Urteil des BFH vom 30.04.2014

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.4.2014, XI R 34/12
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung
Leitsätze
Eintrittsgelder für einen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams mit "Pflicht-" und
"Kürteilen" eine Vielzahl von Feuerwerken in kreativen Kombinationen mit Farb- und
Klangelementen vorführen, können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. a UStG unterliegen.
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltet jährlich seit 2006 in L den
internationalen Feuerwerkswettbewerb "X". Dabei treten verschiedene Teams an, die
Feuerwerksdarbietungen erbringen. Diese Vorführungen setzen sich jeweils aus einem
"Pflicht-" und einem "Kürteil" zusammen. Der "Pflichtteil" besteht aus einem 1,5-minütigen
Feuerwerk ohne Musikunterlegung, aber mit Farbvorgabe, sowie aus einem ca. 4 Minuten
andauernden Feuerwerk mit einer für alle Teams geltenden Musikvorgabe. Die "Kür"
umfasst jeweils ein 10-minütiges Feuerwerk zu einem selbst gewählten Musikstück. Die
Musikbegleitung erfolgt durch das Abspielen von Tonträgern. Bewertet werden u.a.
Kreativität, Vielfalt von Farben und Effekten, die Synchronisation zur Musik sowie die
künstlerische und technische Ausführung.
2 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an das
Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend das erste Halbjahr 2009 (erstmals)
die Auffassung, dass die Leistungen der Klägerin dem allgemeinen Steuersatz unterliegen
und setzte ab dem Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 die Umsatzsteuer entsprechend
fest. Die gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Dezember 2009 und Januar
bis April 2010 eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück.
3 Während des anschließenden Klageverfahrens erließ das FA entsprechende Umsatzsteuer-
Jahresbescheide für 2009 und 2010 (Streitjahre), die nach § 68 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) jeweils zum Gegenstand des Verfahrens wurden.
4 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der
Finanzgerichte 2013, 92 veröffentlicht.
5 Das FG hält die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für gegeben. Es führt unter Hinweis auf hierzu ergangene
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 9. Oktober 2003
V R 86/01 (BFH/NV 2004, 984) und vom 18. August 2005 V R 50/04 (BFHE 211, 557, BStBl
II 2006, 101) aus, dass die Feuerwerksveranstaltung jedenfalls eine einer Theateraufführung
vergleichbare Darbietung künstlerischer Leistungen sei, die eine Schöpfung eines aus
optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtwerkes darstelle. Der
künstlerische Charakter der Darbietung bestehe in der jeweils individuellen Choreographie
von Feuerwerk und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das bloße Abbrennen
eines Feuerwerks und das Abspielen von Tonträgern hinausgehende kreative geistige
Tätigkeit erfordere. Das Schaffen einer Harmonie von Farben, Formen und Klang sei nicht
nur eine Frage technischer Fertigkeiten, sondern vor allem eine Frage geistig-künstlerischer
Vorstellungskraft und Kreativität. Der Beurteilung der "X" als einer Theateraufführung
vergleichbare Darbietung stehe auch nicht entgegen, dass diese nicht durch den Einsatz von
(Körper-) Sprache, der herkömmlichen Ausdrucksform des Theaters, erbracht werde. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wettbewerbscharakter der Veranstaltung. Denn
z.B. auch beim jährlichen Theatertreffen in L finde insofern ein Wettbewerb statt, als Stücke
von einer Jury ausgewählt und prämiert würden. Diese Auslegung stehe im Übrigen auch im
Einklang mit der eher weit gefassten Regelung in Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
6 Mit der hiergegen eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
7 Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG verfolge zwar den Zweck, kulturelle und
unterhaltende Leistungen zu fördern. Dies bedeute indes nicht, dass jede Form einer
Aufführung vor Publikum einer Theateraufführung entspreche.
