Urteil des BFH vom 18.08.2015

Beweiskraft des Protokolls zur mündlichen Verhandlung - Sachaufklärungspflicht des Revisionsgerichts bei Verfahrensfehlern

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.8.2015, III B 112/14
Beweiskraft des Protokolls zur mündlichen Verhandlung - Sachaufklärungspflicht des
Revisionsgerichts bei Verfahrensfehlern
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts Köln vom 12. August 2014 12 K 1276/13 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt Kindergeld für seinen im Januar
1990 geborenen Sohn (S) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011
(Streitzeitraum).
2 S absolvierte vom 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2013 eine Berufsausbildung im
mittleren Dienst. Der Kläger bezog bis einschließlich Dezember 2010 Kindergeld für S.
Aufgrund einer Prognoseentscheidung, nach der die Einkünfte und Bezüge des S im
Jahr 2011 den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 8.004 EUR voraussichtlich
überstiegen (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der für
den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung), hob die zunächst zuständige
Familienkasse (Familienkasse A) die Kindergeldfestsetzung für S mit Bescheid vom
25. Januar 2011 ab Januar 2011 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb
erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2011). Im Oktober 2011 beantragte der
Kläger erneut Kindergeld für S ab Januar 2011. Mit Bescheid vom 9. Februar 2012
lehnte die Familienkasse A die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum ab. Der
hiergegen eingelegte Einspruch hatte ebenfalls keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung
vom 21. März 2013), weil sich die Einkünfte und Bezüge des S auf 9.961,13 EUR
belaufen und damit den Jahresgrenzbetrag überschritten hätten.
3 Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im
Wesentlichen aus, dass die Einkünfte des S im Jahr 2011 zwar nur 8.696 EUR
betrügen, damit aber dennoch über dem Jahresgrenzbetrag lägen.
4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen
Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO),
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur
Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
Entscheidungsgründe
5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sofern der Kläger die geltend gemachten
Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
genügenden Form dargelegt hat, liegen sie nicht vor.
6 1. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind teils
unzulässig, teils unbegründet.
7 a) Die Rüge des Klägers, das FG habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, weil
es ihm in der mündlichen Verhandlung am 12. August 2014 keine Gelegenheit
gegeben habe, abschließend Stellung zu nehmen, ist jedenfalls unbegründet.
8 aa) Das Gericht ist gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, mit den Beteiligten nach einer
Beweisaufnahme über deren Ergebnis zu verhandeln und erneut den Sach- und
Streitstand zu erörtern. Wird den Beteiligten diese Möglichkeit zur abschließenden
Stellungnahme durch das Gericht versagt, liegt regelmäßig ein Gehörsverstoß vor
(vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH- vom 26. April 1989 I ZR 220/87, Neue
Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 121, unter II.2.a; BGH-Beschluss vom
23. Mai 2012 IV ZR 224/10, NJW 2012, 2354, unter II.1.).
9 bb) Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger mit seinen Darlegungen die
bezeichnete Gehörsrüge ordnungsgemäß erhoben hat. So führt er in der
Beschwerdebegründung nicht aus, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte
er im Termin am 12. August 2014 nach der Beweisaufnahme noch habe vorbringen
wollen. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn für die Prüfung in der Revisionsinstanz
ist infolge der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 165,
160 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung
nach der Vernehmung der Zeugen zum Beweisergebnis sowie Sach- und Streitstand
abschließend Stellung nehmen konnte.
10 Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12. August 2014 erhielten die Beteiligten die
Gelegenheit, zum Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des Ergebnisses der
Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aus dieser Protokollierung ist nach § 165 ZPO
zu schließen, dass der Kläger Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme hatte.
§ 165 Satz 1 ZPO sieht vor, dass die Beachtung der für die mündliche Verhandlung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Zu
diesen Förmlichkeiten gehören die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i.S. des
§ 160 Abs. 2 ZPO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2008
X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181, unter II.2.b). Als ein solcher Verfahrensvorgang ist
die Einhaltung der § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO anzusehen (vgl. BGH-Urteil in
NJW 1990, 121, unter II.2.a). Da der Kläger im Vorfeld keinen Antrag auf
Protokollberichtigung beim FG gestellt hat (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO), ist
davon auszugehen, dass der Inhalt des Verhandlungsprotokolls sachlich zutrifft (vgl.
Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549, unter
II.2.a bb). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht behauptet, es liege eine
Protokollfälschung vor (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO).
