Urteil des BFH vom 17.08.2015

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.8.2015, VIII B 151/14
Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 20. November 2014 15 K 2000/12
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
2 1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfene
Rechtsfrage, ob Versicherungsansprüche gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c des
Einkommensteuergesetzes (in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) mehr
als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Kredits gedient haben, wenn später die
Abtretung der Ansprüche und die Sicherungsabrede rückwirkend erfolgreich
angefochten werden (§ 142 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), ist durch
die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt. Die Revision ist im
Hinblick auf diese Rechtsfrage weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115
Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.
3 Nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 12. Oktober 2011 VIII R 6/10
(BFH/NV 2012, 716) haben Ansprüche aus Versicherungsverträgen länger als drei
Jahre der Sicherung eines betrieblichen Darlehens gedient, wenn die objektiven
Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige den
Versicherungsanspruch tatsächlich zur Tilgung oder Sicherung eines Kredits
"eingesetzt" hat. In dieser Entscheidung hat der BFH ausdrücklich darauf abgehoben,
es komme auf die tatsächliche Verwendung der Ansprüche und nicht auf die rechtliche
Wirksamkeit zugrunde liegender Abreden an (Rz 19 des BFH-Urteils in BFH/NV 2012,
716). Von dieser Rechtsprechung ist damit offenkundig auch der im Streitfall
verwirklichte Sachverhalt erfasst, dass die Abtretungs- und Sicherungsabrede nach
Ablauf der Dreijahresfrist mit Rückwirkung gemäß § 142 Abs. 1 BGB angefochten
werden und sich nachträglich von Beginn an zivilrechtlich als nichtig darstellen.
4 Da die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist, kommt eine
Zulassung der Revision im Streitfall nicht in Betracht. Sowohl der Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung als auch der Rechtsfortbildung als Spezialfall der
Grundsatzrevision erfordern, dass im Streitfall eine klärungsbedürftige Rechtsfrage
aufgeworfen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012 VI B 92/11, BFH/NV
2012, 783).
5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.