Urteil des BFH vom 14.04.2015

Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.4.2015, VI B 143/14
Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 3 K 2765/13 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
1 1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin
(Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der
nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
2 a) Für eine schlüssige (substantiierte) Darlegung des Zulassungsgrundes der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine bestimmte,
für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und
substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an
einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen
Klärung bedarf (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. November 2014 VI B 1/14, BFH/NV
2015, 332, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der
Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der
Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH),
den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen
auseinandersetzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist
zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich
gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein,
wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden
sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-
Beschluss vom 12. März 2014 XI B 136/13, BFH/NV 2014, 1095).
3 b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
4 Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, wie die "Hilflosigkeit" im
Sinne des Pflegepauschbetrags gemäß § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) zu definieren und nachzuweisen ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt. Danach
kann der Pflegepauschbetrag nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die
Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung (EStDV) belegt. Nach dieser Bestimmung hat der
Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal "hilflos" durch einen Ausweis nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit dem Merkzeichen "H" gekennzeichnet ist, oder
durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem
Merkmal "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des
entsprechenden Bescheides nachzuweisen. § 33b EStG verwendet den Begriff der
Hilflosigkeit an zwei Stellen, nämlich in Abs. 3 Satz 3 und in Abs. 6. Wie das Finanzgericht
zu Recht ausführt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber für den
Nachweis ein und derselben Behinderung unterschiedliche Maßstäbe aufstellen wollte.
Hierfür geben weder der Wortlaut des § 33b Abs. 7 EStG noch der des § 65 Abs. 2 EStDV
einen Anhaltspunkt. Die Ermächtigung des § 33b Abs. 7 EStG steht am Ende der Vorschrift
und schließt damit auch die Regelungen für den Pflegepauschbetrag mit ein. Hätte der
Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die
Gewährung der Pauschbeträge i.S. des § 33b Abs. 3 EStG treffen wollen, hätte es nahe
gelegen, die Ermächtigungsvorschrift im Anschluss daran einzufügen. Die Stellung des
§ 33b Abs. 7 EStG am Schluss der gesamten Regelung spricht dafür, dass der
Gesetzgeber eine Ermächtigung zur Regelung des Nachweises für alle Pauschbeträge i.S.
des § 33b EStG treffen wollte. Auch § 65 EStDV lässt keine Einschränkung erkennen.
Vielmehr bezieht sich die Vorschrift --wie bereits aus der Überschrift erkennbar-- insgesamt
auf § 33b EStG. Ebenso wenig beschränkt sich der Wortlaut des § 65 Abs. 2 EStDV auf
den Nachweis der Hilflosigkeit nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 20. Februar
2003 III R 9/02, BFHE 201, 511, BStBl II 2003, 476). Auch die Literatur hält einhellig einen
Nachweis entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV für erforderlich
(Blümich/K. Heger, § 33b EStG Rz 114; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33b Rz 43;
Hufeld in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33b Rz A 54 f., B 57; Schüler-Täsch in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 33b EStG Rz 116; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl.,
§ 33b Rz 19; Stöcker in Lademann, EStG, § 33b EStG Rz 196).
5 Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte angeführt, die eine neuerliche Entscheidung
zur Frage des Nachweises der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Pflegepauschbetrags erforderten. Der Einwand der Klägerin, der Pflegepauschbetrag
müsse auch für die Pflege von Menschen, die in Pflegestufe I oder II eingestuft seien,
gewährt werden, weil dies zu den in der Gesetzesbegründung prognostizierten
Steuermindereinnahmen führen würde, genügt hierfür ebenso wenig wie die Bezugnahme
auf die Ausführungen des Herrn X. Im Übrigen hat dieser lediglich mitgeteilt, dass der
Pflegepauschbetrag nicht nur bei einer Eingruppierung des Gepflegten in Pflegestufe III,
sondern auch bei einer niedrigeren Pflegestufe und Hilflosigkeit im Sinne des
Nachteilsausgleichs "H" in Anspruch genommen werden könne. Eine Bestätigung der
Rechtsauffassung der Klägerin vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
6 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO Satz 2 2. Halbsatz FGO
abgesehen.
7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.