Urteil des BFH vom 18.08.2015

Ausweitung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus einem anderen Drittland

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.8.2015, VII R 41/13
Ausweitung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus einem
anderen Drittland
Leitsätze
Die Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzolls auf
die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der
Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter
Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias
angemeldet oder nicht, ist keine unverhältnismäßige Maßnahme und verletzt weder
Grundrechte des Importeurs gemäß der EU-Grundrechtecharta auf Unternehmensfreiheit
oder Freiheit der Berufsausübung noch das Diskriminierungsverbot.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli
2013 4 K 2435/12 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1 I. Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Antidumpingzoll.
2 Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (VO Nr. 91/2009) des Rates vom
26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der
Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 29/1) wurde
auf die Einfuhren vorgenannter Waren (u.a. Waren der Unterpos. 7318 14 91 der
Kombinierten Nomenklatur --KN--) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
3 Mit Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 (VO Nr. 966/2010) der Kommission vom
27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche
Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente
aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia
versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als
Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen
Erfassung dieser Einfuhren (ABlEU Nr. L 282/29) wurde eine Untersuchung gemäß
Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (VO Nr. 1225/2009) des Rates vom
30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEU Nr. L 343/51) eingeleitet, um
festzustellen, ob mit den Einfuhren aus Malaysia versandter Verbindungselemente aus
Eisen oder Stahl in die Union (u.a. Waren der Unterpos. 7318 14 91 KN) die mit der
VO Nr. 91/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden. Nach Art. 2 Satz 1 VO
Nr. 966/2010 wurden die Zollbehörden angewiesen, geeignete Schritte zu
unternehmen, um die in Art. 1 VO Nr. 966/2010 genannten Einfuhren in die Union
zollamtlich zu erfassen.
4 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Januar 2011
Spanplattenschrauben der Unterpos. 7318 14 91 KN (Waren aus Eisen oder Stahl /
Waren mit Gewinde / gewindeformende Schrauben / andere / Blechschrauben) mit
Ursprung in sowie Versand aus Malaysia unter Angabe des Taric-Codes
7318 14 91 90 00 zur Überführung in den freien Verkehr an und beantragte unter
Vorlage des Ursprungszeugnisses Formblatt A den Zollsatz "frei". Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) fertigte die Sendung antragsgemäß ab,
erfasste sie aber gemäß Art. 2 Satz 1 VO Nr. 966/2010 unter dem Taric-Code
7318 14 91 91 (Versand aus Malaysia).
5 Nachdem mit Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 (VO
Nr. 723/2011) des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung
(EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der
Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter
Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias
angemeldet oder nicht (ABlEU Nr. L 194/6) der auf "alle übrigen Unternehmen" im
Sinne der VO Nr. 91/2009 anwendbare Antidumpingzoll auf die aus Malaysia
versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl (u.a.
Waren der Unterpos. 7318 14 91 KN) ausgeweitet worden war, erhob das HZA den auf
die Einfuhrsendung der Klägerin entfallenden Antidumpingzoll mit
Einfuhrabgabenbescheid vom 18. August 2011 nach.
6 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sich die
Klägerin auf den malaysischen Ursprung der Waren beruft, wies das Finanzgericht
(FG) aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2013, Beilage 4, 54
veröffentlichten Gründen ab.
7 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, Art. 1 VO Nr. 723/2011 sei mit den
Grundrechten der Unternehmensfreiheit, der Freiheit der Berufsausübung und dem
Diskriminierungsverbot gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(Grundrechtecharta) sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar,
soweit er die Erhebung eines Antidumpingzolls auf Waren erstrecke, die ihren
Ursprung in Malaysia hätten. Als verhältnismäßig könne eine gegen die Umgehung des
verhängten Antidumpingzolls gerichtete Maßnahme nur angesehen werden, soweit sie
Waren erfasse, die ihren Ursprung in China hätten, jedoch über Malaysia ausgeführt
würden. Außerdem widerspreche es rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie dem
Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Union sich auf die Rechtmäßigkeit der
Vorschriften berufe, obwohl es feststehe, dass sie mit WTO-Vorschriften nicht
vereinbar seien. Im Rahmen eines WTO-Verfahrens sei festgestellt worden, dass
Art. 9 Abs. 5 VO Nr. 1225/2009 mit dem WTO-Übereinkommen und dem WTO-
Antidumpingübereinkommen unvereinbar sei.