8 Eine Legaldefinition des Begriffs "Theater" bzw. einer "theaterähnlichen Vorstellung" fehle
im UStG. Nach allgemeinem Sprachgebrauch handele es sich dabei um die Bezeichnung für
die szenische Darstellung eines inneren oder äußeren Geschehens als künstliche
Kommunikation zwischen Akteuren (Darstellern) und Publikum. Allen Theaterformen sei
aber gleich, dass sie sich der Ausdrucksform der Sprache/Musik und/oder Körpersprache
bedienten. In der Literatur werde der Begriff "Theater" im Allgemeinen weit verstanden, so
als "eine Inszenierung jeglicher Art, deren Darsteller durch Kommunikationsmittel wie
Sprache, Körper oder Musik den Bezug zum Publikum herstellen". Maßgebend für die
Theatervorführung sei damit die menschliche und körperliche Basis der künstlerischen
Kommunikation, d.h. der Mensch selbst trete in Kontakt mit dem Publikum, um sein
Kunstwerk zu transportieren. So stelle auch der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2004, 984
fest, "dass die Budo-Gala ein pantomimisches Werk darstelle, bei dem der geistige Gehalt
durch das Ausdrucksmittel der Körpersprache, d.h. durch Bewegungen, Gebärden und Mimik
wiedergegeben werde". Für die Durchführung der "X" treffe das nicht zu.
9 Es könne keinem der vom FG zitierten Urteile des BFH entnommen werden, dass eine
Darbietung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht die Ausdrucksform der
Sprache/Musik und/oder der Körpersprache erfordere. Dies ergebe sich auch nicht aus dem
zu einer "Techno"-Veranstaltung ergangenen Urteil des BFH in BFHE 211, 557, BStBl II
2006, 101, da es sich bei der "X" abweichend hiervon weder um ein Konzert noch um eine
konzertähnliche Veranstaltung handele.
10 Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
12 Sie hält die Entscheidung des FG für zutreffend und weist u.a. darauf hin, dass
beispielsweise auch die Leistungen des Veranstalters der sog. "Y-Games", der Dutzende
von entsprechenden Veranstaltungen (künstlerische Feuerwerkswettbewerbe) in ganz
Deutschland aufführe, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlägen.
13 Im Übrigen sei das FA der Auffassung, dass die Teilnehmer des streitbefangenen X-
Wettbewerbs im Rahmen dieser Veranstaltung "mit künstlerischen Darbietungen auftreten"
und mit ihren Vergütungen als beschränkt steuerpflichtige Künstler dem Steuerabzug nach
§ 50a Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterlägen (Rz 33 des
Prüfungsberichts des FA vom 22. August 2011 betreffend die Jahre 2006 bis 2008).
Dementsprechend müssten auch ihre Umsätze aus den Eintrittsberechtigungen für diese
Veranstaltung dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG
unterliegen.
Entscheidungsgründe
14 II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
15 Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin für ihre
Feuerwerksveranstaltungen im Rahmen der "X" vereinnahmten Eintrittsgelder nicht dem
Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
16 1. Das FG ist (stillschweigend) zu Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen
Umsätze steuerpflichtig sind.
17 Die Voraussetzungen der im Streitfall allein in Betracht kommenden nationalen
Steuerbefreiungsvorschriften in § 4 Nr. 20 Buchst. a bzw. § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG sind
nicht erfüllt. Denn die Klägerin verfügt nicht über eine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG
erforderliche Bescheinigung einer zuständigen Landesbehörde; sie ist auch kein
Veranstalter i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG.
18 Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der MwStSystRL scheidet ebenfalls
aus, weil die Klägerin keine anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl.
dazu z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 2010 V R 28/08, BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876,
Rz 25).
19 2. Ferner hat das FG zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin erbrachten
Leistungen nicht dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, sondern gemäß § 12 Abs. 2
Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
20 a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer (von 19 %) auf 7 % für die
Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen
und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
21 Unionsrechtliche Grundlage für § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist Art. 98 Abs. 2 i.V.m.
Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) einen ermäßigten Steuersatz anwenden auf die
Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks,
Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse
und Einrichtungen.
22 b) Der BFH versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG
nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch
Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den
Puppenspielen und Eisrevuen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177,
548, BStBl II 1995, 519; vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a; vom
19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; vom 10. Januar 2013 V R 31/10,
BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42; s.a. Abschn. 12.5. Abs. 2 Satz 5 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
23 Begünstigt sind auch "Mischformen" von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass
eine Unterhaltungsshow in Gestalt einer Kampfkunstshow (sog. "Budo-Gala") ebenfalls eine
Theatervorführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann (vgl. BFH-Urteile in
BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a und c, m.w.N.; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42).
