Urteil des BFH vom 20.08.2009

Keine Energiesteuerbefreiung bzw. Mineralölsteuerbefreiung für Flüge von Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind - Berücksichtigung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen EuGH-Urteils

BFH Anhängiges Verfahren, VII R 33/09 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2009)
Erstattung von Mineralölsteuer bzw. Entlastung von der Energiesteuer für den Treibstoff, der im firmeneigenen Luftfahrzeug
eines Bekleidungsunternehmens zum Transport von Mitarbeitern aus geschäftlichen Anlässen in den Jahren 2005 und 2006
verwendet worden ist.
Steht die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Luftfahrtunternehmen im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 RL 2003/96/EG?
Bezieht sich die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG geforderte "kommerzielle Nutzung" auf eine unmittelbar mit dem
Flug verbundene Entgelterzielung?
Steht der Anwendung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO das Gemeinschaftsrecht entgegen, weil die
Richtlinienbestimmungen durch den nationalen Gesetzgeber nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sind?
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 22.03.2010 ausgesetzt worden (vgl. VII R 9, 10/09).
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
MinöStG § 4 Abs 1 Nr 3; MinöStV § 50; EnergieStG § 27; EnergieStV § 60; LuftVG § 20 Abs 4; EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1; AO
§ 169 Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 9.6.2009 (4 K 268/08)