Urteil des BFH vom 14.04.2015

Umtausch keine entgeltliche Lieferung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.4.2015, V B 150/14
Umtausch keine entgeltliche Lieferung
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2014 16 K 106/13 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Entgegen
der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
2 Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass der Kläger in 2005 eine
Warenlieferung gegen Entgelt bezogen hat, die mangelhaft war und für die es im Streitjahr
2006 zu einer Ersatzlieferung aus Gründen der Nacherfüllung gekommen ist. Ausgehend
hiervon hat das FG dem Kläger den Vorsteuerabzug aus einer für die Ersatzlieferung im
Streitjahr erteilten Rechnung versagt.
3 Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der bereits entschieden
hat, dass ein nichtsteuerbarer Umtausch gegeben ist, wenn ein Teilstück, das sich nach
dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art
ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt (BFH-Urteil vom 25. November 1965
V 130/63 S, BFHE 84, 445, BStBl III 1966, 160). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage
ist daher nicht klärungsbedürftig.
4 Hierdurch kommt es nicht zu dem vom Kläger befürchteten Verstoß gegen den Grundsatz
der (Belastungs-)Neutralität, da für einen Leistungsbezug kein Vorsteuerbetrag abgezogen
werden dürfe, während die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen steuerpflichtig
seien. Denn ist entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 84, 445, BStBl III 1966, 160 von
einer Ersatzlieferung auszugehen, bleibt der Abnehmer und damit im Streitfall der Kläger
aus der für die ursprüngliche Lieferung in 2005 ausgestellten Rechnung zum
Vorsteuerabzug berechtigt, solange und soweit wegen Zahlungsverweigerung kein Fall der
Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegt. Ein Vorsteuerabzug aus einer
gesonderten Rechnung über die Ersatzlieferung kommt demgegenüber nicht in Betracht.
Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Von einer
weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.