Urteil des BFH vom 16.06.2009

BFH (streitwert, gkg, höhe, aufteilung, entlastung, rechtshängigkeit, beschwer, einkommen, klagenhäufung, ermittlung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.6.2009, X E 5/09
Keine Reduzierung oder Aufteilung des Streitwerts bei doppelter Rechtshängigkeit
Tatbestand
1 I. Mit Beschluss vom … hat der angerufene Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers
(Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des … Finanzgerichts (FG) vom … als
unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle
des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung den Streitwert mit 6 806 EUR und die Gerichtskosten nach Nr.
6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 302 EUR gegen den
Kostenschuldner angesetzt.
2 Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom … gewandt. Werde in diesem Beschwerdeverfahren von
dem Einkommen von 81 546 EUR ausgegangen, um dann die errechnete Differenz zum begehrten zu versteuernden
Einkommen in Höhe von 6 806 EUR als den Streitwert des Verfahrens anzusetzen, sei dies nicht richtig. In Bezug auf
das Jahr 2006 werde verfahrensübergreifend in Höhe von 3 749 EUR --das ist der entsprechende anteilige Streitwert
für das Jahr 2006 im Rahmen des Revisionsverfahrens X R …-- dem Kostenschuldner eine doppelte Beschwer
zugerechnet. Um diese doppelte Beschwer auszugleichen, müsse eine entsprechende Kürzung vorgenommen
werden, da der gleiche Ansatz nicht zweimal in Erscheinung treten dürfe. Die Gesamtsumme der Streitwerte dürfe die
höchstmögliche Entlastung bei der Einkommensteuer --unter Weglassung der Besteuerung der Altersrenten-- nicht
überschreiten.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Erinnerung ist unbegründet.
4 Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die
sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den
Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete
Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf.
5 1. Die Bestimmung des Streitwerts der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu beanstanden. Eine Berücksichtigung
oder Anrechnung des anteiligen Streitwerts des Revisionsverfahrens X R … für das Streitjahr 2006 bei der Festsetzung
des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren scheidet aus.
6 Für eine Reduzierung oder Aufteilung des Streitwerts wegen eines anderen prozessual eigenständigen Verfahrens ist,
auch wenn das andere Verfahren dasselbe Streitjahr betrifft, kein Raum. Es handelt sich um unterschiedliche
Verfahren, die selbständige Angelegenheiten mit einem eigenen Streitwert bleiben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39.
Aufl., Anh II § 52 GKG Rz 10 Stichwort "Klagenhäufung"). Das Kostenrecht kennt insoweit keine
verfahrensübergreifende Betrachtungsweise, wie sie der Kostenschuldner fordert.
7 Die mögliche doppelte Berücksichtigung derselben steuerlichen Entlastung im Rahmen der Ermittlung des Streitwerts
von zwei selbständigen Verfahren ist die Konsequenz daraus, dass eine doppelte Rechtshängigkeit gegeben ist. Der
Kostenschuldner hat, obwohl bereits das Revisionsverfahren auch für das Streitjahr 2006 unter dem Aktenzeichen X R
… anhängig war, mit dem Verfahren … ein weiteres --das Streitjahr 2006 betreffende-- Verfahren vor dem FG in Gang
gesetzt und bis zur Nichtzulassungsbeschwerde vorangetrieben, obwohl er sowohl vom Finanzamt und FG als auch
vom BFH in dem Gerichtsbescheid im Revisionsverfahren X R … vom … auf die anderweitige Rechtshängigkeit und die
Vorschrift des § 68 der Finanzgerichtsordnung hingewiesen worden war.
8 2. Weitere Einwendungen, die zu einem anderen Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde führen könnten, hat der
Kostenschuldner nicht vorgebracht.
9 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).