Entscheidungsgründe
8 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der
angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
9 1. Auf die zur Unterpos. 7318 14 91 KN gehörenden Einfuhrwaren ist zu Recht
Antidumpingzoll festgesetzt worden. Nach Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 723/2011 ist der mit
Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 91/2009 für (u.a.) Waren der vorliegenden Art eingeführte
endgültige, auf "alle übrigen Unternehmen" anwendbare Antidumpingzoll auf die aus
Malaysia versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet
oder nicht, ausgeweitet worden. Wie das FG zu Recht entschieden hat, kommt es
nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, dass die aus Malaysia
versandten Einfuhrwaren des Streitfalls --wie die Klägerin geltend macht--
Ursprungserzeugnisse Malaysias sind. Zu den gemäß Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 723/2011
von der Ausweitung des Antidumpingzolls ausgenommenen Unternehmen gehört der
malaysische Lieferant der Klägerin nicht. Nach Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 723/2011 wird der
ausgeweitete Antidumpingzoll auch auf die aus Malaysia versandten Einfuhren
erhoben, die --wie im Streitfall-- gemäß Art. 2 VO Nr. 966/2010 zollamtlich erfasst
wurden. Die Voraussetzungen des Art. 220 des Zollkodex für die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der bei der Einfuhr zunächst nicht erhobenen Einfuhrabgaben
sind erfüllt.
10 2. Die Revision stellt dies nicht in Abrede, meint aber, die VO Nr. 723/2011 sei
ungültig, soweit sie die Erhebung des Antidumpingzolls auf Waren ausweite, die ihren
Ursprung in Malaysia hätten. Dem ist nicht zu folgen.
11 a) Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 1225/2009 können
Antidumpingzölle (u.a.) auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern
ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.
Nach Satz 3 der Vorschrift ist als Umgehung eine Veränderung des Handelsgefüges
zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen
Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft
anzusehen, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit
ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder
wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür
vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder
Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im
Einklang mit Art. 2 VO Nr. 1225/2009 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu
den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.
Als eine "Praxis" im vorstehenden Sinn gilt nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 VO
Nr. 1225/2009 (u.a.) der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über
Drittländer.
12 Wie sich aus den Erwägungsgründen Nrn. 22 ff. und 31 ff. der VO Nr. 723/2011 ergibt,
ist nach dem Ergebnis der dem Erlass dieser Verordnung vorangegangenen
Untersuchung eine Umgehung des mit der VO Nr. 91/2009 eingeführten
Antidumpingzolls i.S. des Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1225/2009 durch den Versand der
betroffenen Waren über Malaysia festgestellt worden. Anhaltspunkte für die Annahme,
diese Feststellungen seien unzutreffend oder die festgestellten Tatsachen seien
fehlerhaft beurteilt worden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Rat war
somit nach Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1225/2009 berechtigt, die geltenden Maßnahmen
auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus Malaysia auszuweiten.
13 b) Wird eine Umgehung geltender Antidumping-Maßnahmen festgestellt, ist der Rat
