Urteil des BFH vom 11.11.2015

Zinsschranke - Gesellschafter-Fremdfinanzierung

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.11.2015, I R 57/13
Zinsschranke - Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Leitsätze
Bei der Prüfung der 10 %-Grenze, ob zur Anwendung der sog. Zinsschranke eine
"schädliche" Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S. des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F.
des UntStRefG 2008 vorliegt (Rückausnahme zum sog. Eigenkapital- und Konzernvergleich
des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes
Krankenversicherung), sind Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert
beteiligten Gesellschafter nicht zusammenzurechnen (gegen BMF-Schreiben vom 4. Juli
2008, BStBl I 2008, 718, Rz 82 Satz 2).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.
Juli 2013 6 K 226/11 aufgehoben.
Die Körperschaftsteuer 2008 wird unter Abänderung des Bescheids vom 14. September
2009 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn der Ansatz nichtabziehbarer Zinsen
von 2.697.826 EUR unterbleibt; entsprechend ist der verbleibende Verlustvortrag auf den 31.
Dezember 2008 festzustellen.
Die Berechnung der Steuer und der Höhe der Feststellung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob Zinsaufwendungen infolge der Anwendung der sog. Zinsschranke
(§ 4h des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur verbesserten
steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen --
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung-- vom 16. Juli 2009, BGBl I 2009,
1959, BStBl I 2009, 782 --EStG 2002 n.F.-- i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a des
Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes --
UntStRefG-- 2008 vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630 --
KStG 2002 n.F.--) im Streitjahr 2008 einkommenserhöhend anzusetzen sind, was im
Streitfall voraussetzt, dass bei der Bemessung der 10 %-Grenze des § 8a Abs. 3
Satz 1 KStG 2002 n.F. die Vergütungen für Fremdkapital an qualifiziert beteiligte
Gesellschafter zusammenzurechnen sind.
2
Die im Jahre 2011 errichtete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH,
ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrags
vom ... 2012 mit der B GmbH verschmolzen worden. An der B GmbH waren im
Streitjahr beteiligt:
F
125.000 EUR
G
62.500 EUR
H
2.500 EUR
I L.P.
465.700 EUR
(37,26 %)
I GmbH & Co. KG
414.200 EUR
(33,14 %)
I Coinvest GmbH & Co. KG
120.000 EUR
Summe
1.250.000 EUR
ab 3. Juli 2008 zusätzlich:
J GmbH & Co. KG
42.900 EUR
K
44.150 EUR
L
37.950 EUR
Summe
125.000 EUR
ab 3. Dezember 2008 zusätzlich:
M
12.500 EUR
Summe insgesamt
1.387.500 EUR
3 Damit waren an der B GmbH während des gesamten Streitjahrs zu über 25 %
beteiligt die I L.P. (37,26 % bis 33,56 %) und die I GmbH & Co. KG (33,14 % bis
29,85 %).
4 Im Jahr 2007 schloss die B GmbH als Organträgerin einen
Ergebnisabführungsvertrag mit ihrer Tochtergesellschaft N GmbH als
Organgesellschaft mit Wirkung ab 1. Januar 2008 ab. Die N GmbH verschmolz als
übernehmender Rechtsträger in 2008 mit der Tochtergesellschaft der B GmbH, der
O AG. Die B GmbH war im Streitjahr darüber hinaus an drei ausländischen
Gesellschaften zu je 100 % beteiligt.
5 In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die B GmbH unter
Ansatz von Vergütungen für Fremdkapital in Höhe von 3.745.795 EUR einen
Jahresfehlbetrag von 140.737 EUR; Zinsen für Gesellschafter-Darlehen beliefen sich
auf 1.084.383 EUR, wovon 398.008 EUR auf I L.P. und 353.918 EUR auf I GmbH &
Co. KG entfielen.
6 Aus einem zum 31. Dezember 2007 erstellten Teilkonzernabschluss der B GmbH
einschließlich der N GmbH (Organkreis) ergab sich bei einer Bilanzsumme von
61.356.645 EUR ein Eigenkapital von 6.447.273 EUR und damit eine
Eigenkapitalquote von 10,5 %. Der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2007 wies
bei einer Bilanzsumme von 59.448.516 EUR ein Eigenkapital von 4.475.096 EUR und
damit eine Eigenkapitalquote von 7,53 % aus. Daraus folgerte die B GmbH, die sog.
