Urteil des BFH vom 11.12.2012

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.12.2012, IX R 14/12
Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen
Leitsätze
1. Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende
Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der
Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar
aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
2. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung
leersteht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der
Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem
Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
3. Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand --auch nach vorheriger, auf Dauer
angelegter Vermietung-- dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene
Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.
4. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung
einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im
Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines im Jahr 1983 bezugsfertig
gewordenen Zweifamilienhauses, in dem sich im Erdgeschoss eine vom Kläger
selbstgenutzte Wohnung mit ca. 59 qm sowie im ersten Obergeschoss eine Wohnung mit ca.
70 qm befinden. Die Wohnung im ersten Obergeschoss war bis zum August 1991 an einen
fremden Dritten sowie im Zeitraum von September 1991 bis August 1997 an die Mutter des
Klägers vermietet; seit dem Tod der Mutter im Jahr 1997 steht die Wohnung leer. Zudem
befindet sich im Dachgeschoss des Gebäudes ein Zimmer mit Bad mit zusammen ca. 60 qm
Wohnfläche; dieses Zimmer war zu keinem Zeitpunkt nach Bezugsfertigkeit des Hauses
vermietet, da nach Angaben des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren eine Vermietung
aus rechtlichen Gründen nicht zulässig sei und er daher in den Streitjahren (2004 bis 2006)
auch nicht beabsichtigt habe, das Objekt zu vermieten. Nach den im Februar 2006 vom
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Rahmen einer Ortsbesichtigung
getroffenen Feststellungen wird das Zimmer privat als Abstellraum genutzt.
2 In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger jeweils
Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem
Zweifamilienhaus geltend, und zwar in Höhe von 8.734 EUR für 2004 (bei erklärten
Einnahmen in Höhe von 0 EUR), von 8.941 EUR für 2005 (bei erklärten Einnahmen in Höhe
von 0 EUR) sowie in Höhe von 8.658 EUR für 2006 (bei erklärten Einnahmen in Höhe von
93 EUR aufgrund einer entsprechenden Erstattung für Strom, Gas und Wasser). Die
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ermittelte der Kläger unter
Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 1.233 EUR für eine in der
Wohnung im ersten Obergeschoss installierte Einbauküche, von Steuerberatungskosten
sowie insbesondere unter Berücksichtigung von 77,4 % der nicht auf die privatgenutzte Wohn-
und Nutzfläche des Hauses entfallenden Aufwendungen für das (Gesamt-)Gebäude.
3 Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung
und Verpachtung unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Klägers nicht; die
geltend gemachten Steuerberatungskosten wurden in den Streitjahren 2004 und 2005 im
Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich anerkannt. Im Zuge des
Einspruchsverfahrens trug der Kläger u.a. vor, seit August 1997 etwa alle zwei Monate
Anzeigen in einem überregionalen Zeitungsverbund geschaltet zu haben, in denen er die --
ausschließlich möbliert angebotene-- Wohnung im ersten Obergeschoss zunächst für eine
Monatsnettomiete in Höhe von 720 EUR --im Laufe der Jahre hat der Kläger den geforderten
Mietzins in den von ihm geschalteten Vermietungsanzeigen weiter erhöht-- inseriert habe;
unter Berücksichtigung der überregionalen Erscheinungsweise --u.a. in verschiedenen
Lokalausgaben des Zeitungsverbundes-- habe er mithin in den Streitjahren über 900
Anzeigen veröffentlicht. Die Miethöhe habe er aus dem städtischen Mietspiegel errechnet. Ihm
geeignet erscheinende Mieter hätten sich nicht gemeldet. Eine Vermietung der Wohnung zu
einer geringeren Miete sei mit Blick auf die Regelung in § 21 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Frage gekommen, ebenso wenig die Beauftragung
eines Maklers. Für das Zimmer im Dachgeschoss des Hauses habe er keine
Zeitungsannoncen geschaltet, sondern früher gelegentlich und erfolglos Aushänge in der
Nachbarschaft angebracht. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