11 b) Ebenso ist die Rüge des Klägers, das FG habe einen weiteren Gehörsverstoß
dadurch begangen, dass es die Klage für ihn überraschend abgewiesen habe, nicht
begründet.
12 aa) Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Überraschungsentscheidung und
damit ein Gehörsverstoß bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben sein,
wenn die Klage ohne entsprechenden Hinweis an den Kläger abgewiesen wird (vgl.
BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 14/07, BFHE 223, 308, BStBl II 2009, 309,
unter II.). Insoweit trägt der Kläger zwar vor, er habe die mit Schriftsatz vom 23. April
2013 erhobene Klage mit vorab per Mail übermittelten Schriftsatz vom 24. April 2013
zurücknehmen wollen, hiervon jedoch nach einem unmittelbar nach Klageerhebung
von der Vorsitzenden Richterin erhaltenen Telefonanruf, wonach die Klage in jedem
Fall Erfolg haben werde, wieder Abstand genommen. Danach habe er von einem
Klageerfolg ausgehen, bei Erfolglosigkeit der Klage zumindest aber vorab einen
entsprechenden Hinweis des Gerichts erwarten dürfen.
13 bb) Auch wenn das Revisionsgericht die Tatsachen feststellen muss, die zur
Beurteilung erforderlich sind, ob ein rechtzeitig gerügter Verfahrensmangel vorliegt
(vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 49), kann der Senat im
Streitfall hierauf ohne Verstoß gegen § 76 FGO verzichten (zur Anwendbarkeit des
§ 76 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vgl. BFH-Beschluss vom
30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502, unter II.). Denn das
Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die selbst im Falle ihres
Vorliegens keinen Verfahrensfehler begründen.
14 So verhält es sich hier. Selbst wenn man den wenig plausiblen Vortrag des Klägers
zu dem angeblichen --unmittelbar nach Klageerhebung-- erfolgten Telefonanruf als
wahr unterstellt, liegt unter Berücksichtigung des weiteren Fortgangs des FG-
Verfahrens keine Überraschungsentscheidung vor. So führte die Familienkasse A im
Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 aus, weshalb aus ihrer Sicht der Jahresgrenzbetrag
überschritten sei. Weiterhin teilte die Vorsitzende Richterin mit Schreiben vom 14. Mai
2014 dem Kläger mit, welche Punkte aus ihrer Sicht bei der Grenzbetragsberechnung
strittig seien. Zudem erließ das Gericht am 9. Juli 2014 einen förmlichen
Beweisbeschluss, wonach Herr … und S als Zeugen über die berufliche
Veranlassung der behaupteten Lerngemeinschaft zu vernehmen seien. Mit
Schriftsatz vom 25. Juli 2014 trug die zwischenzeitlich an die Stelle der
Familienkasse A getretene Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse)
nochmals ausführlich vor, weshalb es aus ihrer Sicht bei der Beurteilung bleibe,
wonach der Jahresgrenzbetrag überschritten sei. Schließlich erteilte das Gericht in
der mündlichen Verhandlung am 12. August 2014 ausweislich des Sitzungsprotokolls
noch weitere Hinweise zu verschiedenen vom Kläger geltend gemachten
Abzugsposten. Unter Berücksichtigung dieses Prozessverlaufs durfte der Kläger trotz
des Umstandes, dass er vor dem FG nicht durch einen berufsmäßigen
Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht länger darauf vertrauen, seine Klage
werde in jedem Fall erfolgreich sein. Vielmehr musste er vernünftigerweise damit
rechnen, dass das Gericht seine Beurteilung überdenken wird.
15 c) Die Rüge des Klägers, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76
Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
16 aa) Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne
entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen, sind u.a.
substantiierte Ausführungen darüber erforderlich, aus welchen Gründen (genaue
Angabe) sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts
oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen
müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren
Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern
eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen
Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B.
BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70).
17 bb) Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung des Klägers, wonach das
Gericht bei Prüfung der doppelten Haushaltsführung unter Verstoß gegen seine
Sachaufklärungspflicht lediglich unterstellt habe, S habe --entgegen den tatsächlichen
Verhältnissen-- bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand gehabt, nicht gerecht.
18 2. Soweit der Kläger vorträgt, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, ist die gerügte
Abweichung nicht hinreichend dargelegt.
19 a) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der
Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-
Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten
Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander
gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen. Außerdem
muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein
vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich
um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2014
II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 15, m.w.N.).