Zinsschranke sei wegen § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F. nicht
anzuwenden. Die Rückausnahme des § 8a Abs. 3 KStG 2002 n.F. sei nicht erfüllt:
Der Gesamtzinssaldo i.S. des § 4h EStG 2002 n.F. der Organschaft belaufe sich auf
4.043.860 EUR, im Einzelnen:
Zinsaufwand Organträger
3.745.795 EUR
Zinsertrag Organträger
0 EUR
Zinsaufwand Organgesellschaft
336.965 EUR
Zinsertrag Organgesellschaft
- 38.900 EUR
4.043.860 EUR,
und die Grenze von 10 % i.S. des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. werde bezogen
auf den (höchsten) Zinsanteil aller wesentlich Beteiligten (hier: die Fondsgesellschaft
I L.P. - 398.008 EUR) nicht überschritten; eine Zusammenrechnung der
Zinsaufwendungen an mehrere Beteiligte sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die B
GmbH begehrte nach dem Inhalt der Körperschaftsteuererklärung die Festsetzung
einer Körperschaftsteuer für 2008 von 0 EUR und die Feststellung eines
verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2008 von 3.055.955 EUR.
7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der
Festsetzung der Körperschaftsteuer und der Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags hingegen nicht abziehbare Zinsen von 2.697.826 EUR, im Einzelnen:
Summe der Zinsaufwendungen
4.082.760 EUR
Jahresergebnis
- 140.737 EUR
zzgl. Gewerbesteuer
165.000 EUR
zzgl. Abschreibungen
548.324 EUR
zzgl. Zinsaufwand
4.082.760 EUR
abzgl. Zinsertrag
- 38.900 EUR
Summe
4.616.447 EUR
davon 30 % abziehbar
1.384.934 EUR
Differenz = nicht abziehbar
2.697.826 EUR.
8 Die dagegen erhobene Klage blieb weitgehend erfolglos; das Niedersächsische
Finanzgericht (FG) setzte in seinem Urteil vom 11. Juli 2013 6 K 226/11 (abgedruckt
in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1790) die Körperschaftsteuer
herab (Verminderung der nicht abziehbaren Zinsaufwendungen um 38.900 EUR) und
stellte den Verlustvortrag entsprechend fest.
9 Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt sinngemäß, das
angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die
Körperschaftsteuer 2008 auf 0 EUR herabzusetzen sowie den verbleibenden
Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2008 auf 3.055.955 EUR festzustellen.
10 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); es hat sich, ohne einen Antrag zu stellen,
der Rechtsauffassung des FA angeschlossen.
Entscheidungsgründe
12 II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Klage
wird stattgegeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG ist zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der sog.
Zinsschranke gemäß § 4h Abs. 1 und 2 EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a
Abs. 1 KStG 2002 n.F. vorliegen. Denn die Klägerin kann sich auf die tatbestandliche
Ausnahme des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG
2002 n.F. berufen: Auf an ihr qualifiziert (über 25 %) beteiligte Gläubiger der
Fremdkapitalvergütungen entfallen nicht mehr als 10 % ihrer die Zinserträge
übersteigenden Zinsaufwendungen, sodass die Rückausnahme des § 8a Abs. 3
Satz 1 KStG 2002 n.F. nicht erfüllt ist.
13 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4h Abs. 1 EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8
Abs. 1 und § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. für eine Abzugsbeschränkung liegen in
Anbetracht des negativen Zinssaldos, der die Freigrenze des § 4h Abs. 2 Satz 1
Buchst. a EStG 2002 n.F. übersteigt, vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht
streitig und bedarf keiner näheren Erörterungen.
14 2. Die Rechtsfolge der sog. Zinsschranke tritt allerdings nicht ein, da sich die Klägerin
auf § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F.
berufen kann. Die Voraussetzungen des sog. Eigenkapital- und Konzernvergleichs
sind im Streitfall --was ebenfalls zu Recht unter den Beteiligten nicht im Streit steht--
erfüllt. Die Anwendung ist auch nicht nach § 8a Abs. 3 KStG 2002 n.F.
ausgeschlossen. Die Vergütungen für Fremdkapital an die im gesamten Streitjahr
wesentlich beteiligten I L.P. und I GmbH & Co. KG stellen zwar
Gesellschafterfremdfinanzierungen i.S. des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. dar.
Die Zinsaufwendungen im Rahmen dieser Gesellschafterfremdfinanzierungen
überstiegen mit jeweils 398.008 EUR bzw. 353.918 EUR aber nicht die Grenze von
10 % des negativen Zinssaldos (404.386 EUR).
