Urteil des BFH vom 25.02.2015

Keine Quotelung der geschuldeten Einfuhrabgabenschuld zur Streitwertberechnung bei Inanspruchnahme mehrerer Schmuggler als Gesamtschuldner

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.2.2015, VII E 1/15
Keine Quotelung der geschuldeten Einfuhrabgabenschuld zur Streitwertberechnung bei
Inanspruchnahme mehrerer Schmuggler als Gesamtschuldner
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 18.
Dezember 2014 ... wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
1 I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wurde vom Hauptzollamt
(HZA) wegen Beteiligung an einem Zigarettenschmuggel als Abgabenschuldner nach
Art. 202 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) i.V.m. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes und § 21
des Tabaksteuergesetzes gesamtschuldnerisch mit zwei anderen Tatbeteiligten auf
Zahlung eines Einfuhrabgabenbetrags in Höhe von 2.983.155 EUR in Anspruch
genommen. Einspruch und Klage gegen den Abgabenbescheid hatten keinen Erfolg. Die
vom Kostenschuldner zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat dieser wieder
zurückgenommen. Mit Kostenrechnung vom 18. Dezember 2014 wurde dem
Kostenschuldner für das Beschwerdeverfahren (Rücknahme der
Nichtzulassungsbeschwerde), ausgehend von einem Streitwert von 2.983.155 EUR, eine
Gebühr in Höhe von 12.536 EUR auferlegt (Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses in der
Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).
2 Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Es macht geltend, dass
der Streitwert auf der Grundlage seiner Beteiligung am Einfuhrschmuggel zu berechnen
sei. Da das HZA insgesamt drei Schuldner in Anspruch genommen habe, sei der Streitwert
auf ein Drittel der Zollschuld festzusetzen.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Erinnerung, über die das Gericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter
entscheidet, hat keinen Erfolg.
4 1. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der
Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden
Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
5 Im vorliegenden Fall hat der Kostenschuldner einen gegen ihn erlassenen
Abgabenbescheid angefochten, mit dem er zusammen mit anderen Abgabenschuldnern
nach Art. 213 ZK als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden ist. Dies bedeutet,
dass jeder Gesamtschuldner auf die volle Summe in Anspruch genommen werden kann.
Ausweislich seines vor dem Finanzgericht gestellten Klageantrags bestand das Interesse
des Kostenschuldners in einer ersatzlosen Aufhebung des gegen ihn ergangenen
Abgabenbescheids. Daher ist die Kostenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass im
Streitfall der Streitwert nach den Einfuhrabgaben zu bemessen ist, die das HZA nach
einem Teilwiderruf des Abgabenbescheids gegenüber dem Kostenschuldner noch geltend
gemacht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das HZA in zulässiger Weise
(Senatsentscheidungen vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565, Zeitschrift für Zölle
und Verbrauchsteuern 2005, 86, und vom 2. August 1988 VII B 111/87, BFH/NV 1989, 152)
noch weitere am Einfuhrschmuggel beteiligte Täter in Anspruch genommen hat.
6 2. Soweit sich dem Vorbringen des Kostenschuldners entnehmen lässt, dass er aufgrund
der behaupteten Bedürftigkeit einen Erlass der Gerichtskosten im Wege einer
Billigkeitsentscheidung bzw. eine zinslose Stundung begehrt, ist für die Bescheidung
dieses Antrags die Vollstreckungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig, so dass der
Bundesfinanzhof an einer Entscheidung gehindert ist.
7 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66
Abs. 8 GKG).