Die Steuervergünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung
entweder als "theaterähnlich" oder als "konzertähnlich" einzustufen ist (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.3.b).
24 3. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen begegnet die Entscheidung des FG, wonach
die streitbefangene Veranstaltung des Feuerwerkswettbewerbs in Gestalt der "X" gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, keinen
revisionsrechtlichen Bedenken.
25 a) Der hier zu beurteilende Leistungsaustausch --Eintrittsberechtigung zur "X" gegen Entgelt-
- vollzog sich zwischen der Klägerin als Veranstalterin und dem Publikum --den Besuchern
der "X"-- (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, unter 1.; in BFH/NV
2004, 984, unter II.1.d), was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
26 b) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2
FGO gebunden ist, werden die jeweiligen Feuerwerksdarbietungen von verschiedenen
"Teams" im Einzelnen künstlerisch vorbereitet und in verschiedenen zeitlich begrenzten
Teilen ("Pflicht" und "Kür") dem Publikum mit Musikbegleitung auf Tonträgern vorgeführt. Im
Rahmen des künstlerischen Wettbewerbs kommt es bei der Bewertung der einzelnen Teams
jeweils auf Kreativität, Vielfalt von Farben und Effekten, die Synchronisation zur Musik sowie
die technische Ausführung an.
27 c) Die Würdigung dieser gesamten Einzelumstände der Veranstaltung durch das FG, dass
die von der Klägerin den Besuchern gegen Entgelt eingeräumten Eintrittsberechtigungen
hierzu dem ermäßigten Steuersatz i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
28 aa) Das FG hat ausgeführt, dass die von der Klägerin durchgeführte
Feuerwerksveranstaltung eine Darbietung künstlerischer Leistungen ist, die in der
Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten
Gesamtkunstwerks besteht, deren künstlerischer Charakter von der jeweils individuellen
Choreographie des Feuerwerks und dazu passend abgespielter Musik geprägt wird. Ferner
hat das FG hervorgehoben, dass das Schaffen einer Harmonie von Farben, Formen und
Klang nicht nur eine Frage technischer Fertigkeiten, sondern vor allem eine Frage geistig-
künstlerischer Vorstellungskraft und Kreativität ist. Insgesamt handele es sich bei der
durchgeführten "X" somit um eine Veranstaltung, die sich teilweise aus Theaterelementen
und teilweise aus konzertähnlichen Elementen zusammensetzt und damit einer
"Unterhaltungsshow" vergleichbar sei.
29 bb) Diese Würdigung ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen
Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-
Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.4.b).
30 4. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des FA greifen nicht durch.
31 a) Das Argument des FA, die "X" sei keine begünstigte Veranstaltung i.S. von § 12 Abs. 2
Nr. 7 Buchst. a UStG, weil es an einem unmittelbaren körperlichen Kontakt der Künstler mit
dem Publikum mangele, geht fehl.
32 Denn die "X" ist ein von Musik unterlegtes Schauspiel für das Publikum, das von den
Künstlern an den entsprechenden Vorführeinrichtungen auf dem ihnen von der Klägerin zur
Verfügung gestellten Gelände selbst inszeniert wird. Dabei ist ein darüber hinaus gehender
noch engerer Kontakt zwischen dem Künstler und dem Publikum nicht erforderlich. Die
Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass auch bei Puppenspielern kein unmittelbarer Kontakt
mit dem Publikum stattfindet, sondern insoweit die Marionette als Medium zum Einsatz
gelangt, ohne dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuersatzermäßigung in
Frage gestellt wird (vgl. zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Puppenspiele
BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, unter 1.; in BFH/NV 2004, 984, unter
II.1.a). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies für den an der "X" über das Medium des
Feuerwerks wirkenden Künstler anders zu beurteilen sein sollte.