15 a) Nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. ist § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG
2002 n.F. nur anzuwenden, "wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft
... an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten
Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende
Person ... oder einen Dritten, der auf den ... Gesellschafter oder eine diesem nahe
stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge
übersteigenden Zinsaufwendungen ... betragen und die Körperschaft dies nachweist",
und wenn es sich bei einer Gesellschafterfremdfinanzierung um in der Konzernbilanz
ausgewiesene Verbindlichkeiten handelt (dort Satz 2). Die Entlastung durch § 4h
Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F. steht daher nur für jene Kapitalgesellschaften
offen, die nachweisen, dass ihre Fremdkapitalvergütungen zu mindestens 90 % des
negativen Zinssaldos an nicht qualifiziert beteiligte Gesellschafter fließen. Insoweit
unterstellt der Gesetzgeber den qualifiziert beteiligten Gesellschaftern aufgrund des
Umfangs der kapitalmäßigen Beteiligung an der Körperschaft einen maßgebenden
Einfluss auf die Finanzierungsverhältnisse des Unternehmens (z.B.
Möhlenbrock/Pung in Dötsch/Pung/ Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8a
Rz 109).
16 b) Aus dem Regelungswortlaut des Satzes 1 ("... an einen ... Gesellschafter ...") wird
teilweise abgeleitet, dass jeder qualifiziert Beteiligte (ggf. unter zusammenfassender
Betrachtung mit diesem nahestehenden Personen und auf diesen
rückgriffsberechtigten Dritten) im Sinne der Vorschrift isoliert betrachtet werden muss
--d.h. die Zinssaldo-Grenze auf jeden Gesellschafter getrennt angewendet wird--, was
im Ergebnis den Anwendungsbereich der belastenden Rückausnahme des § 8a
Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. einschränkt (dafür z.B. Althoff/Taron, Steuern und
Bilanzen 2012, 99, 101 f.; G. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG,
§ 8a KStG Rz 92, 164; Goebel/Eilinghoff/Kim, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ--
2008, 630, 639; Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 515, 517; Blümich/ Heuermann, § 8a
KStG Rz 34 i.V.m. Rz 28; Mattern in Schnitger/ Fehrenbacher, KStG, § 8a Rz 202,
498; Streck/Schwedhelm, KStG, 8. Aufl., § 8a Rz 41, 63; Stangl in
Rödder/Herlinghaus/ Neumann, KStG, § 8a Rz 250; Stöber in Lademann, KStG, § 8a
Rz 159). Nach anderer Ansicht findet eine Addition der an den angeführten
Personenkreis geleisteten Fremdkapital-Vergütungen nach Art einer
Gesamtbetrachtung statt (dafür z.B. Dörfler in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8a Rz 76;
Gosch/Förster, KStG, 3. Aufl., § 8a Rz 248; Möhlenbrock, Die
Unternehmensbesteuerung 2008, 1, 11; Oellerich in Mössner/Seeger, KStG, 2. Aufl.,
§ 8a Rz 417, 516; Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8a KStG Rz 23; Schenke in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4h Rz C 51); diese Auffassung entspricht auch
der Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl I 2008, 718, Rz 82,
dort Satz 2).
17 c) Der erkennende Senat folgt angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der
ersteren Auslegung. Gesetzessystematische Gründe, die die Gegenansicht für sich
haben mögen, können wegen des grundlegenden Erfordernisses, die
Eingriffsvoraussetzungen klar und eindeutig zu formulieren, eine Belastung nicht
rechtfertigen.
18 aa) Der Regelungswortlaut ist im Sinne einer auf den einzelnen Gesellschafter
bezogenen Sicht eindeutig ("an einen Gesellschafter"). Der Gesetzgeber hat den
Gesichtspunkt einer Gesamtbetrachtung mehrerer Gesellschafter im Wortlaut nicht
angelegt. Dazu hätte aber Anlass bestanden, was z.B. mit Blick auf die
Beteiligungsquote die Vorgängerregelung des § 8a Abs. 3 Satz 2, 3 KStG 2002 i.d.F.
vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 belegt (s. z.B.
Streck/Schwedhelm, a.a.O., § 8a Rz 41). Auch in anderen Sachzusammenhängen
werden vom Gesetzgeber Regelungen, die eine Gesamtbetrachtung für
betriebsbezogene Merkmale anweisen, eindeutig formuliert (zur Anteilserwerbsquote
s. § 8c Satz 3 KStG 2002 n.F.).