im Rahmen der ihm nach der VO Nr. 1225/2009 zur Verfügung stehenden
Gegenmaßnahmen nicht auf bestimmte Maßnahmen beschränkt. Vielmehr verfügt er
in diesem Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wegen der
Komplexität der zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen
Sachverhalte über ein weites Ermessen (EuGH-Urteil Simon, Evers & Co. vom
4. September 2014 C-21/13, EU:C:2014:2154 Rz 29, ZfZ 2015, 38).
14 aa) Den Regelungen in Art. 13 VO Nr. 1225/2009 über die Möglichkeiten der
Ausweitung eines eingeführten Antidumpingzolls im Fall seiner Umgehung durch den
Versand der betroffenen Waren über Drittländer lässt sich nichts für die seitens der
Revision vertretenen Ansicht entnehmen, der Ermessensrahmen des
Verordnungsgebers sei insoweit beschränkt, als der Antidumpingzoll nur auf
Einfuhren bisher betroffener Ursprungswaren ausgeweitet werden dürfe, die über
andere Drittländer in die Union ausgeführt werden, nicht aber auf Ursprungswaren
dieser anderen Drittländer. Vielmehr ist auch die Ausweitung des Antidumpingzolls
auf Einfuhren der gleichartigen Ware mit Herkunft aus einem anderen Drittland nach
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 1225/2009 möglich (vgl. Lux in Dorsch C6
AntidumpingVO, Art. 13 Rz 19.1).
15 bb) Auch in Anbetracht der seitens der Revision angeführten Freiheits- bzw.
Gleichheitsrechte gemäß der Grundrechtecharta i.V.m. dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit kann nicht angenommen werden, der Verordnungsgeber habe
sein Ermessen missbraucht, indem er den Antidumpingzoll "auf die aus Malaysia
versandten Einfuhren (...), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder
nicht" ausweitete.
16 Der Revision kann schon nicht gefolgt werden, soweit sie der Ansicht ist, die
Ausweitung des Antidumpingzolls greife "in den Schutzbereich der (...) Grundrechte
auf Unternehmensfreiheit, Berufsfreiheit sowie in das Diskriminierungsverbot ein,
ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf". Da die Revision offenbar nicht geltend
machen will, der malaysische Ausführer sei Träger dieser Grundrechte und werde in
diesen Rechten verletzt, hätte es durchaus "weiterer Ausführungen" bedurft, weshalb
die Klägerin durch die Erhebung des Antidumpingzolls in unzulässiger Weise
diskriminiert wird (Art. 21 Grundrechtecharta) oder in ihrer Berufsfreiheit (Art. 15
Grundrechtecharta) bzw. unternehmerischen Freiheit (Art. 16 Grundrechtecharta)
unzulässig beeinträchtigt wird. Dass die Einführer der vom Antidumpingzoll
betroffenen aus Malaysia bezogenen Waren diese Abgabe wegen eines in Art. 21
Grundrechtecharta aufgeführten unzulässigen Differenzierungsmerkmals entrichten
müssen, ist ebenso wenig erkennbar wie eine berufsregelnde bzw. auf die
Unternehmensfreiheit zielende Tendenz der Ausweitung des Antidumpingzolls. Die
Einführung sowie die Ausweitung eines Antidumpingzolls sind handelspolitische
Maßnahmen, die sich gegen unfaire, zu Marktverzerrungen in der Union führende
Handelspraktiken bestimmter
Hersteller/Ausführer
in bestimmten nicht zur Union
gehörenden Ländern richten, die von dort ihre Waren zu Dumpingpreisen in die Union
ausführen. Das Ziel von Antidumpingzöllen ist die Erhöhung der Einfuhrpreise für
gedumpte Waren auf ihren sog. Normalwert, um Schädigungen eines
Wirtschaftszweigs der Union durch eingeführte Dumpingwaren zu vermeiden.
Eingriffe in die Berufs- bzw. Unternehmensfreiheit in der Union ansässiger Importeure
sind weder das Ziel noch die unvermeidbare Folge von Antidumpingzöllen. Weder das
Recht auf Berufsfreiheit noch das Recht auf unternehmerische Freiheit schützen
davor, auf gesetzlicher Grundlage erhobene Abgaben entrichten zu müssen, es sei
denn, diese haben eine sog. erdrosselnde Wirkung, wovon im Fall eines die
Einfuhrpreise auf einen Normalwert anhebenden Antidumpingzolls jedoch keine Rede
sein kann.
17 cc) Jedenfalls ist die Ausweitung des Antidumpingzolls durch die VO Nr. 723/2011
keine unverhältnismäßige Maßnahme i.S. des Art. 52 Abs. 1 Satz 2
Grundrechtecharta, wie die Revision meint.