20 b) An solchen Darlegungen fehlt es. Vielmehr trägt der Kläger im Stil einer
Revisionsbegründung vor, das FG habe durch die Sofortabschreibung der
Anschaffungskosten für den Laptop im Jahr seiner Anschaffung 2010 gegen das
zitierte Senatsurteil vom 15. Juli 2010 III R 70/08 (BFH/NV 2010, 2253) verstoßen,
wonach die Anschaffungskosten für einen Drucker nur im Wege der Absetzung für
Abnutzung über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten abzuschreiben seien
(vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG). Im Übrigen fehlen Darlegungen dazu,
dass ein Laptop --soweit seine Nutzungsfähigkeit betroffen ist-- mit einem nur als
Drucker nutzbaren PC-Peripheriegerät vergleichbar und damit ebenso wie ein
Drucker keiner selbständigen Nutzung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 6
Abs. 2 Satz 1 EStG fähig sein soll (vgl. zum Drucker BFH-Urteil vom 19. Februar
2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958, unter II.3.d).
21 3. Die Revision ist auch nicht wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der FG-
Entscheidung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
22 a) Eine greifbare Gesetzwidrigkeit kann bejaht werden, wenn eine Entscheidung
jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, auf einer Gesetzesauslegung beruht, die
offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und die eine
Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen
werden sollte, oder wenn das FG eine offensichtlich einschlägige
entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder eine solche Vorschrift völlig
unvertretbar ausgelegt hat. Nur in solchen Fällen beruht das angegriffene Urteil auf
einem gravierenden, unerträglichen und außerdem offensichtlichen, d.h. ohne
Weiteres erkennbaren Rechtsverstoß. Diese besonderen Umstände sind in der
Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen, insbesondere der schwerwiegende
Fehler, seine Offensichtlichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im
Revisionsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2013 III B 28/12, BFH/NV
2013, 1936, Rz 3).
23 b) Das Vorliegen einer solchen Konstellation hat der Kläger nicht dargelegt. Er trägt
allein vor, dass aufgrund der aufgezeigten materiellen und formellen Mängel des FG-
Urteils eine objektiv willkürliche Entscheidung gegeben sei. Mit diesen pauschalen
Ausführungen wird aber keine greifbar gesetzwidrige Entscheidung dargelegt.
24 4. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
25 a) Hierfür ist u.a. erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte abstrakte,
für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellt und
substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in
welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl.
z.B. BFH-Beschluss vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085, unter 5.a).
26 b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger trägt
zwar sinngemäß vor, bei Bejahung einer Sofortabschreibung der Anschaffungskosten
für den Laptop im Jahr 2010 werde die Frage grundsätzlich bedeutsam, ob § 7 Abs. 1
EStG analog anwendbar sei. Es fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, in welchem
Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten
sein soll. Solche Ausführungen wären hier umso mehr erforderlich gewesen, als der
Gesetzeswortlaut bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG ein
Wahlrecht einräumt, wonach der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten gemäß § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG sofort oder diese über die
Nutzungsdauer verteilt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG
abschreiben kann. Ebenso trägt der Kläger nicht vor, dass die von ihm
herausgestellte Rechtsfrage mit Blick auf die Grenzbetragsberechnung
entscheidungserheblich gewesen wäre.
27 5. Ebenso unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Kläger ausführt, die Revision sei
wegen der unter 4. formulierten Rechtsfrage zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2
Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist ein Unterfall der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2015
III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 11), die im Streitfall --wie ausgeführt-- nicht in einer
den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt ist.
28 6. Schließlich macht der Kläger mit dem Vorbringen, das FG habe im Rahmen der
Grenzbetragsberechnung die Beiträge des S zur Pflegeversicherung in Höhe von
203,32 EUR, dessen Beiträge zur ADAC-Auslandskrankenversicherung und Laptop-
Versicherung sowie das von S für die Gemeinschaftsverpflegung in der Akademie
gezahlte Verpflegungsgeld einkünftemindernd berücksichtigen müssen, keinen
Zulassungsgrund, sondern die materielle Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils geltend.
Gleiches gilt für den Vortrag, das FG habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil
anderen Anwärtern, die sich in einer mit S vergleichbaren Situation befunden hätten,
Kindergeld gewährt worden sei. Materielle Fehler --so sie denn vorliegen--
rechtfertigen im Allgemeinen jedoch nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B.
Senatsbeschluss vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342, Rz 10,
m.w.N.).
29 7. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz
2 FGO ab.
30 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.