19 bb) Es ist zwar einzuräumen, dass die Zinsschrankenregelung in § 4h EStG 2002
n.F./§ 8a KStG 2002 n.F. den Betriebsausgabenabzug der gesamten
Fremdkapitalvergütungen auf der Ebene der Einkünfteermittlung des Betriebs betrifft,
was auf eine Betriebsbezogenheit aller Tatbestands- und
Regelungsausnahmevoraussetzungen bezogen werden könnte und damit auch die
Anwendung der Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. einschließen
würde. Und der Zweck der Regelung, Finanzierungsgestaltungen zwischen einer
Körperschaft und ihrem Anteilseigner zu verhindern (BTDrucks 16/4841, S. 74 f.),
mag besser verwirklicht werden können, wenn der vom Gesetzgeber typisierend
festgelegte Rahmen "unschädlicher Gestaltungseffekte" von Gesellschaftern mit
Einfluss auf die Finanzierungsverhältnisse durch eine besondere personelle
Verteilung der Finanzierungsaufgabe nicht faktisch verdreifacht werden könnte (s.
insoweit auch G. Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 8a Rz 92; Stöber in
Lademann, a.a.O., § 8a Rz 158). Gerade angesichts der weitreichenden
Belastungseffekte der Regelung, die auf der Grundlage weitgehend pauschalierender
Annahmen zur "angemessenen Fremdfinanzierung" das Grundprinzip des
Betriebsausgabenabzugs beeinträchtigt, sind die Eingriffsvoraussetzungen aber klar
und eindeutig zu formulieren, was eine vorrangig gesetzeszweckorientierte
Ausdehnung verbietet (ebenso z.B. G. Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 8a
KStG Rz 159; Stangl in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 8a Rz 250).
20 d) Die Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. ist auch nicht unter
dem Gesichtspunkt erfüllt, die dort angeführte Grenze beziehe sich auf eine
Gesamtbetrachtung des jeweiligen qualifiziert beteiligten Gesellschafters und "eine
diesem nahe stehende Person ... oder einen Dritten, der auf den ... Gesellschafter
oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann" (gegenläufig --auch
insoweit für eine separierende Betrachtung jeder einzeln angeführten Sachgruppe--
z.B. Blümich/Heuermann, § 8a KStG Rz 34 i.V.m. Rz 28).
21 Das FG hat seine Entscheidung zwar alternativ ("überdies", S. 11 des
Urteilsabdrucks/letzter Absatz) damit begründet, die Klägerin habe "trotz Aufforderung
des Nachweises lediglich behauptet, keiner der Fremdkapitalgeber sei eine
nahestehende Person zu einem wesentlich beteiligten Gesellschafter, kein
Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften sei an einer oder mehreren dieser
Gesellschaften wesentlich beteiligt oder könne diese beherrschen, die beteiligten
Gesellschaften seien auch nicht untereinander beteiligt und Drittgläubiger könnten
nicht auf andere Gesellschaften außerhalb des Konzernkreises zugreifen". Insoweit
ist dem Urteil allerdings eine belastbare Prüfung angesichts der von der Klägerin im
finanzgerichtlichen Verfahren erteilten Informationen zu den Kreditgebern und ihren
Geschäftsverbindungen (mit einem Verweis auf Gesellschafterlisten und
Handelsregisterauszügen) nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist eine Qualifizierung der
beiden qualifiziert beteiligten Gesellschaften I L.P. und I GmbH & Co. KG als einander
"nahe stehende Personen" (§ 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F.) für den Rechtsstreit
aber auch nicht entscheidungserheblich. Denn wenn beide Gesellschaften schon als
"wesentlich Beteiligte" zum relevanten Personenkreis des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG
2002 n.F. gehören, schließt dies mit Blick auf die --wie dargestellt: gebotene--
separierende Betrachtung eine weitere Qualifizierung als tatbestandsrelevante --
jeweils einander nahe stehende-- Person aus.
22 3. Das FG hat demnach unzutreffend den Eigenkapital- und Konzernvergleich in § 4h
Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F. aufgrund der Rückausnahme nach § 8a
Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. unangewendet gelassen und bei der
Einkommensermittlung nicht abziehbaren Zinsaufwand berücksichtigt.
23 4. Die Vorinstanz hat eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil war
aufzuheben. Der Klage ist stattzugeben, wobei die Berechnung des festzusetzenden
Steuer- sowie des festzustellenden Verlustbetrags dem FA übertragen wird (§ 121
Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
24 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.