Urteil des BFH vom 22.04.2015

Zuordnung eines Angehörigen-Darlehens zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen des Betriebsinhabers - Kein bilanzieller Ausweis eines dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnenden Darlehens als (Fremd-)Verbindlichkeit

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.4.2015, IV B 76/14
Zuordnung eines Angehörigen-Darlehens zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen des
Betriebsinhabers - Kein bilanzieller Ausweis eines dem Privatvermögen des Betriebsinhabers
zuzuordnenden Darlehens als (Fremd-)Verbindlichkeit
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts Münster vom 11. Juli 2014 8 K 586/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben,
wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig
und im Streitfall klärbar ist. Daran fehlt es.
3 Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) für grundsätzlich
bedeutsam gehaltene Frage, "ob ... aus der steuerlichen Nichtanerkennung des
Darlehensvertrages die Nichtbilanzierung des Darlehens" folgt bzw. "ob die steuerliche
Nichtanerkennung einer Darlehensvereinbarung zwischen Angehörigen stets dazu führt,
dass das vom Darlehensnehmer unstreitig zu betrieblichen Zwecken verwendete
Darlehen bei ihm im Falle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht
zu bilanzieren ist", ist in einem etwaigen Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig.
Denn die Frage, ob und ggf. wie ein steuerlich nicht anzuerkennendes Darlehen zu
bilanzieren ist, wenn die Darlehensvaluta für betriebliche Zwecke verwendet wurde, stellt
sich im Streitfall nicht, da nicht ersichtlich ist, dass die Beantwortung der Frage im
Streitjahr zu Gewinnauswirkungen führen könnte.
4 Abgesehen davon ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig. Das einem Betriebsinhaber
von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter
Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem
Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen.
Daraus folgt nicht nur, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind,
sondern auch, dass die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des
Betriebsinhabers zuzuordnen ist. Wenn und soweit die Darlehensvaluta, wie im Streitfall,
dem betrieblichen Konto gutgeschrieben wird, ist diese in der Bilanz daher zwingend als
Einlage zu erfassen. Der bilanzielle Ausweis eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten,
aber dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnenden Darlehens als (Fremd-
)Verbindlichkeit ist demgegenüber ausgeschlossen.
5 2. Die Revision ist auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO)
zuzulassen.
6 a) Insoweit trägt das FA vor, in dem Beschluss vom 6. Oktober 2009 I R 4/08 (BFHE 226,
347, BStBl II 2010, 177) habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine
Gleichstellung der Darlehensgewährung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft
mit der Zuführung von Eigenkapital nur in Betracht komme, wenn die
Darlehensgewährung so ausgestaltet sei, dass sie sich nach den Grundsätzen des
Zivilrechts als Zuführung von Eigenkapital darstelle. Wenn jedoch bei einer
Kapitalgesellschaft eine unverzinsliche und deshalb als nicht fremdüblich anzusehende
Darlehensgewährung der Gesellschafter dem Ausweis einer entsprechenden
Verbindlichkeit in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nicht entgegen stehe, stelle sich die
Frage, ob nicht auch in Fällen der unverzinslichen Darlehensgewährung zwischen nahen
Angehörigen korrespondierend dazu eine Bilanzierung des Darlehens beim
Darlehensnehmer vorzunehmen sei.
7 b) Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Denn die nach Ansicht des FA gegebene Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte ist
nicht ausreichend dargelegt. Im Fall der Kapitalüberlassung eines Gesellschafters an die
Kapitalgesellschaft geht es um die Frage, ob der Gesellschafter der Gesellschaft ein
Darlehen gewährt oder eine Einlage leistet. Demgegenüber gewährt der Darlehen
gebende Angehörige in jedem Fall ein Darlehen. Es stellt sich lediglich die Frage, ob es
sich um ein betrieblich veranlasstes Darlehen handelt mit der Folge, dass die
Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen des Darlehensnehmers gehört, oder ob es sich um
ein privat veranlasstes Darlehen handelt mit der Folge, dass die Verbindlichkeit zum
Privatvermögen des Darlehensnehmers gehört, er das überlassene Kapital aber in sein
Betriebsvermögen einlegt. Anders als der Gesellschafter kann der Darlehen gebende
Angehörige das zur Verfügung gestellte Kapital nicht in das Gesellschaftsvermögen
einlegen. Das FA hat sich in seiner Beschwerdebegründung mit diesem entscheidenden
Unterschied der beiden Sachverhalte nicht auseinandergesetzt.
8 3. Die Revision ist schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen (zu den
Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes und ihrer Darlegung z.B. BFH-Beschluss
vom 11. Januar 2012 IV B 142/10, BFH/NV 2012, 784). Anders als das FA meint, hat das
Finanzgericht (FG) seinem Urteil schon nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass sich
die betriebliche Veranlassung eines Darlehens nicht nach der Ursache und dem Anlass
der Darlehensaufnahme beim Darlehensnehmer beurteile, sondern auf die Person des
Darlehensgebers und dessen Motivation für die Darlehenshingabe abzustellen sei.
Vielmehr hat das FG --insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH
(z.B. Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 34 f.)-
- auf den Anlass als solchen abgestellt und ist danach zu der Überzeugung gelangt, dass
die Darlehensvereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhalte und daher privat und
nicht betrieblich veranlasst sei.
9 Ohne Erfolg beruft sich das FA in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom
11. Februar 1955 III 8/55 U (BFHE 60, 311, BStBl III 1955, 119), denn die darin vertretene
Rechtsauffassung ist durch die nachfolgende Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom
7. Mai 1987 IV R 73/85, BFH/NV 1987, 765, und in BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374)
ersichtlich überholt. Soweit sich das FA auf den Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) und auf das BFH-Urteil
vom 17. April 1985 I R 101/81 (BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510) beruft, liegt schon kein
dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt vor. Denn jene Entscheidungen betrafen nicht
die Frage, ob ein von einem Angehörigen gewährtes Darlehen schon deshalb nicht
betrieblich veranlasst ist, weil es nicht den Grundsätzen des Fremdvergleichs entspricht,
sondern die (insoweit nachgelagerte) Frage, ob es deshalb nicht betrieblich veranlasst ist,
weil die Darlehensvaluta nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet wurde.
10 4. Von einer weiteren Begründung und von der Darstellung des Sachverhalts sieht der
Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
11 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.