Urteil des BFH vom 18.07.2016

Keine Nachreichung von Rechnungen in elektronischer Form für Vorsteuervergütung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.7.2016, V B 5/16
Keine Nachreichung von Rechnungen in elektronischer Form für Vorsteuervergütung
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.
November 2015 2 K 3776/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der
Rechtsfrage zuzulassen, ob die in § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) normierte Pflicht, einem Vergütungsantrag die Rechnungen in
elektronischer Form beizufügen, gegen europäisches Recht verstößt, weil keine Möglichkeit einer Nachreichung
besteht und der Beklagte und Beschwerdegegner (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) der Klägerin und
Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Hinweis auf das Fehlen der Rechnungen erteilt habe. Überdies sei die Klägerin
nicht verpflichtet, über entsprechende elektronische Vorrichtungen zu verfügen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Klägerin gemäß § 116 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch Auseinandersetzung mit der hierzu
ergangenen Rechtsprechung und Literatur hinreichend dargelegt hat. Denn jedenfalls sind die aufgeworfenen
Rechtsfragen geklärt.
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a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits zur früheren Fassung des § 62 UStDV in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entschieden hat, ist geklärt, dass es sich bei der
Antragsfrist für den Vergütungsantrag um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handelt, die nur durch einen
vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag einschließlich der Vorlage der
Rechnungen gewahrt wird, sodass fehlende Rechnungen grundsätzlich nicht nachgereicht werden können (EuGH-
Urteil Elsacom vom 21. Juni 2012 C-294/11, EU:C:2012:382; BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV
2012, 1840; vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, BFH/NV 2014, 915). Eine Nachreichung von Rechnungen kann
ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn ansonsten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
vorläge, wenn z.B. ein nicht zu vertretendes Abhandenkommen der Rechnung vorliegt oder sonst die
Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der fehlenden Rechnungen gegeben sind
(EuGH-Urteil Société générale des grandes sources d'eaux minérales françaises vom 11. Juni 1998 C-361/96,
EU:C:1998:282; BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430).
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Es ist auch nicht zweifelhaft, dass sich am Charakter einer Ausschlussfrist nichts dadurch geändert hat, dass die
Pflicht zur Beifügung der Rechnungen in Papierform nunmehr in elektronischer Form zu erfolgen hat (Änderung des
§ 62 Abs. 2 UStDV ab 2010). Weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargelegt.
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b) Geklärt ist auch, dass --jedenfalls bei der Einreichung des Antrages kurz vor Ablauf der Ausschlussfrist wie im
Streitfall am 15. September 2011-- wegen der Vielzahl der eingehenden Anträge das BZSt nicht verpflichtet sein
kann, den Antragsteller auf das Fehlen der Rechnungen hinzuweisen (BFH-Urteil in BFHE 217, 32, BStBl II 2007,
430).
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c) Nicht klärungsfähig ist im Streitfall die Rechtsfrage, inwieweit eine Pflicht zur Abgabe von Erklärungen in
elektronischer Form und der Rechnungen (vgl. hierzu Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar
2008) wegen fehlender Vorrichtungen nicht verlangt werden darf, denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts
wurde die Erklärung in elektronischer Form abgegeben.
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2. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2
FGO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.