Urteil des BFH vom 27.07.2015

Erhöhte Sorgfaltspflicht des prozessbevollmächtigten Steuerberaters bei Fristausnutzung zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen bei beantragter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigt

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.7.2015, X B 107/14
Erhöhte Sorgfaltspflicht des prozessbevollmächtigten Steuerberaters bei Fristausnutzung
zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen bei
beantragter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des
Prozessbevollmächtigten
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2014 13 K 13256/12 wird als unzulässig
verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
1 I. Die verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren
1998 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im
Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus der Vermietung
verschiedener Objekte. Die Klägerin betrieb ein Unternehmen, aus dem sie in den
Streitjahren durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte negative gewerbliche
Einkünfte erklärte. In Streit stehen diverse, von den Klägern zum Teil erst nachträglich
geltend gemachte Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die der Beklagte und
Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine steuerliche
Außenprüfung aufgrund der vorgelegten Belege bzw. unter Anwendung der
Fremdvergleichsgrundsätze nicht anerkannte. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage
erzielten die Kläger einen Teilerfolg; zum überwiegenden Teil wurde ihre Klage jedoch
abgewiesen.
2 Hiergegen wenden sich die Kläger mit der --nach Urteilszustellung am 19. Juli 2014
fristgerecht am 18. August 2014 eingelegten (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- Nichtzulassungsbeschwerde. Auf ihren gleichzeitig
gestellten Antrag wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
durch Vorsitzendenverfügung vom 25. August 2014 um einen weiteren Monat bis zum
20. Oktober 2014 verlängert (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Mit Schreiben der
Vorsitzenden vom 24. Oktober 2014, das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am
30. Oktober 2014 zugestellt wurde, wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die
verlängerte Frist abgelaufen und eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
bisher nicht bei Gericht eingegangen sei. Daraufhin beantragten die Kläger mit Telefax
vom 31. Oktober 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den
Wiedereinsetzungsantrag begründete ihr Prozessbevollmächtigter damit, dass es ihm
"aufgrund eines akuten Magen-Darm Infekts in der Zeit vom 20.10.2014 bis zum
21.10.2014 unmöglich" gewesen sei, "die Begründungsfrist einzuhalten". Zur
Glaubhaftmachung legte er ein ärztliches Attest vom 24. Oktober 2014 vor, in welchem
"zur Vorlage bei Gericht" attestiert wurde, dass bei ihm "von Montag, dem 20.10.2014
bis Dienstag, dem 21.10.2014, aus ärztlicher Sicht Arbeitsunfähigkeit" bestanden habe.
Am 24. November 2014 ging eine 52 Seiten (zzgl. 78 Seiten Anlagen) umfassende
Beschwerdebegründung per Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, die im
unmittelbaren Anschluss um eine weitere Verfahrensrüge (zzgl. weiterer 75 Seiten
Anlagen) ergänzt wurde. Darin machen die Kläger in insgesamt 13 Unterpunkten
Revisionszulassungsgründe aus dem gesamten Spektrum des § 115 Abs. 2 FGO
geltend.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht
begründet worden ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt
werden kann.
4 1. Die (verlängerte) Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete mit
Ablauf des 20. Oktober 2014 (Montag), § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4, § 54 Abs. 2 FGO
i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Beschwerdebegründung ging am
24. November 2014 --und damit verspätet-- beim BFH ein.
5 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Die Kläger
haben weder den ihnen obliegenden Darlegungsanforderungen Genüge getan (dazu
unter II.2.a) noch die versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt (dazu unter
II.2.b).
6 a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Dabei handelt es sich auch bei der nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO verlängerten Frist
zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um eine "gesetzliche" Frist, weil sie
auf Antrag durch prozessleitende Verfügung nur auf einen verlängerten Zeitraum
konkretisiert wird (s. bereits BFH-Urteil vom 22. Mai 1970 III R 72/69, BFHE 99, 298,
BStBl II 1970, 642, zur Revisionsbegründungsfrist; für die
Nichtzulassungsbeschwerde s. z.B. Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 56 FGO
Rz 26). Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist der Wiedereinsetzungsantrag
bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen
eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Zur
Begründung ist eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung
aller entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich, welche die unverschuldete
Säumnis belegen sollen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Mai 1996 X B 12/96,
BFH/NV 1996, 833, unter II.2.). Verschuldet ist die Fristversäumnis, wenn die
gebotene und den Umständen nach zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.
Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 6. November 2014
VI R 39/14, BFH/NV 2015, 339, unter II.2.a, m.w.N.).
7 aa) Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt nach diesen Maßstäben nur
dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar
auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist
einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (ständige Rechtsprechung,
vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 20, Stichwort
"Krankheit", m.w.N.). Ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag erfordert demgemäß
auch die Darlegung einer geeigneten Notfallvorsorge, die die Funktionsfähigkeit des
Büros auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung gewährleistet (vgl.
Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 38, m.w.N.). Denn eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumnis auf einem --den Klägern
gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden--
Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht (vgl. erneut BFH-
Beschluss in BFH/NV 2015, 339, unter II.2.b aa, m.w.N.). Von der Darlegungspflicht
umfasst sind außerdem diejenigen Tatsachen, aus denen sich Art und Schwere der
Erkrankung des Prozessbevollmächtigten in der Weise ergeben, dass sie die
Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Erkrankung unmöglich war,
einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss
vom 2. November 2004 XI B 1/04, nicht veröffentlicht --n.v.--). Es muss schlüssig
dargetan und glaubhaft gemacht werden, dass die konkrete Erkrankung in
verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und
Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. seines Prozessbevollmächtigten
genommen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 17. Juli
2007 2 BvR 1164/07, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report
Zivilrecht 2007, 1717).
8 Besteht nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass
die Fristversäumnis im vorgenannten Sinne verschuldet war, kann Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV
1996, 833, unter II.2.; ebenso Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 8. April
2014 VI ZB 1/13, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 2047, unter II.1.a;
Bernau, NJW 2015, 2004, 2005, jeweils m.w.N.).
9 bb) So liegt die Sache hier.
10 Nach dem Vortrag der Kläger ist nicht ausgeschlossen, dass die Fristversäumnis im
Streitfall durch zureichende organisatorische Vorkehrungen ihres
Prozessbevollmächtigten hätte vermieden werden können.
11 (1) Ein prozessbevollmächtigter steuerlicher Berater (§ 62 Abs. 2 FGO), der die Frist
zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft,
hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt
aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Auf einen
krankheitsbedingten Ausfall muss er sich zwar auch in diesem Fall nur dann durch
konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall realistischerweise
vorhersehen kann. Er ist daher selbst dann, wenn er eine Frist bis zum letzten Tag
ausschöpfen will, nicht gehalten, für den Fall einer plötzlichen Erkrankung vorsorglich
einen Vertreter zu bestellen. Allerdings muss er organisatorisch sicherstellen, dass
auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle dann noch möglichen und
zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergriffen werden. Der krankheitsbedingte
Ausfall des Steuerberaters am --wie hier-- letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich
genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem
Verschulden des Prozessbevollmächtigten nur dann, wenn infolge der Erkrankung
weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt
oder ähnliche Maßnahmen ergriffen werden konnten (vgl. --aktuell-- BGH-Beschluss
vom 22. Oktober 2014 XII ZB 257/14, NJW 2015, 171, unter II.2.b aa, m.w.N.;
Bernau, NJW 2015, 2004, 2007). Dies betrifft --vorbehaltlich der Grenzen des
Möglichen und Zumutbaren (s. dazu Toussaint, NJW 2014, 200, 201, mit zahlreichen
weiteren Nachweisen)-- auch die Begründung von Rechtsmitteln (vgl. BGH-
Beschluss vom 17. März 2005 IX ZB 74/04, Bundesrechtsanwaltskammer-
Mitteilungen --BRAK-Mitt-- 2005, 181 mit Anm. Jungk, BRAK-Mitt 2005, 182).
12 (2) Dies lässt sich anhand des Wiedereinsetzungsantrags im Streitfall nicht
abschließend beurteilen. Denn nach der allgemein gehaltenen und auch im Folgenden
nicht weiter konkretisierten Formulierung "war es mir (...) unmöglich die
Begründungsfrist einzuhalten" ist es nicht ausgeschlossen, sondern --im Gegenteil--
eher naheliegend, dass die umfangreiche Beschwerdebegründung am letzten Tag der
Frist bereits einen Bearbeitungsstand erreicht hatte, der es trotz der Erkrankung des
Prozessbevollmächtigten an einer akuten Magen-Darm-Infektion gestattete, den
Schriftsatz fristwahrend bei Gericht einzureichen. Nach den Angaben im
Wiedereinsetzungsantrag bleibt vollkommen offen, ob beispielsweise nur noch die
Reinschrift der im Übrigen bereits fertig gestellten Beschwerdebegründung
auszufertigen oder gar alleine noch die Faxversendung des Schriftsatzes an den BFH
durch den verantwortlichen Berater oder einen dazu bevollmächtigten Vertreter hätte
verfügt werden müssen. Beides hätte nicht nur durch entsprechende organisatorische
Maßnahmen (Notfallanweisungen für das Kanzleipersonal; Einschaltung eines
Vertreters, wozu im Streitfall ausdrücklich Vollmacht erteilt war) veranlasst werden
können, sondern ist der Sache nach ohne Weiteres mit derjenigen Konstellation
vergleichbar, dass die Fristversäumnis durch einen (im Fall des § 116 Abs. 3 Satz 4
FGO ausgeschlossenen) Antrag auf erneute Fristverlängerung zu vermeiden war.
