Urteil des BFH vom 18.07.2013

Aussetzung der Vollziehung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.7.2013, X S 2/13
Aussetzung der Vollziehung
Tatbestand
1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) betrieb ein
Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG). In diesem Verfahren machte sie geltend, der
Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) habe die nicht
abziehbaren Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der in
den Streitjahren 2001 und 2002 geltenden Fassung unzutreffend ermittelt. Es habe zu
Unrecht die Unterentnahmen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 unberücksichtigt
gelassen.
2 Das FG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Antragstellerin die unter dem Az.
X B 235/12 geführte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Nachdem das
FA nach Ergehen des angefochtenen Urteils den Antrag auf (weitere) Aussetzung der
Vollziehung (AdV) abgelehnt hatte, begehrt die Antragstellerin unter Hinweis auf die
eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim angerufenen Senat die AdV der
angefochtenen Steuerbescheide. Sie beruft sich auf die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde. Zusätzlich macht sie geltend, die Pflicht zur Aussetzung
beruhe auf § 116 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils hemme.
Entscheidungsgründe
3 II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.
4 1. Der Antrag ist zulässig. Zur Entscheidung über den Antrag ist der Bundesfinanzhof
(BFH) zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der
Hauptsache (vgl. Beschluss vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473).
5 2. Der Antrag hat keinen Erfolg.
6 a) Hierbei ist nicht entscheidend, dass die von der Antragstellerin eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 4 FGO die Rechtskraft hemmt. Denn nach
§ 69 Abs. 1 FGO wird die Vollziehung eines Steuerbescheids nicht durch die Einlegung
eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gehemmt. Vielmehr ist für die begehrte Anordnung
der aufschiebenden Wirkung für einen während der Anhängigkeit einer
Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Antrag auf AdV entscheidend, ob ernstlich mit der
Zulassung der Revision und der Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide zu
rechnen ist (Senatsbeschlüsse vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138, und vom
25. Oktober 2012 X S 29/12, BFH/NV 2013, 230).
7 Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist mit
Beschluss des angerufenen Senats vom 18. Juli 2013 als unzulässig verworfen worden.
8 b) Im Übrigen kann der Antrag auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG
durch die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116
Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch der angefochtene Bescheid unanfechtbar geworden.
Infolgedessen können ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg
geltend gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01 und
XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67).
9 Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin in der Begründung ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde angekündigt hat, möglicherweise eine
Verfassungsbeschwerde einzulegen. Denn über das Institut der AdV kann vorläufiger
Rechtsschutz für den Fall einer nach Erschöpfung des Rechtswegs erhobenen
Verfassungsbeschwerde nicht im Wege der AdV gewährt werden. Die
Verfassungsbeschwerde ist ihrer Natur nach keine Fortsetzung des finanzgerichtlichen
Verfahrens, sondern ein Rechtsschutzmittel besonderer Art zur Durchsetzung der
Grundrechte und diesen gleich gestellter Rechte (BFH-Urteil vom 11. Februar 1987
II R 176/84, BFHE 148, 491, BStBl II 1987, 320).