Urteil des BFH vom 04.03.2016

Vermietung und Verpachtung - Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.3.2016, IX B 85/15
Vermietung und Verpachtung - Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts Hamburg vom 21. Mai 2015 2 K 197/14 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
1 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --
FGO--) liegen nicht vor.
2 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
3 a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wirft die Frage auf, ob bei einem auf
fremde Währung lautenden Darlehen, welches zur Bezahlung von Anschaffungskosten
oder Herstellungskosten einer vermieteten Immobilie verwandt worden ist, die infolge
von Wechselkursänderungen eingetretene Erhöhung der Rückzahlungsverpflichtung
(Differenz zwischen dem Kontostand am Anfang und am Ende des Jahres) zu
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.
Zumindest müssten in diesem Fall die vereinbarungsgemäß erbrachten
Tilgungsleistungen als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie nicht zu einer
Verringerung der Darlehensrückzahlung geführt hätten (vergebliche Tilgungsbeiträge).
4 b) Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass Mehraufwendungen infolge von
Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (Sondertilgungen) keine Schuldzinsen sind
und deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung führen (BFH-Urteile vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97,
BStBl II 1994, 289, und vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279).
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen, wobei hinzukommt,
dass die Klägerin in den Streitjahren noch keine Sonderleistungen auf die in Euro
gestiegenen Rückzahlungsverpflichtungen erbracht, sondern lediglich die in Euro
vereinbarten Tilgungsbeiträge geleistet hat. Es fehlt also, worauf das Finanzgericht zu
Recht hingewiesen hat, im vorliegenden Fall schon an einem Mittelabfluss. Auch
deshalb liegen im Streitfall keine Werbungskosten vor. Im Übrigen irrt die Klägerin,
wenn sie annimmt, ihre Tilgungsleistungen hätten keine Tilgungswirkung gehabt. Die in
Euro erbrachten Zahlungen sind zwar zunächst nach Maßgabe des jeweiligen
Devisen-Kassa-Kurses in CHF umzurechnen und entfalten deswegen eine geringere
Tilgungswirkung als von ihr erhofft. Sie werden jedoch auf die
Darlehensrückzahlungsverpflichtung angerechnet und verringern diese (in CHF). Dass
die Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Euro ausgedrückt gleichwohl gestiegen ist,
ändert hieran nichts.
5 2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2
Nr. 2 1. Fall FGO). Gründe, die eine Revision der Rechtsprechung erfordern könnten,
sind weder dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) noch ersichtlich.
6 a) Nach geänderter Rechtsprechung des Senats können die nach der Veräußerung
einer vermieteten Immobilie anfallenden Schuldzinsen auf Darlehen, die der Erzielung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, als nachträgliche
Werbungskosten abgezogen werden, soweit die Darlehen nicht aus dem
Veräußerungserlös zurückgeführt werden konnten (BFH-Urteile vom 8. April 2014
IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, und vom 16. September 2015
IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78). Diese Rechtsprechung verhält sich
nicht zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage. Zwar hat der Gesetzgeber mit der
Ausweitung der Behaltensfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) von zwei auf zehn Jahre den Zugriff auf den
grundsätzlich nicht steuerbaren Vermögensbereich ausgeweitet. Damit ist jedoch keine
vollständige Abkehr von dem Grundsatz verbunden, dass Wertveränderungen auf der
privaten Vermögensebene grundsätzlich nicht im Rahmen des § 21 EStG, sondern
allenfalls im Zeitpunkt des (steuerbaren) Verkaufs bei § 23 EStG erfasst werden. Ein
Verkauf liegt im Streitfall nicht vor.
7 b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verrechnung eines
Veräußerungsgewinns aus § 23 EStG mit verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a
EStG zugelassen hat, die aus der früheren Vermietung des veräußerten Grundstücks
herrührten (BFH-Urteil vom 2. September 2014 IX R 52/13, BFHE 247, 209, BStBl II
2015, 263). Auch diese Rechtsprechung hat keine Auswirkung auf die Grundannahme,
dass Wertveränderungen des vermieteten Vermögens grundsätzlich nicht bei den
Einkünften aus § 21 EStG zu erfassen sind.
8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.