Urteil des BFH vom 27.05.2013

Monopolrechtlicher Ausgleichsbetrag steht Pächter einer Brennereianlage zu - Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.5.2013, VII B 26/12
Monopolrechtlicher Ausgleichsbetrag steht Pächter einer Brennereianlage zu - Geltendmachung
der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber einer eigenen Einzelbrennerei. Er
war bis September 2003 mit einer Nutzfläche und einem Brennrecht Gesellschafter einer in
der Rechtsform einer GbR betriebenen Kartoffelgemeinschaftsbrennerei (GbR I). Da der
Kläger nur über ein einziges Brennereigut verfügt, vertrat die damalige Oberfinanzdirektion
X (OFD) die Auffassung, die Mitgliedschaft des Klägers in der GbR I verstoße gegen § 3
der Brennereiordnung und § 25 Abs. 3 Nr. 1 des Branntweinmonopolgesetzes
(BranntwMonG). Infolgedessen stellte sie mit Kontingentbescheid gegenüber der GbR I das
Erlöschen des ihr zunächst zugeteilten Brennrechts in Höhe von 3 000 Hektoliter Alkohol
fest (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 1 BranntwMonG). Einen Teil seines Grundbesitzes,
auf dem er Kartoffeln anbaute, übertrug der Kläger mit notariellem Vertrag auf seinen Sohn,
an den er auch seine Gesellschaftsanteile an der GbR I abtrat. Im Billigkeitswege wurde
der GbR I nach Bestandskraft des Kontingentbescheids ein regelmäßiges Brennrecht in
Höhe von 2 969,63 Hektoliter Alkohol zuerkannt.
2 Der Vater des Klägers hatte bereits im Jahre 1969 mit einer ebenfalls in der Rechtsform
einer GbR betriebenen landwirtschaftlichen Gemeinschaftsbrennerei (GbR II) einen
Pachtvertrag über eine von ihm auf einem bestimmten Grundstück zu errichtende
Kartoffelbrennerei für die Dauer von elf Jahren abgeschlossen. Für diese Brennerei hatte
die OFD 1970 einen Kontingentbescheid für ein regelmäßiges Brennrecht in Höhe von
1 500 Hektoliter Alkohol erteilt. Später wurde ein weiteres Brennrecht in gleicher Höhe
übertragen, so dass die GbR II über ein Brennrecht in Höhe von 3 000 Hektoliter Alkohol
verfügte. Im Jahr 1973 schloss der Vater des Klägers einen weiteren Pachtvertrag für die
Dauer von zwölf Jahren mit der GbR I, die zu diesem Zeitpunkt zu einem
landwirtschaftlichen Kartoffelbrennrecht gemäß § 33a BranntwMonG veranlagt worden war.
In dieser Gesellschaft war der Kläger zunächst Mitgesellschafter gewesen.
3 Zum 30. September 2005 kündigten die GbR I und GbR II die Pachtverträge. Beide
Gesellschaften waren zuvor auf ihren Antrag hin von der Ablieferungspflicht nach § 58a
Abs. 4 BranntwMonG befreit worden. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (die
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein --BMonV--) teilte der Kläger mit, er sei nach
Ablauf der Pachtverträge als Besitzer und Betreiber der beiden Brennereien mit der
Befreiung von der Ablieferungspflicht nicht einverstanden. Die Befreiungsbescheide
könnten für die beiden Gesellschaften nicht mehr gelten, denn diese seien keine
Brennereibesitzer mehr. Infolgedessen stünde der Ausgleichsbetrag, der nach § 58a Abs. 4
Satz 1 BranntwMonG den von der Ablieferungspflicht befreiten landwirtschaftlichen
Brennereien für das Ausscheiden aus dem Branntweinmonopol gewährt werde, ihm, dem
Kläger, zu. Deshalb bitte er um Auszahlung dieser Beträge an ihn. Die BMonV lehnte den
Antrag auf Auszahlung der festgesetzten Ausgleichsbeträge an den Kläger ab. Einspruch
und Klage hatten keinen Erfolg.