13 Umgekehrt ergibt sich weder aus dem Wiedereinsetzungsantrag noch aus der --
außerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 FGO liegenden und
damit ohnedies unbeachtlichen (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 1996, 833,
unter II.2.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 40)-- Replik der Kläger auf die
Stellungnahme des FA zur Beschwerdebegründung, dass der erkrankte
Prozessbevollmächtigte mit der Bearbeitung der
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bis zum letzten Tag der Frist gewartet hätte
bzw. ob und wenn ja, inwieweit die Begründung zu diesem Zeitpunkt noch inhaltlich
unvollendet war. Eine gesetzliche Grundlage, diese --dann-- unter Umständen (vgl.
nur Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., § 233 Rz 21) nicht
mehr durch organisatorische Vorkehrungen zu bereinigende Situation (vgl. z.B. BGH-
Beschluss vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601, unter II.2.b cc (2))
zugunsten der Kläger zu unterstellen, existiert nicht.
14 cc) Dem steht der von den Klägern zum Beleg ihrer gegenläufigen Auffassung
herangezogene BFH-Beschluss vom 14. November 2005 VI B 48/05 (BFH/NV 2006,
579) nicht entgegen. Denn sie haben weder Umstände dargetan noch glaubhaft
gemacht, aus denen sich ergibt, dass die dort beurteilte Konstellation --Versäumung
der Klagefrist in eigener Sache aufgrund akuter, zu Bettlägerigkeit führender (vgl. die
Vorinstanz FG München, Urteil vom 17. März 2006 5 K 1899/03, n.v.) Nierenkolik
eines im Übrigen nur beratend tätigen Rechtsanwalts-- mit dem Streitfall vergleichbar
wäre. Dies wäre aber notwendig gewesen, da der BFH in diesem Beschluss
zwischen den organisatorischen Anforderungen an eine Büroorganisation für den Fall
einer Erkrankung des Berufsträgers, der in eigener Sache tätig ist, und der
notwendigen Organisation eines Berufsträgers in fremden Rechtsangelegenheiten
differenziert hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 579, unter 1.a bb).
15 b) Ungeachtet der im Wiedereinsetzungsantrag nicht beachteten
Darlegungsanforderungen zum Organisationsverschulden des
Prozessbevollmächtigten im Krankheitsfall haben die Kläger die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. Satz 3 FGO ergebenden Frist nachgeholt. Zwar ist nach
dem Vortrag der Kläger insgesamt nicht eindeutig, ob das Hindernis in Gestalt der
Erkrankung des Prozessbevollmächtigten bereits im Lauf des 21. Oktober 2014 oder
erst mit Beginn des 22. Oktober 2014 weggefallen war. Dies kann jedoch im Ergebnis
dahinstehen, denn in beiden Fällen endete die Frist zur Nachholung der
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung mit Ablauf des 21. November 2014
(Freitag): Stellte man --worauf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in
seiner Replik vom 20. April 2015 hindeuten-- auf den Wegfall der Erkrankung im Lauf
des 21. Oktober 2014 ab, wäre die über die Verweisungskette in § 54 Abs. 2 FGO,
§ 222 Abs. 1 ZPO anwendbare Vorschrift des § 187 Abs. 1 BGB einschlägig, mit der
Folge, dass die Nachholungsfrist am 22. Oktober 2014 zu laufen begann und gemäß
§ 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB mit Ablauf des 21. November 2014 endigte (sog.
Ereignisfrist). Denn der 21. November 2014 entsprach in dieser Konstellation durch
seine Zahl (Datum) dem Tag, in den das fristauslösende Ereignis fiel. Ginge man --
was der Wortlaut des Attests nahelegt-- indes von einem Wegfall des Hindernisses
mit Beginn des 22. Oktober 2014 aus, müsste § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB zur
Anwendung gebracht werden (sog. Beginnfrist). In der Folge fiele der Fristbeginn zwar
auf den 22. Oktober 2014. Die Nachholungsfrist endigte in jenem Fall aber gemäß
§ 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB dennoch ebenfalls mit Ablauf des 21. November
2014, weil es sich dabei um denjenigen Tag ("des letzten Monats") handelte, welcher
dem Tag vorherging, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entsprach
(s. zum Ganzen --beispielhaft-- MünchKommBGB/ Grothe, 6. Aufl., § 188 Rz 3).
Dass die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten erst im Lauf des 22. Oktober
2014 oder gar noch später weggefallen ist, machen weder die Kläger geltend noch
besteht im Streitfall hierfür irgendein Anhaltspunkt.
16 3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung
sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.