Urteil des BFH vom 07.10.2009

BFH: Entstehung der Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbenen Anspruch auf Lebensversicherungssumme, Keine Einbeziehung der Ablaufleistung in die steuerliche Bemessungsgrundlage, erwerb, tod

BFH Anhängiges Verfahren, II R 27/07 (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 07.10.2009, unbegründet.
1. Entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb aller Rechte aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung (betagte
Forderung im zivilrechtlichen Sinne) bereits mit dem Tod des Erblassers oder ist diese erst zum Zeitpunkt, zu dem die
Leistung aus der Lebensversicherung fällig wurde, zu erfassen?
2. Ist eine entsprechende Kapitalforderung in der Folge gemäß § 12 Abs. 4 BewG oder mit dem Nennwert zu bewerten?
3. Verstößt die Privilegierung einer Kapitalforderung aus einer Lebensversicherung gegenüber anderen Kapitalforderungen
gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des Art. 3 Abs. 1 GG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
GG Art 3 Abs 1; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1; ErbStG § 9 Abs 1; ErbStG § 12 Abs 1; BewG § 12
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 7.3.2007 (1 K 1046/03)