4 Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Es vertrat in
seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1058 veröffentlichten Urteil die
Auffassung, der Kläger könne die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse mangels
einer in den Streitjahren vorliegenden Einkünfteerzielungsabsicht nicht bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das im Dachgeschoss des Gebäudes
gelegene Zimmer, welches zu keinem Zeitpunkt vermietet gewesen sei, habe der Kläger
schon gar nicht vermieten wollen. Hinsichtlich der im ersten Obergeschoss belegenen
Wohnung, welche seit dem Tod der Mutter im Jahr 1997 leerstehe, habe der Kläger nicht
nachgewiesen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung dieses Objekts
bemüht habe. Zwar habe der Kläger wiederholt (Chiffre-)Anzeigen in einer überregionalen
Tageszeitung geschaltet, jedoch genügten diese Bemühungen nicht, um eine
Einkünfteerzielungsabsicht auch in den Streitjahren nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Zum einen bestünden erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers, er habe für die
Wohnung im ersten Obergeschoss in dem Zeitraum zwischen Ende 1997 bis zum Jahr 2006
keinen aus seiner Sicht geeigneten Mieter zu einer wirtschaftlich noch vertretbaren Miete
finden können; zum anderen hätte es angesichts des längeren Leerstands nahegelegen, nicht
nur über Anzeigen in Zeitungen, sondern auch durch Einschaltung eines Maklers
Interessenten zu finden. Darüber hinaus habe der Kläger nicht, wie erforderlich, durch
entsprechende Zugeständnisse bei der geforderten Miethöhe, bei der beabsichtigten
Mietdauer oder ggf. im Hinblick auf die für ihn aus persönlichen Gründen als Mieter
akzeptablen Personen den Nachweis erbracht, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um eine
Vermietung der Wohnung bemüht habe. Dem Kläger sei es ferner zuzumuten gewesen, die
von ihm ausschließlich möbliert angebotene Wohnung alternativ auch unmöbliert anzubieten.
Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger zeitnah nach der Beendigung der Vermietung
im August 1997 eine bis dahin bestehende Vermietungsabsicht aufgegeben und in den
Streitjahren nicht wieder aufgenommen und somit nicht beabsichtigt habe, entsprechende
Einkünfte zu erzielen.
5 Mit seiner Revision vertritt der Kläger die Auffassung, das FG habe zu Unrecht --trotz der von
ihm vorgetragenen und nachgewiesenen Vermietungsbemühungen-- eine
Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Wohnung im ersten Obergeschoss in den
Streitjahren verneint. Er, der Kläger, habe in den Jahren 2004 bis 2006 regelmäßig Anzeigen
in einer überregionalen Tageszeitung geschaltet und hierauf nur geringe Resonanz erzielt;
diese sei überdies nur von Maklern gekommen, welche ihre Dienste angeboten hätten.
Hieraus könnte nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ernsthafte und nachhaltige
Vermietungsbemühungen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien. Im
Übrigen sei davon auszugehen, dass er --bei Zugrundelegung einer fiktiven Vermietung der
Obergeschosswohnung im Zeitraum von 2003 bis 2007-- einen Totalüberschuss erzielt hätte;
dies habe das FG rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.
6 Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide für 2004 vom 31. Januar 2006, für 2005 vom 17. November 2006
und für 2006 vom 5. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
24. November 2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.734 EUR für 2004, 8.941 EUR für 2005 und
8.658 EUR für 2006 berücksichtigt werden.
7 Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG ist im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger
geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse in den Streitjahren mangels Vorliegens
einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen sind.
9 1. Die geltend gemachte Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
greift nicht durch. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6
Satz 1 FGO).
10 2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.
Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind. Fallen
Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks
an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als
vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend
bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der
Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220,
264, BStBl II 2008, 572; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627).
