Urteil des BFH vom 09.02.2015

Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.2.2015, VI B 80/14
Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts Münster vom 6. Juni 2014 4 K 3546/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1 1. Die Beschwerde hat --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen
Erfolg.
2 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten eine Revisionszulassung für erforderlich,
weil das Finanzgericht (FG) das Vorhandensein einer Ehe im Rahmen der Beurteilung, ob
eine doppelte Haushaltsführung angenommen werden könne, als nachteilig angesehen
habe. Soweit die Kläger geltend machen wollen, es sei im Allgemeininteresse zu klären,
ob eine solche nachteilige Berücksichtigung der Ehe rechtlich zulässig ist, kommt eine
Revisionszulassung nicht in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine doppelte
Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes vorliegt,
ist nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden. Vielmehr ist anhand
einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des
Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Das gilt auch
dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während
der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort
zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den
Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten. In
der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers
an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem
Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht,
auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (Senatsurteil
vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE, DStR 2015, 214).
3 Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise eine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Indem sich die Kläger
hiergegen wenden, machen sie im Grunde eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall
geltend. Hiermit können sie indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren --hier
nicht vorliegenden-- Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
gehört werden.
4 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.