33 Deshalb vermag der Senat der Differenzierung des FA nicht zu folgen, obwohl im Streitfall
ein Mensch die Konzepte und künstlerische Arbeiten (Zusammenspiel von Musik, Farben,
Formen usw.) entwickele, sei es doch "die Pyrotechnik selbst", die im Zusammenspiel mit
der Musik auf den Zuschauer wirke; es sei "nicht der Pyrotechniker, der in Kontakt mit dem
Zuschauer [trete], um sich künstlerisch auszudrücken und Emotionen hervorzurufen".
34 Es trifft im Übrigen nicht zu, dass --wie das FA ferner geltend macht-- die Leistungen der
"Pyrotechniker" ausschließlich "hinter den Kulissen" erbracht würden.
35 b) Ohne Erfolg beruft sich das FA auf die Rechtsprechung des BFH, wonach die
Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar nicht
dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegt (BFH-Urteil
vom 4. Mai 2011 XI R 44/08, BFHE 233, 367, BStBl II 2014, 200; vgl. insoweit aber die neue
Steuerbefreiung in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG). Denn dieser Sachverhalt ist mit dem
vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. Die Klägerin ist die Veranstalterin (vgl. BFH-Urteile
vom 18. Januar 1995 V R 60/93, BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348, unter II.2.; in BFHE 177,
548, BStBl II 1995, 519, unter 1.).
36 c) Im Übrigen ist dem FA zwar darin zu folgen, dass das bloße Abspielen eines Tonträgers
kein Konzert ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Leitsatz 1). Im
Streitfall gehen die Darbietungen aber weit darüber hinaus. U.a. findet eine Synchronisation
des Feuerwerks mit Musik statt, so dass das FG die "X" zu Recht insoweit einem "Techno-
Konzert" ähnlich wahrgenommen hat (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006,
101).
37 d) Schließlich geht das FA entsprechend dem Vortrag der Klägerin offenbar selbst von dem
künstlerischen Charakter der "X" aus, wenn es im Prüfungsbericht vom 22. August 2011
unter Rz 33 ausführt, dass die Feuerwerksteams "im Rahmen dieser Veranstaltungen mit
künstlerischen Darbietungen auftreten und mit den Vergütungen als beschränkt
steuerpflichtige Künstler dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG unterliegen". Mit
dieser Beurteilung stünde auch aus Sicht des FA die Versagung des begehrten ermäßigten
Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für die Leistungen der Klägerin nicht im
Einklang.
38 5. Das FG hat außerdem zutreffend angenommen, dass dieses Ergebnis den
entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.
39 Denn nach Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL sind die EU-
Mitgliedstaaten ermächtigt, auf Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, Theater, Zirkus,
Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen
sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen den ermäßigten Steuersatz
vorzusehen.
40 Die Aufzählung ergibt, dass die Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten insoweit einen weiten
Beurteilungsspielraum einräumt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 984, unter II.2.). Die EU-
Mitgliedstaaten haben bei Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die
Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i.S. des
Anhangs III Kategorie 7 der MwStSystRL mit einem ermäßigten Steuersatz zu belegen (vgl.
z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 6. Mai 2010 C-94/09 --
Kommission/Frankreich--, Slg. 2010, I-4261, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 454,
Rz 25, m.w.N., und BFH-Urteil in BFHE 233, 367, BStBl II 2014, 200, Rz 39).
41 Zwar sind Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen,
eng auszulegen, was auch für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gilt (vgl. z.B.
EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 C-83/99 --Kommission/Spanien--, Slg. 2001, I-445, UR
2001, 210, Rz 19). Die Beurteilung des FG im Streitfall, wonach die von der Klägerin
vereinnahmten Eintrittsgelder für die von ihr veranstaltete "X" in den Anwendungsbereich
des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen, steht aber jedenfalls im Einklang mit dem
Wortlaut und dem Zweck der genannten Richtlinienbestimmung.
42 6. Da die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sich im Streitfall bereits aus § 12 Abs. 2
Nr. 7 Buchst. a UStG ergibt, kann offenbleiben, ob daneben auch der ermäßigte Steuersatz
aus der Tätigkeit als Schausteller gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 89/01,
BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88) in Betracht kommt.