Urteil des BFH vom 06.02.2014

Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens - Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.2.2014, VI R 39/13
Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens - Würdigung der Gesamtumstände
des Einzelfalls
Leitsätze
1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten
Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung.
2. Kommt es nach einer Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Einvernahme von
Zeugen zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des PKW befugt sei, ist
dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis
darin erschöpft, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen des FG zu
bestreiten.
Tatbestand
1 I. Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzung eines
Firmenwagens.
2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau in den
Jahren 2006 bis 2009 zusammen, im Jahr 2010 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
3 Er ist Gesellschafter der am 17. Juli 1995 gegründeten X-GmbH mit Sitz in Y, an deren
Stammkapital er zu 50 % beteiligt ist. Weiterer Gesellschafter ist N. Beide Gesellschafter sind
zudem einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der X-GmbH. Die Ehefrau des Klägers
ist für die X-GmbH als Angestellte tätig.
4 Im Jahr 1996 schloss der Kläger mit der X-GmbH einen Geschäftsführervertrag. In § 2 des
Vertrags war ein monatliches Gehalt vereinbart, mit dem auch eine eventuell anfallende
Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden abgegolten sein sollte. Zu einer Überlassung
eines betrieblichen Kfz enthielt der Geschäftsführervertrag keine Regelungen.
5 Die X-GmbH überließ dem Kläger im Streitzeitraum für betriebliche Zwecke jeweils ein
Fahrzeug der Marke BMW, und zwar zunächst ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen AA-
BB 01 und ab Dezember 2008 ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen AA-BB 02. Für dieses
Fahrzeug war im Versicherungsschein der Z-Versicherung als Art der Fahrzeugnutzung
notiert "privat/geschäftlich/ freiberufl.". Im Jahr 2010 erfolgte aufgrund eines Unfallschadens
ein weiterer Fahrzeugwechsel.
6 Im Jahr 2009 führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) bei der X-
GmbH eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durch. Dabei gelangte
der Prüfer zu dem Ergebnis, den verschiedenen Arbeitnehmern der X-GmbH hätten im
Prüfungszeitraum firmeneigene Kfz für die Privatnutzung uneingeschränkt und kostenlos zur
Verfügung gestanden. Der monatliche Sachbezug sei bisher nicht in zutreffender Höhe der
Lohnversteuerung unterworfen worden. Da ein Fahrtenbuch nicht bzw. nicht
ordnungsgemäß geführt worden sei, sei der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des
Bruttolistenpreises anzunehmen. Zusätzlich sei der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je
Entfernungskilometer (13 km) zu erfassen. Für den Kläger ergebe sich hieraus zusätzlich zu
versteuernder Arbeitslohn von je 3.127,80 EUR in den Jahren 2006 und 2007 sowie
10.306,80 EUR im Jahr 2008. Für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 ergebe sich
zusätzlicher Arbeitslohn von 5.528,70 EUR.
7 Das FA erließ daraufhin unter dem Datum 11. März 2010 geänderte
Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 sowie einen erstmaligen
Einkommensteuerbescheid für 2008, in denen es die Einkünfte des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit entsprechend dem Prüfungsbericht erhöhte. Bei den
Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2009 und 2010 berücksichtigte das FA
ebenfalls einen geldwerten Vorteil des Klägers aus der Kfz-Überlassung in Höhe von
10.857,60 EUR bzw. 10.858 EUR.
8 Das Finanzgericht (FG) hat die nach weitgehend erfolglosem Einspruch erhobene Klage
abgewiesen. Nach dem Vortrag des Klägers und der Sachverhaltsermittlung des Gerichts,
insbesondere der Einvernahme der Zeugen N (Mitgeschäftsführer) und W (Lohnsteuer-
Außenprüfer), stehe fest, dass die X-GmbH dem Kläger im Streitzeitraum ein betriebliches
Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt habe. Das Urteil ist in Entscheidungen
der Finanzgerichte 2013, 920 veröffentlicht.