11 a) Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich
endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Der
endgültige Entschluss zu vermieten --die Einkünfteerzielungsabsicht-- ist eine innere
Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur
anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf
das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter
C. IV. 3. c, bb, m.w.N.). Daher muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur
Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen. Dabei ist der Tatbestand des § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG objektbezogen, d.h. grundsätzlich für jede einzelne vermietete
Immobilie gesondert zu prüfen (BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07, BFHE 224,
58, BStBl II 2009, 370; vom 24. Juni 2008 IX R 12/07, BFH/NV 2008, 1484, m.w.N.).
12 b) Nach diesen Grundsätzen können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung
oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten
abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses
Objekts erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat (vgl. BFH-Urteil vom
28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848, m.w.N.). Demgegenüber
sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter)
Vermietung leersteht, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar,
solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im
Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-
Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; IX R 48/02, BFH/NV
2004, 170; vom 5. April 2005 IX R 48/04, BFH/NV 2005, 1299). Unbeschadet davon kann
auch ein besonders lang andauernder Leerstand nach vorheriger, auf Dauer angelegter
Vermietung dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene
Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt; davon kann im
Einzelfall aber nur ausgegangen werden, wenn absehbar ist, dass das maßgebliche (dem
Grunde nach betriebsbereite) Objekt entweder wegen fehlender --und unter zumutbaren
Umständen auch nicht herbeizuführender-- Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger
struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.
13 c) Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt,
sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des
Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und in BFHE 223, 186,
BStBl II 2009, 848). Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall
geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am
Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Daher kann auch die Reaktion
auf "Mietgesuche" --d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen
Mietinteressenten-- oder die Bewerbung von Mietobjekten in geschlossenen Foren --etwa in
Unternehmenspublikationen oder am "Schwarzen Brett"-- als ernsthafte
Vermietungsbemühung anzusehen sein; in diesen Fällen sind jedoch an die Nachhaltigkeit
solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen.
14 Sind die vom Steuerpflichtigen selbst unternommenen Bemühungen erkennbar nicht
erfolgreich, ist er gehalten, sein Verhalten anzupassen und sowohl geeignetere Wege der
Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbemühungen --beispielsweise durch
Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten-- zu
intensivieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848). Für die Beurteilung der
Frage, ob im Einzelfall unternommene Vermietungsbemühungen (ggf. weiterhin) als
erfolgversprechend angesehen werden können oder ob diese nach Art und Intensität
anzupassen sind, steht dem Steuerpflichtigen ein inhaltlich angemessener, zeitlich jedoch
begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Ferner kann es dem Steuerpflichtigen im Einzelfall
auch zuzumuten sein, durch entsprechende Zugeständnisse bei der Ausgestaltung des
Mietverhältnisses (etwa der Vertragslaufzeit oder dem Vertragsgegenstand), bei der Höhe
des Mietzinses oder im Hinblick auf die für den Steuerpflichtigen aus persönlichen Gründen
als Mieter akzeptablen Personen die Attraktivität des Objekts zu erhöhen.
15 Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als
innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen
der Gesamtbeurteilung sind überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen
(BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202). Ist zu prüfen, ob der
Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung,
Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die
Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angelegter
Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --
rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer
(tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im
Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. BFH-
Urteile in BFH/NV 2008, 202, und in BFH/NV 2009, 1627) oder auch die Dauer einer in der
Leerstandszeit --vom Steuerpflichtigen ggf. auch selbst-- durchgeführten Renovierung zur
Vorbereitung einer erneuten Vermietung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und vom
11. August 2010 IX R 3/10, BFHE 230, 557, BStBl II 2011, 166) als Indizien herangezogen
werden.
