Urteil des BFH vom 27.04.2015

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nur bei Einsatz der Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.4.2015, IX B 130/14
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nur bei Einsatz der Darlehensmittel zur
Erzielung von Einkünften
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2014 2 K 1298/11 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe
liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
(§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung
des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (dazu unter 2.) oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 3.)
zuzulassen.
3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig
und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Frage, ob
und in welchem Umfang Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) als Werbungskosten
abgezogen werden können, auch wenn die Ausgaben zunächst aus eigenen Mitteln
bestritten werden und später ein Darlehen zur Finanzierung von nicht der
Einkünfteerzielung dienenden Aufwendungen aufgenommen werden muss, ist in der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Maßgeblich ist, ob die
Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sind. Werden die Darlehensmittel zur
Finanzierung von Aufwendungen für das privat genutzte Einfamilienhaus verwendet, sind
die damit zusammenhängenden Schuldzinsen nicht abzugsfähig. Die Feststellung, wofür
die Darlehensmittel im Einzelfall tatsächlich verwendet worden sind, obliegt dem
Finanzgericht als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom
24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, unter II.1., und vom 25. Februar 2009
IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255, unter II.1.; vgl. auch Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl.,
§ 9 Rz 140).
4 2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des
Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO aus.
5 3. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht
hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätten die Kläger die
tragenden Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und vermeintlicher
Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen,
dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar geworden wäre (vgl. BFH-Beschluss
vom 15. April 2013 IX B 169/12, BFH/NV 2013, 1241). Das ist nicht geschehen.
6 4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO
abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.