4 Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Auszahlung der
Ausgleichsbeträge zu. Er sei an den beiden Gesellschaften, die bis zum Verlust der
Brennrechte diese wahrgenommen hätten, nicht beteiligt, auch wenn er bzw. sein Vater
Eigentümer der jeweiligen Brennereianlagen gewesen sei. Als bloßer Eigentümer der
Anlagen habe der Kläger nicht zu einer landwirtschaftlichen Brennerei i.S. des § 58a
Abs. 4 BranntwMonG gehört. Der Begriff der Brennerei könne nicht auf die eigentliche
Brennereianlage beschränkt werden. Vielmehr sei der Begriff personenbezogen zu deuten,
so dass ein Verpächter einer Brennerei nicht zugleich deren Betreiber sein könne. Im
Übrigen habe der Kläger ausweislich der Pachtverträge lediglich die Brennereianlagen,
nicht jedoch ein Brennrecht verpachtet. Inhaber der Brennrechte seien die jeweiligen
Pächter gewesen, an die die BMonV auch die Kontingentbescheide gerichtet habe. Unter
keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt könne der Kläger unter das gesetzliche
Tatbestandsmerkmal "landwirtschaftliche Brennerei" fallen. Auch Sinn und Zweck der in
§ 58a BranntwMonG getroffenen Regelungen --nämlich die Subventionierung
landwirtschaftlicher Gemeinschaftsbrennereien-- stünden der Annahme entgegen, dass
etwa der Eigentümer von Brennereianlagen einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung
oder einen Teil davon haben sollte. In Anbetracht der erzielten Pachtzinsen könne dem
Argument des Klägers nicht gefolgt werden, er werde mit wertlosen Industrieruinen
zurückgelassen. Ohne Einfluss auf die Entscheidung sei schließlich die Frage, was aus
den den beiden Gesellschaften zugeteilten Brennrechten, die lediglich eine
Berechnungsgröße darstellten, geworden sein könnte.
5 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob bei zeitweisem Auseinanderfallen von
Eigentum an einer Brennerei und Besitz an der Brennerei, z.B. auf der Grundlage eines
(beendeten) Pachtvertrages, im Falle des Antrages auf Befreiung der Brennerei von der
Ablieferungspflicht für den in ihr hergestellten Alkohol und damit auf das Ausscheiden der
Brennerei aus dem Branntweinmonopol gemäß § 58 Abs. 1 BranntwMonG die hierfür
gemäß § 58a Abs. 4 BranntwMonG von der Bundesmonopolverwaltung zu leistenden
Ausgleichszahlungen an den Eigentümer oder an den (ehemaligen) Besitzer der Brennerei
zu zahlen sind, insbesondere, wenn die Zustimmung des Eigentümers der Brennerei für
die Antragstellung nicht eingeholt worden ist.
6 Im Hinblick auf das Ausscheiden der landwirtschaftlichen Brennereien aus dem
Branntweinmonopol sei mit einer Vielzahl von Anträgen nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG
zu rechnen. Bei seiner Entscheidung habe das FG § 33a Abs. 1 BranntwMonG a.F.
übersehen, nach dem eine Brennerei aus Brennereieinrichtungen, den Brennereigütern
und dem Brennrecht bestehe. Daraus erhelle, dass die Brennereianlagen untrennbare
Bestandteile einer Brennerei seien. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Monopol träfen
den Eigentümer der Brennereianlagen steuerrechtliche Pflichten und
Verwendungsbeschränkungen. Entgegen der Ansicht des FG stelle die Ausgleichszahlung
keinen Ersatz für ein fortgefallenes Brennrecht, sondern einen Zuschuss in Form einer
Betriebsbeihilfe zur Umstrukturierung des Unternehmens dar, das zu Investitionen in
moderne, energieeffiziente Brennerei- und Rektifizierungsanlagen angehalten werden
solle. Gemäß dieser Zielsetzung müssten die Ausgleichszahlungen an den Eigentümer der
Anlage geleistet werden. In diese Richtung deute auch die Zustimmungspflicht des
Eigentümers. Würde die Ausgleichszahlung allein dem Pächter gewährt, stelle dies einen
verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes --
GG--) des Brennereieigentümers dar, denn die Nutzung seiner Anlage werde faktisch
unmöglich gemacht. Schließlich zwinge der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1
GG zumindest zu einer anteilmäßigen Berücksichtigung von Eigentümer und
Brennereibetreiber.
