Urteil des BFH vom 20.07.2012

Wiederholung eines Verwaltungsakts

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.7.2012, VI B 21/12
Wiederholung eines Verwaltungsakts
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung
(§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift
aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem
künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn
sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und
keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung
erforderlich machen.
3 Die vom Kläger und Beschwerdeführer gestellte Rechtsfrage, ob ein neuerlicher Bescheid
trotz irreführender Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb einer noch laufenden Rechtsmittelfrist
als bloße wiederholende Verfügung verstanden werden kann und, falls dies zu bejahen ist,
ob sich nicht gleichwohl die Behörde an der irreführenden Rechtsmittelbelehrung
festhalten lassen muss, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Nach
Auffassung des BFH liegt bei Wiederholung eines Verwaltungsakts kein neuer
Verwaltungsakt vor. Dabei wird eine wiederholende Verfügung auch nicht dadurch zu
einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie die Form eines solchen hat und
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997
VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542; BFH-Beschluss vom 16. März 2001 IV B 17/00, BFH/NV
2001, 1103). Da die Wiederholung kein Verwaltungsakt ist, eröffnet sich für den Betroffenen
nicht die Möglichkeit eines Einspruchs.
4 Das Schrifttum teilt im Übrigen die Auffassung des BFH (Söhn in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 AO Rz 168; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung,
7. Aufl., Vor § 40 Rz 33; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 118 Rz 15; Seer in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 AO Rz 17).
5 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.