Urteil des BFH vom 14.11.2013

Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12
Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Leitsätze
1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm
angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind,
handelt es sich dabei um Arbeitslohn.
2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller
Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend
eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine
beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine internationale Spedition. Sie
hatte Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der
Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür
Lohnsteuer einzubehalten.
2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin im Anschluss an
eine Lohnsteuer-Außenprüfung einen Nachforderungsbescheid, nachdem die Klägerin
beantragt hatte, die insoweit streitigen Beträge nach § 40 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Durchschnittssätzen zu versteuern.
3 Die gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit den
in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 518 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
4 Die Klägerin wendet sich dagegen mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen
Rechts.
5 Sie beantragt,
das Urteil des FG Köln vom 22. September 2011 und die Einspruchsentscheidung des FA
vom 25. Februar 2010 insgesamt sowie den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 27. Januar 2009 insoweit
aufzuheben, als diese einen Betrag von 5.274,41 EUR übersteigen.
6 Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
7 II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
zurückzuweisen.
8 1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Zahlung der gegen die Arbeitnehmer der
Klägerin verhängten Bußgelder durch die Klägerin bei deren Arbeitnehmern zu Arbeitslohn
führt.
9 a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine
Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung
zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil
Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als
Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die
sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als
notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
10 b) Der erkennende Senat bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches ganz überwiegend
eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten
als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der
Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund
steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit
einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen,
vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere
Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene
Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere
Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Tritt das
Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann
eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse
des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt
die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006
VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE
218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II
2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
11 2. Das hier mit der Revision angefochtene FG-Urteil entspricht diesen vorgenannten
Rechtsgrundsätzen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; dies gilt insbesondere für
die Würdigung der Vorinstanz, dass die Übernahme der Bußgeldzahlungen durch die
Klägerin als Arbeitgeberin nicht in deren ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse
erfolgte. Die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbare Gesamtwürdigung (vgl. dazu
Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488;
vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; Senatsurteil vom 12. April 2007
VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118
Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87,
m.w.N.) lässt keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.
12 a) Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählen
gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen
des Arbeitgebers nicht. Der Senat hält an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BFHE
208, 104, BStBl II 2005, 367) vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von
Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest. Er
berücksichtigt die insoweit dazu geäußerte Kritik (vgl. Blümich/Thürmer, § 19 EStG Rz 280
"Verwarnungsgelder"; Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rz B 361;
Eisgruber in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 19 Rz 66; insgesamt dazu Fellmeth, Finanz-
Rundschau 2012, 1064).
13 Für den erkennenden Senat ist danach insbesondere entscheidend, dass ungeachtet der
Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und
anweisen darf, jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht
teilweise gründen kann und daher insoweit keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe
vorliegen können.
14 b) Dementsprechend hat das FG das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin zu Recht im
Wesentlichen damit verneint, dass es nicht darauf gerichtet sein könne, generell die Fahrer
anzuweisen, Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten, so dass dementsprechende
Weisungen des Arbeitgebers unbeachtlich seien. Weiter hat es im Rahmen der
Gesamtwürdigung zu Recht ebenfalls berücksichtigt, dass es angesichts der gegen einzelne
Fahrer verhängten Bußgeldbescheide über rund 2.950 EUR und 3.640 EUR nicht nur
gelegentliche und geringfügige Verstöße waren.