18 Der Verordnungsgeber hätte zwar Ausnahmen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll
für Fälle vorsehen können, in denen der Nachweis erbracht wird, dass die
Einfuhrwaren nicht von einem chinesischen, sondern einem malaysischen
Unternehmen hergestellt wurden. Um die Ausweitung des Antidumpingzolls auf das
zur Verhinderung von Umgehungspraktiken Notwendige zu beschränken, besteht
allerdings nach Art. 13 Abs. 4 VO Nr. 1225/2009 auch die Möglichkeit, Unternehmen
des Ausfuhrlands, die nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind, auf Antrag
Befreiung zu gewähren. Von dieser Möglichkeit ist sowohl mit der VO Nr. 966/2010
als auch mit der VO Nr. 723/2011 in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch
gemacht worden.
19 Wie sich aus den Erwägungsgründen Nrn. 22 bis 26 bzw. Nrn. 31 ff. der VO
Nr. 723/2011 ergibt, waren seit der Einführung der Antidumpingmaßnahme im Jahr
2009 die Einfuhren betroffener Waren aus China erheblich zurückgegangen, während
die Einfuhren solcher Waren aus Malaysia um das Zehnfache gestiegen waren, und
es hatten während der Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung des
Antidumpingzolls einige malaysische Ausführer nicht kooperiert bzw. andere
malaysische Ausführer über ihre Geschäftsbeziehungen zu chinesischen Herstellern,
über Einfuhren aus China und über den Ursprung von Ausfuhren der untersuchten
Ware irreführende Angaben gemacht und den Ursprung der aus der Volksrepublik
China nach Malaysia eingeführten Waren bei deren Wiederausfuhr in betrügerischer
Weise verschleiert. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der
Regelungen des Art. 18 VO Nr. 1225/2009 handelte der Verordnungsgeber nicht
unverhältnismäßig, indem er den Antidumpingzoll auf alle aus Malaysia versandte
Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl ohne Rücksicht auf ihren Ursprung
ausweitete und es den malaysischen Ausführern überließ, Anträge auf Befreiung zu
stellen und dabei nachzuweisen, nicht an Umgehungspraktiken beteiligt zu sein (vgl.
zu einer der VO Nr. 723/2011 entsprechenden Antidumpingverordnung: EuGH-Urteil
Simon, Evers & Co., EU:C:2014:2154 Rz 33-37, ZfZ 2015, 38).
20 c) Soweit die Revision einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze sowie den
Grundsatz von Treu und Glauben mit der Begründung geltend macht, ein
Streitbeilegungsgremium der WTO habe die Unvereinbarkeit des Art. 9 Abs. 5 VO
Nr. 1225/2009 mit dem WTO-Übereinkommen und dem WTO-
Antidumpingübereinkommen festgestellt, bezieht sie sich offenbar auf einen Bericht
des Streitbeilegungsgremiums, der zu der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte
Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEU
Nr. L 237/1) geführt hat. Inwieweit die Änderung des Art. 9 Abs. 5 VO Nr. 1225/2009
durch vorgenannte Verordnung Bedeutung für die im vorliegenden Fall streitige
Ausweitung des Antidumpingzolls durch die VO Nr. 723/2011 hat, ist allerdings nicht
erkennbar.
21 Jedenfalls gehören nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Übereinkünfte der
WTO wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an
denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane zu messen ist. Eine
Antidumpingverordnung kann daher grundsätzlich nicht im Hinblick auf das
Antidumping-Übereinkommen, wie es durch Empfehlungen des
Streitbeilegungsgremiums ausgelegt wurde, geprüft werden (EuGH-Urteile vom
27. September 2007 Ikea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547; vom 14. Juni 2012
CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, ZfZ 2012, 185, sowie zuletzt: vom 18. Dezember
2014 LVP, C-306/13, EU:C:2014:2465, ZfZ 2015, 120).
22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.