7 Die BMonV ist der Beschwerde entgegengetreten. Unabhängig von den Festlegungen im
jeweiligen Pachtvertrag stehe die Antragsbefugnis nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG
ausschließlich dem monopolrechtlichen Brennereibesitzer zu. Es sei Sache der
Vertragsparteien, die Befugnis zur Antragstellung und die Vereinnahmung der
Ausgleichszahlung näher zu regeln. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage komme
keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie könne sich nach den Erkenntnissen und
statistischen Erhebungen der BMonV nur noch in 13 Fällen stellen. Bisher hätten die
Betroffenen noch keine Ausgleichsanträge gestellt. Somit handele es sich beim Streitfall
lediglich um einen Einzelfall. Im Übrigen hätte § 33a BranntwMonG a.F. nur für das
Veranlagungsverfahren und nicht für den laufenden Betrieb einer Brennerei Bedeutung
gehabt. Nur für den Fall der Verpachtung einer Brennerei zusammen mit einem Brennrecht
sei die Zustimmung des Verpächters zur Befreiung von der Ablieferungspflicht erforderlich.
Schließlich stelle die Ausgleichszahlung ein zeitlich befristetes Surrogat für den
dauerhaften Verzicht auf die subventionierte Alkoholerzeugung im Rahmen eines
regelmäßigen landwirtschaftlichen Brennrechts dar, das landwirtschaftlichen
Familienbetrieben zugutekommen solle.
Entscheidungsgründe
8 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu.
9 1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie
klärungsbedürftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so
dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
7. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn
sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und
Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist,
wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai
2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann
nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt
ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute
Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen
(BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
10 a) Nach § 58a Abs. 4 Satz 1 BranntwMonG erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die
nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG von der Ablieferungspflicht befreit werden, für fünf
Betriebsjahre pro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und Betriebsjahr einen
Ausgleichsbetrag von 51,50 EUR je Hektoliter Alkohol. Dem insoweit eindeutigen
Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass ein Ausgleichsbetrag nur solchen
Brennereien gewährt wird, denen vor ihrem Ausscheiden aus dem Branntweinmonopol
auch ein Brennrecht zustand. An diese Rechtsposition hat der Gesetzgeber die dem
Steuergläubiger auferlegte Ausgleichspflicht geknüpft. Nach den Feststellungen des FG,
gegen die der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben hat, hatte der Kläger lediglich
Brennereianlagen ohne Brennrechte verpachtet.
11 Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass ein Brennrecht nicht Vorbedingung für den
Betrieb einer Brennerei ist (vgl. Lieven/ Hoppe, Gesetz über das Branntweinmonopol,
S. 30 und § 34 BranntwMonG), doch bezieht sich die Regelung des § 58a Abs. 4
BranntwMonG nur auf landwirtschaftliche Brennereien i.S. des § 25 BranntwMonG, die
über ein solches Recht verfügen. Eine Antragsberechtigung steht somit nur der Personen-
und Sacheinheit zu, die die Voraussetzungen des § 25 BranntwMonG erfüllt und in der
Lage ist, ablieferungspflichtigen Branntwein zu produzieren (Müller-Kemler, Zur
Auslegung der § 58 Satz 2 und 58a BrMonG (n.F.), Die Branntweinwirtschaft 2000,
S. 164). Nur solche Brennereien erhalten nach § 58a Abs. 4 Satz 1 BranntwMonG einen
von der BMonV zu zahlenden Ausgleichsbetrag (§ 58a Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG).
Damit steht den Betreibern von landwirtschaftlichen Brennereien der Ausgleichsbetrag
auch von Gesetzes wegen zu; sie sind Gläubiger des Zahlungsanspruchs.
