Urteil des BFH vom 16.02.2016

Streitwertbemessung bei Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.2.2016, I E 1/16
Streitwertbemessung bei Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 14.
Januar 2016 ... (I R 48/14) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
1 I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18. November 2015 (I R 48/14, nicht
veröffentlicht) die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin
(Klägerin) --einer GmbH-- nach § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) als
unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit
Kostenrechnung vom 14. Januar 2016 … (I R 48/14) die Gerichtskosten auf
10.520 EUR angesetzt. Sie ist hierbei von einem Streitwert von 253.500 EUR
ausgegangen, dem die Erwägung zugrunde liegt, dass die Klage sich gegen die
unterbliebene Minderung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe des
Ausschüttungsbetrags (1.014.000 EUR) gerichtet hat und hiernach die Klägerin zum
Einbehalt von Kapitalertragsteuer (25 % des Ausschüttungsbetrags = 253.500 EUR)
verpflichtet war.
2 Mit der Erinnerung macht die Klägerin geltend, der Streitwert belaufe sich auf 10 % des
Ausschüttungsbetrags (unterbliebene Minderung des Einlagekontos).
3 Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass der
angesetzte Streitwert nicht zu beanstanden sei. Sie beantragt, die Erinnerung
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.
5 1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden.
6 2. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Einschätzung der
Klägerin ist der der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegende und im Rahmen
des Erinnerungsverfahrens zu überprüfende Streitwert (dazu BFH-Beschluss vom
29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447) nicht zu bestanden. Zwar betrifft die
gegen die Feststellung des Einlagekontos gerichtete Klage nicht unmittelbar eine
bezifferte Geldleistung i.S. von § 52 Abs. 3 GKG, so dass der Streitwert gemäß § 52
Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung
der Sache zu bestimmen ist. Gleichwohl sind hierbei die unmittelbaren finanziellen
Folgen einer solchen Klage zu berücksichtigen (allg. Brandis in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 118). Demgemäß ist es
auch vorliegend sachgerecht, die mit der Feststellung des Einlagekontos verknüpfte
Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer (hier: 253.500 EUR; vgl.
Senatsurteil vom 28. Januar 2015 I R 70/13, BFHE 249, 118) der Streitwertbemessung
zugrunde zu legen.
7 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66
Abs. 8 GKG).