9 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
10 Er beantragt,
das Urteil des FG Münster vom 21. Februar 2013 13 K 4396/10 E und die geänderten
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2007 vom 11. März 2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2010 aufzuheben sowie den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 11. März 2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2010, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2009 vom 10. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2012 und
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 11. Juli 2012 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 27. August 2012 insoweit abzuändern, als bei den Einkünften
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in diesen Jahren ein geldwerter Vorteil für eine
private Kfz-Nutzung angesetzt worden ist.
11 Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
12 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Arbeitslohn des
Klägers in den Streitjahren um den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines
Dienstwagens zu erhöhen ist und diesen zutreffend nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bewertet.
13 1. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen
Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden
steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Senatsurteile vom 18. April 2013
VI R 23/12, BFHE 241, 276, BStBl II 2013, 920, und vom 21. März 2013 VI R 42/12, BFHE
241, 180, BStBl II 2013, 918; VI R 46/11, BFHE 241, 175, BStBl II 2013, 1044, und
VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700; jeweils m.w.N.), und zwar unabhängig
davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW privat nutzt
(Senatsurteil in BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2
bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn -
-wie im Streitfall mittlerweile unstreitig-- kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird,
mit der 1 %-Regelung zu bewerten.
14 2. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur
privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung.
15 3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte
dabei zu dem Ergebnis, dass die X-GmbH dem Kläger in den Streitjahren ein betriebliches
Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hat.
16 a) Es hat sich dabei zunächst auf den Umstand gestützt, dass während der Lohnsteuer-
Außenprüfung ausweislich der Aussage des Zeugen W in der mündlichen Verhandlung am
21. Februar 2013 nicht die Zurechnung eines geldwerten Vorteils dem Grunde nach,
sondern nur dessen Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode streitig gewesen sei. Es hat
weiter bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, dass auch noch im
Einspruchsverfahren von einer privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Kläger
--er hat zeitweise ein mittlerweile unstreitig nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und
dies im Klageverfahren vorgelegt-- ausgegangen worden sei. Darüber hinaus hat das FG
auch aus dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar
2013, er habe mit seinem Mitgeschäftsführer, dem Zeugen N, vereinbart, dass eine
Eintragung in das Fahrtenbuch erfolgen solle, wenn das von der X-GmbH überlassene
Fahrzeug privat genutzt werde, sich aber entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil
ihm dies steuerlich zu ungünstig erschienen sei, auf dessen Befugnis, einen Firmenwagen
auch privat zu nutzen, geschlossen. Wenn der Kläger ausführe, er habe sich "entschieden",
keine Privatfahrten mit den Fahrzeugen zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig
erscheine, werde hierdurch kein Verbot der X-GmbH zur Privatnutzung zum Ausdruck
gebracht, sondern vielmehr die freiwillige Entscheidung des Klägers, von der eingeräumten
Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen. Wenn sich das FG bei seiner
Gesamtwürdigung schließlich durch die Aussage des Zeugen N, wonach es eine mündliche
Absprache des Inhalts gegeben haben soll, dass mit den Firmenfahrzeugen "in der Regel"
keine Privatfahrten gemacht werden sollten, bestätigt sieht, ist dies nachvollziehbar. Die
Folgerung des FG, diese Absprache stelle kein generelles privates Nutzungsverbot dar,
sondern --im Gegenteil-- die Erlaubnis für eine zumindest gelegentliche Privatnutzung,
verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Diese Gesamtwürdigung ist nicht
nur möglich, sondern naheliegend und revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.
17 b) Die von dem Kläger dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht. Sein Vorbringen
erschöpft sich im Ergebnis darin, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen
Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu bestreiten. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze, etwa das Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die
Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder die nicht nachvollziehbare Ableitung
dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, vermag das nicht zu
begründen. So verhält sich die Revisionsbegründung beispielsweise nicht zu dem im
Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 aufgenommenen
Vorbringen des Klägers, er habe sich entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm
dies steuerlich zu ungünstig erschienen sei, und dem hieraus gezogenen Schluss des FG,
der Kläger habe sich freiwillig entschieden, von der eingeräumten Möglichkeit der
Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen.
18 4. Einwände gegen die Höhe des nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG bemessenen Vorteils
sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit war die Revision des Klägers
zurückzuweisen.