12 b) Nicht hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerde auf § 33a
Abs. 1 BranntwMonG a.F., der sich auf das Veranlagungsverfahren zur erstmaligen
Zuerkennung eines Brennrechts bezieht und dem für die Auslegung des § 58a
BranntwMonG nichts entnommen werden kann. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass
die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs vom Besitz einer Brennereianlage
abhängt, denn ohne eine solche kann eine Brennerei nicht betrieben und ein Kontingent
nicht ausgeschöpft werden. Wie bereits dargestellt, lässt sich der Begriff der
landwirtschaftlichen Brennerei i.S. des § 58a Abs. 4 BranntwMonG jedoch nicht auf die
bloße Brennereianlage --unabhängig von ihrer Einbindung in einen landwirtschaftlichen
Betrieb und vom Bestehen eines Brennrechts-- beschränken. Deshalb handelt es sich um
vom Bestehen der Ausgleichspflicht und von der Bestimmung des Anspruchsberechtigten
unabhängig zu beantwortende Fragen, ob der Eigentümer oder ein Pächter die
Brennereianlage nutzt und ob im Innenverhältnis zwischen dem Verpächter und dem
Pächter einer Brennereianlage eine abweichende Regelung in Bezug auf die Verteilung
des Ausgleichsbetrags und die Befugnis zur Antragstellung nach § 58 Abs. 1 Satz 2
BranntwMonG getroffen werden kann bzw. getroffen worden ist.
13 2. Da die gesetzliche Regelung eindeutig ist, besteht auch für eine abweichende
Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes kein Raum. Nach den Materialien
soll mit der Gewährung des Ausgleichsbetrags ein Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden
aus dem Branntweinmonopol geschaffen werden (BTDrucks 14/1523, S. 200). Dies ist vor
dem Hintergrund der durch die Aufhebung des Einfuhrmonopols erforderlich gewordenen
Subventionierung des Monopols und der beihilferechtlichen Problemstellungen zu sehen
(vgl. Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe,
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 346/11). Seit 1976 hat sich das ursprünglich
Gewinne erwirtschaftende Finanzmonopol zu einer subventionsbedürftigen Marktordnung
für Agraralkohol gewandelt (Jarsombeck, Das geschrumpfte Branntweinmonopol und das
Grundgesetz, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2001, 218; Jatzke, Ergänzbares
Lexikon des Rechts, 6/480, S. 5). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber --insbesondere
seit der Entlassung der gewerblichen Brennereien aus dem Monopol-- bestrebt ist, den
noch bis Ende 2017 für landwirtschaftliche Brennereien verbleibenden Subventionsbedarf
zu senken. Diesem Ziel dient die Gewährung des in § 58a Abs. 4 BranntwMonG
festgelegten Ausgleichsbetrags.
14 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Entscheidung des Gesetzgebers
nicht zu beanstanden, als Empfänger des Ausgleichsbetrags den über ein
entsprechendes Brennrecht verfügenden Betreiber einer landwirtschaftlichen Brennerei
und nicht den Eigentümer und Verpächter einer verpachteten Brennereianlage zu
bestimmen. Selbst wenn neben dem dargestellten Hauptmotiv die Entscheidung des
Gesetzgebers zudem von dem Anliegen motiviert sein sollte, dem Betreiber der Anlage
Geldmittel zur Modernisierung des Betriebes zur Verfügung zu stellen, um auf diese
Weise eine Fortsetzung der Alkoholproduktion außerhalb des Monopols zu ermöglichen,
zwingt dies nicht zu einer vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung abweichenden
Auslegung, die im Streitfall die Grenzen einer noch als zulässig zu erachtenden
richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten würde.
15 3. Im Übrigen kann die bloße Behauptung der Beschwerde, die nationale Regelung
verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, nicht zur Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002
XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035, m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm
geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den behaupteten
Verfassungsverstoß im Einzelnen darlegen. Erforderlich ist hierzu eine substantiierte, an
den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem
erstinstanzlichen Urteil (BFH-Beschlüsse vom 26. September 2002 VII B 270/01, BFH/NV
2003, 480, und vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138). Diesen
Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie setzt sich mit der
Rechtsprechung des BVerfG zur Ausprägung des Eigentumschutzes und des
Gleichheitssatzes im Steuerrecht nicht hinreichend auseinander. Vielmehr wird der
Verfassungsverstoß lediglich behauptet.