Urteil des BFH vom 18.12.2015

Privates Veräußerungsgeschäft - Anschaffung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung - Anschaffungskosten - Bargebotszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.12.2015, IX B 101/15
Privates Veräußerungsgeschäft - Anschaffung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung
- Anschaffungskosten - Bargebotszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Thüringer Finanzgerichts vom 26. März 2015 1 K 862/13 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 Zwischen den Beteiligten ist nicht mehr streitig, dass der Kläger und Beschwerdeführer
(Kläger) durch Zuschlagsbeschluss (Anschaffung) und Wiederversteigerung gemäß
§ 118 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung (ZVG; Veräußerung) den Tatbestand eines privaten
Veräußerungsgeschäfts erfüllt hat (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes --EStG--). Unstreitig ist ferner die Höhe des
Veräußerungserlöses. Er entspricht dem Bargebot (ohne Bargebotszinsen) des
Erstehers in der Wiederversteigerung. Unstreitig sind ferner die Veräußerungskosten
und die vom Kläger in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung.
3 Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nach der Höhe der
Anschaffungskosten beim Erwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
ist offensichtlich so zu beantworten, wie sie das Finanzgericht (FG) beantwortet hat
(vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2009 VIII B 184/08,
BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850). Zu ihrer Klärung bedarf es deshalb nicht der
Zulassung der Revision.
4 Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs). Das gilt auch für die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 2 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II
2005, 477). Erwirbt der Steuerpflichtige das Eigentum an einem bebauten Grundstück
im Wege des Zuschlags gemäß § 90 Abs. 1 ZVG, so hat er Anschaffungskosten in
Höhe seines Bargebots, welches zur Erteilung des Zuschlags geführt hat. Das gilt
auch dann, wenn er --wie im Streitfall-- das Bargebot (zunächst) nicht entrichtet. Davon
ist das FG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgegangen. Es begegnet
keinen Bedenken, dass das FG die auf das Bargebot zu entrichtenden Zinsen nicht
den Anschaffungskosten, sondern als Werbungskosten den laufenden Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zugerechnet hat.
5 Soweit der Kläger demgegenüber meint, Anschaffungskosten seien ihm in Höhe der
"Schuldübernahmen" entstanden, die in der zweiten, gegen ihn als Schuldner
betriebenen Zwangsversteigerung berücksichtigt worden sind, verkennt er, dass diese
Aufwendungen nicht geleistet werden, um den Vermögensgegenstand zu erwerben.
Der Erwerb ist mit dem Zuschlag im ersten Versteigerungsverfahren abgeschlossen.
Als Anschaffungskosten kommen deshalb nur Aufwendungen aus diesem Verfahren in
Betracht. Außerdem hat der Kläger die im zweiten Versteigerungsverfahren
berücksichtigten Belastungen teilweise selbst bewilligt. Das FG ist insofern zutreffend
von Einkommensverwendungen ausgegangen.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.