Urteil des BFH vom 13.12.2012

Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.12.2012, IV R 51/10
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
Leitsätze
Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf der Gewinn nur dann nach
Durchschnittssätzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche
Nutzflächen gehören. Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau)
beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhielt im Streitjahr 2005 einen
Weinbaubetrieb im Nebenerwerb. Die Eigentumsflächen seines Betriebs bestanden
ausschließlich aus 4,55 a Hof- und Gebäudefläche. Die Weinbauflächen von 46,14 a hatte der
Kläger zugepachtet.
2 Im April 2006 gab der Kläger eine "Vereinfachte Einkommensteuererklärung für
Arbeitnehmer" auf dem amtlichen Vordruck ESt 1 V für das Jahr 2005 bei dem Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ab. Gegen den erklärungsgemäß ergangenen
Einkommensteuerbescheid legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein und machte geltend, es
seien noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom
24. August 2006 legte der Kläger zur Begründung des Einspruchs eine Anlage L zur
Einkommensteuererklärung vor, der Einnahmen-Überschussrechnungen für die
Wirtschaftsjahre 2004/2005 "Anteil 2005 (Beginn 01.01.05)" und 2005/2006 beigefügt waren.
In beiden Jahren waren danach keine Betriebseinnahmen entstanden. Die Betriebsausgaben
und zugleich Verluste betrugen 2.401,91 EUR (2004/2005) bzw. 6.410,89 EUR (2005/2006).
Mit Ausnahme der Angaben zum Wirtschaftsjahr in Zeile 1 und der Verluste in Zeilen 2 und 3
des Vordrucks enthielt die Anlage L keine weiteren Eintragungen. Einer weiteren Anlage
waren Herstellungskosten einer seit Anfang 2005 errichteten Halle zu entnehmen.
3 Das FA erbat daraufhin die Vorlage von Pachtverträgen und der EU-Weinbaukartei sowie die
Abgabe einer vollständig ausgefüllten Anlage L. Wegen fehlender Flächenangaben sei nicht
ersichtlich, ob es sich um einen Antrag nach § 13a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) handele. Unter dem 17. November 2006 antwortete der Kläger und legte eine Anlage L
mit Angaben zu den Betriebsflächen vor. Das FA errechnete einen Ausgangswert für eine
Sondernutzung i.S. des § 13a EStG von 1.337 DM und kam zu dem Ergebnis, der Gewinn sei
nach § 13a EStG zu ermitteln, weil kein wirksamer Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt
worden sei.
4 Der Kläger vertrat die Ansicht, mit Abgabe der Anlage L einschließlich beigefügter
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG fristgemäß
gestellt worden, weil zuvor wegen der fehlenden Anlage L noch keine Steuererklärung
abgegeben worden sei. Das FA folgte dem nicht und erließ eine Einspruchsentscheidung,
aus deren Anlage sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 547 EUR ergeben, die
infolge des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags
der Einkünfte führen.
5 Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, für
das der Veranlagung auch zugrunde liegende Wirtschaftsjahr 2005/2006 sei der Antrag nach
§ 13a Abs. 2 EStG rechtzeitig gestellt worden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der
Finanzgerichte 2011, 791 abgedruckt.
6 Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung des § 13a Abs. 2 Satz 3 EStG. Der Kläger habe
bereits im April 2006 eine wirksame Steuererklärung abgegeben und deshalb später einen
Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht mehr wirksam stellen können.
7 Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
9 Die Beteiligten haben übereinstimmend nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
10 II. Die Revision ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des
Wirtschaftsjahrs 2005/2006 auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
11 1. Die Voraussetzungen für eine Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG sind
nicht erfüllt.
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a) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, "wenn
1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher
zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
2. die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ... ohne
Sonderkulturen ... nicht 20 Hektar überschreitet und
3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten ... nicht übersteigen und
4. der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz 5 nicht mehr als
2 000 Deutsche Mark je Sondernutzung beträgt".
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Durchschnittssatzgewinn ist nach Abs. 3 der Vorschrift "die Summe aus
1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
2. den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),
3. den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen,
...".
14 Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne
Sonderkulturen nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche (Abs. 4 Satz 1 der
Vorschrift). Bei Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500 DM übersteigen, ist für jede
Sondernutzung ein Zuschlag von 512 EUR zu machen (§ 13a Abs. 5 Satz 3 EStG).
15 b) Der erkennende Senat hat daraus geschlossen, dass für einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn
zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N.; BFH-
Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331). Die
Durchschnittssatzgewinnermittlung ist damit solchen Kleinbetrieben nicht gestattet, deren
Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung beschränkt. Für diese Betriebe gelten die allgemeinen
Grundsätze, so dass der Gewinn mangels Buchführungspflicht gemäß § 141 der
Abgabenordnung nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
zu ermitteln ist (§ 4 Abs. 3 EStG), sofern der Steuerpflichtige nicht den
Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ausdrücklich wählt.
Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht, auch wenn der allein aus einer
Sondernutzung folgende Gewinn nach § 13a Abs. 5 Satz 3 EStG mit einem pauschalen
Zuschlag von 512 EUR abgegolten wäre (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1331).
16 c) Nach den Feststellungen des FG bewirtschaftete der Kläger keine landwirtschaftlichen
Nutzflächen, sondern ausschließlich Weinbauflächen. Weinbau gilt gemäß § 13a Abs. 5
Satz 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes als Sondernutzung
i.S. des § 13a EStG. Die Einkünfte aus dem Betrieb des Klägers waren danach nicht nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln.
17 2. Da der Kläger nicht zur Führung von Büchern verpflichtet war und auch freiwillig keine
Bücher geführt und Abschlüsse aufgestellt hat, sind die Einkünfte im Wege der Einnahmen-
Überschussrechnung zu ermitteln. Nach dieser Methode hat der Kläger den Gewinn des
Wirtschaftsjahrs 2005/2006 auch tatsächlich ermittelt. Die Höhe dieses Gewinns beträgt
unstreitig und vom FG festgestellt ./. 6.411 EUR, wovon die Hälfte auf das Streitjahr entfällt.
Der Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2004/2005 ist vom FG nicht festgestellt worden, weil es
seiner Berechnung --von seinem Standpunkt aus zutreffend-- den Gewinn nach
Durchschnittssätzen von 512 EUR zugrunde gelegt hat. Im Revisionsverfahren ist nicht zu
prüfen, ob der im Wege einer Einnahmen-Überschussrechnung zu ermittelnde Gewinn
entsprechend den Angaben in der Steuererklärung niedriger als 512 EUR war, denn der
Kläger hat das Urteil des FG nicht angefochten. Damit sind mindestens Einkünfte in Höhe
des vom FG ermittelten Betrags anzusetzen.
18 3. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Einkommensteuer ist höchstens nach dem vom FG
zugrunde gelegten zu versteuernden Einkommen zu bemessen, so dass die Revision des
FA zurückzuweisen ist. Auf die bislang allein streitige Frage, ob der Antrag auf
Nichtanwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung rechtzeitig gestellt worden ist,
kommt es danach nicht an. Der Senat entscheidet deshalb ungeachtet des beiderseitigen
Verzichts auf mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 1 FGO.