16 d) Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als
Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und
Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige
die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003,
580). Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist
bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner
Umstände gebunden (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37, unter
II. 2. c, und in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940).
17 3. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des FG, wonach der Kläger eine
Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des im zweiten Obergeschoss gelegenen Zimmers
zu keinem Zeitpunkt aufgenommen und die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der im
ersten Obergeschoss befindlichen Wohnung aufgegeben hat, schlüssig und mithin
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18 a) Zutreffend geht das FG davon aus, dass die vom Kläger anteilig für das Zimmer im
Dachgeschoss geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Der Senat kann
offenlassen, ob die vom Kläger behaupteten gelegentlichen "Aushänge in der
Nachbarschaft" im Einzelfall hinreichende Vermietungsbemühungen darstellen könnten, da
der Kläger sowohl durch die tatsächliche Nutzung des Zimmers als privater Abstellraum als
auch durch die eigene Angabe, dass er das Zimmer in den Streitjahren gar nicht habe
vermieten wollen, eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine
Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts entweder schon gar nicht
aufgenommen, jedenfalls aber eine ggf. früher bestehende Einkünfteerzielungsabsicht vor
den Streitjahren aufgegeben hat.
19 b) Auch die vom Kläger anteilig für die Wohnung im ersten Obergeschoss geltend
gemachten Aufwendungen können nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
20 Die Wohnung war von 1983 bis zum Tod der Mutter im August 1997 dauerhaft vermietet;
seitdem steht sie leer. Zwar hat der Kläger seit dem Jahr 1997 wiederholt Anzeigen
geschaltet, in denen er die Wohnung zur Vermietung angeboten hat, indes konnte das FG
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangen, dass der
Kläger unbeschadet dieser Bemühungen in den Streitjahren hinsichtlich dieses Objekts nicht
(mehr) mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.
21 Es kann offenbleiben, ob die vom FG geäußerten Zweifel an dem Vortrag des Klägers, er
habe für diese Wohnung zu keinem Zeitpunkt nach 1997 einen auch aus seiner Sicht
geeigneten Mieter zu einer wirtschaftlich noch vertretbaren Miete finden können, berechtigt
sind. Jedenfalls hätte die Tatsache, dass in dieser langen Zeitspanne kein Mieter gefunden
wurde, dem Kläger Anlass geben müssen, seine Vermietungsbemühungen sowohl in der
Intensität zu steigern als auch in der Zielrichtung zu verändern. Dabei ist dem FG
insbesondere beizupflichten, dass die vorgenannten Umstände es beispielsweise
nahegelegt hätten, zum Zwecke der Vermietung der Wohnung nicht nur eigene, im
Wesentlichen unveränderte Vermietungsanzeigen in Zeitungen zu schalten, sondern einen
Makler mit der Vermietung zu beauftragen. Darüber hinaus hätte der Kläger --worauf das FG
zu Recht hinweist-- durch entsprechende Zugeständnisse bei der geforderten Miethöhe, bei
der beabsichtigten Mietdauer (auch zeitlich befristete anstatt ausschließlich langfristige
Vermietung) sowie im Hinblick auf die für ihn (ggf. aus persönlichen Gründen) als Mieter
akzeptablen Personen versuchen müssen, die Attraktivität des Objekts zu erhöhen; die
bloße --auch subjektiv erkennbar erfolglose-- stereotype Wiederholung der bis zu diesem
Zeitpunkt unternommenen Vermietungsanzeigen durfte das FG --insbesondere unter
Berücksichtigung des Beharrens des Klägers auf seinen Anforderungen hinsichtlich der (aus
dem Mietspiegel errechneten) Miethöhe sowie der Person des Mieters-- daher als Aufgabe
der Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Wohnung im ersten Obergeschoss werten.
22 c) Da der Kläger mithin in den Streitjahren mangels Einkünfteerzielungsabsicht schon
keinen Einkünftetatbestand mehr verwirklicht hat, kommt es auf eine --von ihm unter
Zugrundelegung einer fiktiven Vermietung der Wohnung im Zeitraum von 2003 bis 2007
ermittelte-- Totalüberschussprognose nicht mehr an.