Urteil des BFH vom 10.03.2016

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einer GmbH i.L.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.3.2016, IX B 135/15
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einer GmbH i.L.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Thüringer Finanzgerichts vom 1. September 2015 2 K 6/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und
Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht prozessfähig ist, nachdem ihr Liquidator zum
31. August 2015, d.h. vor Einlegung der Beschwerde am 23. September 2015, sein
Amt niedergelegt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Amtsniederlegung entgegen
§ 67 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Denn die Eintragung wirkt nur
deklaratorisch (Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 67 Rz 16, m.w.N.).
Die Folgen einer unterlassenen Eintragung regelt § 15 des Handelsgesetzbuchs
(HGB). Gemäß § 15 Abs. 1 HGB kann der Anmeldepflichtige --vorliegend die Klägerin-
- einem gutgläubigen Dritten die Amtsniederlegung des Liquidators nicht
entgegenhalten. Die Publizitätswirkung des § 15 Abs. 1 HGB wirkt zu Lasten
desjenigen, in dessen Angelegenheiten die jeweilige Tatsache --vorliegend die
Amtsniederlegung-- einzutragen war, geschützt wird der redliche Dritte (Preuß in
Oetker, HGB, 4. Aufl., § 15 Rz 22, 24, m.w.N.). In diesem Sinne redlicher Dritte ist aber
nicht die Klägerin, um deren eigene Vertretung es geht.
2 2. Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere hat die
fachkundig vertretene Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2015 eindeutig,
bedingungslos und uneingeschränkt die Hauptsache für erledigt erklärt. Dass sie
dieser Erklärung eine Begründung beigefügt hat, bedeutet keine bedingte Erklärung
(§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog). Die Erledigungserklärung der Klägerin
wurde mit der Erledigungserklärung des Beklagten und Beschwerdegegners
(Finanzamt) im Telefax vom 30. Juli 2015 an das Finanzgericht (FG) unwiderruflich.
Daran ändert die Erklärung der Klägerin im Telefax vom 31. Juli 2015 an das FG,
hinsichtlich des Bescheids über Lohnsteuer für 06/2012 werde das Verfahren
fortgesetzt, nichts.
3 Im Übrigen wird auf eine Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der
Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.
4 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.