Urteil des BFH vom 20.02.2013

Divergenz

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.2.2013, IX B 179/12
Divergenz
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt
nicht vor. Vielmehr setzt sich das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil mit dem von der
Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellten Urteil des BFH vom
21. Februar 1991 IX R 265/87 (BFHE 163, 560, BStBl II 1992, 718) auseinander und zieht
daraus lediglich andere als die von der Klägerin für richtig erachteten Schlüsse. Das
genannte BFH-Urteil hat allein § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum
Gegenstand und trifft keine Aussage darüber, ob die hierfür geltenden Grundsätze auch auf
den --von seiner Zielsetzung völlig anders gelagerten und daher möglicherweise anders
auszulegenden-- § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) übertragbar sind.
Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.
3 Was das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1998 X R 56/96 (BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89)
betrifft, so sagt dieses aus, dass eine Wohnung einem Angehörigen nicht i.S. des § 10h
EStG "überlassen" ist, wenn sie der Angehörige aufgrund eines vorbehaltenen
Wohnungsrechts nutzt. Behält sich der bisherige Eigentümer anlässlich der Übertragung
des Eigentums an einem Grundstück ein Nutzungsrecht vor, so stellt die spätere
Einräumung des Nutzungsrechts durch den neuen Eigentümer kein Entgelt dar. Das
Nutzungsrecht mindert vielmehr von vornherein den Wert des übertragenen Vermögens.
Geht man davon aus, dass diese § 10h EStG betreffende Rechtsprechung zum Begriff des
Überlassens auf § 4 Satz 2 EigZulG übertragbar ist, so liegt dennoch keine Divergenz vor;
vielmehr entspricht das angefochtene Urteil des FG den in der angeblichen
Divergenzentscheidung ausgeführten Grundsätzen.