Zeitraums Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen in das betreffende
Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ab-
lauf des gewählten Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die
einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können
(vgl. zu diesen Anforderungen insbesondere bei Auf- oder Wiederaufnahmeer-
suchen nach Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung: Senat, Beschluss vom
31. Januar 2013 - V ZB 20/12, InfAuslR 2013, 200, 201 f. Rn. 19 ff.). Ein Ver-
stoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags
(Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211
Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn.
8). Kann die Behörde unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen die er-
forderlichen Angaben noch nicht machen, muss sie sich darauf beschränken,
zunächst eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantra-
gen.
Der Mangel des Haftantrags ist in der Beschwerdeinstanz nicht - was mit
Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre - geheilt worden (zu dieser Mög-
lichkeit vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 244/11, InfAuslR 2012,
419, 420 Rn. 12 f.). Die beteiligte Behörde konnte auch gegenüber dem Be-
schwerdegericht noch nicht einmal angeben, in welchen Staat der Betroffene
(Schweiz, Österreich oder Italien) zurückzuschieben war.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Be-
schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 21.02.2012 - 48 XIV 3506 B -
LG Flensburg, Entscheidung vom 28.03.2012 - 5 T 74/12 -
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