Urteil des BFH vom 06.02.2013

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung - Anforderungen an das Bestehen eines Arrestgrundes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Keine Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen -

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 6.2.2013, XI B 125/12
Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung - Anforderungen an
das Bestehen eines Arrestgrundes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Keine Verkürzung des
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen - Verwertungsverbot von
Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung
Leitsätze
Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrests i.S.
des § 324 Abs. 1 AO, kann das Gericht die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit
Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger
Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.
Tatbestand
1 I. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 ordnete der Antragsgegner und Beschwerdegegner
(das Finanzamt --FA--) zur Sicherung eines Anspruchs des Freistaates Sachsen und der
Bundesrepublik Deutschland in Höhe von ... EUR den dinglichen Arrest gemäß § 324 Abs. 1
der Abgabenordnung (AO) in das Vermögen des Antragstellers und Beschwerdeführers
(Antragsteller) an. Mit Bescheid vom 12. März 2012 beschränkte das FA die Arrestanordnung
auf ... EUR mit der Begründung, die Anordnung habe nur noch in dieser Höhe als
Rechtsgrund Bedeutung für die beim Antragsteller erlangten Sicherungsrechte. In den
Bescheiden wird darauf hingewiesen, dass durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe
der Arrestanordnung die Vollziehung des Arrests gehemmt und die Aufhebung bereits
durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen erreicht werden könne.
2 Zur Begründung führte das FA aus, der Antragsteller solle in Haftung genommen werden für
verkürzte Umsatzsteuer zu Gunsten einer OHG, an der er zu 49,44 % beteiligt sei. Die
Steuerschuld ergebe sich aus Vorsteuerabzügen, die die OHG zu Unrecht geltend gemacht
habe. Es handele sich insoweit um Umsatzsteuern, die von Scheinfirmen (missing trader) im
Rahmen von Umsatzsteuerkarussellen in Rechnung gestellt worden seien. Da insofern
Rechnungsaussteller und liefernder Unternehmer nicht identisch seien, sei nicht feststellbar,
wer die Ware, die hauptsächlich bar und oft zunächst nur zum Teil bezahlt worden sei,
geliefert und die Zahlung tatsächlich vereinnahmt habe. Die die Rechnungen ausstellenden
Firmen seien ihren steuerlichen Verpflichtungen regelmäßig nicht nachgekommen. Die
betreffenden Waren --hauptsächlich Flachbildschirme-- habe die OHG als vermeintliche
innergemeinschaftliche Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet veräußert. Der
Antragsteller hafte einerseits als vertretungsberechtigter Gesellschafter nach § 69 AO,
andererseits bestehe aufgrund vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht der
Steuerhinterziehung, so dass als Haftungsnorm auch § 71 AO einschlägig sei. Nach
Aktenlage sei davon auszugehen, dass bei steuerlichem Wohlverhalten des Antragstellers
der Eintritt des Steuerschadens in vollem Umfang vermieden worden wäre.
3 Da zu besorgen sei, dass ohne Anordnung des dinglichen Arrests die Beitreibung vereitelt
oder wesentlich erschwert werde, sei auch ein Arrestgrund gegeben. Gegen den
Antragsteller bestehe der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung. Nach den belastbaren
Tatsachen seien zu Gunsten der OHG zielgerichtet Steuerstraftaten --und zwar im Rahmen
eines Umsatzsteuerkarussells-- begangen worden. Der Antragsteller sei wegen seiner
Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrugsmodell als besonders steuerunehrlich anzusehen.
Aufgrund einer nachhaltigen Begehungsweise und der Höhe des bisher festgestellten
Steuerschadens sei zudem eine erhebliche kriminelle Energie gegeben. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung sei von demjenigen, der sich oder einem Dritten durch eine Straftat einen
Vermögensvorteil verschafft hat, zu erwarten, dass er nachhaltige Unternehmungen anstellt,
um die Tatvorteile dauerhaft zu sichern. Bereits durch die nachhaltige Verbuchung der
Scheinrechnungen sei bereits eine fortwährende Schmälerung des Betriebsvermögens
gegeben, die die Annahme eines Arrestgrundes rechtfertige. Die bisherigen Ermittlungen,
die auf das Vorliegen eines Umsatzsteuerbetrugsmodells schließen ließen, führten zu der
Besorgnis, dass der Antragsteller bestrebt und in der Lage sei, die Geldansprüche des
Staates gegen ihn und das von ihm vertretene Unternehmen durch Verschiebung oder
Beiseiteschaffung etwaigen Vermögens zu verhindern.
4 Der Antragsteller erhob unter dem 9. Februar 2012 Sprungklage und beantragte wegen der
bereits andauernden Vollstreckung gleichzeitig beim Finanzgericht (FG) die Aufhebung der
Vollziehung der Arrestanordnung. Er machte geltend, die Hinterlegung des streitigen
Arrestbetrages sei nicht möglich, weil ihm nach dem Arrestvollzug kein weiteres freies
Vermögen zur Verfügung stehe. Sein Antrag gehe auf Aufhebung der
Vollziehungsmaßnahmen ohne Sicherheitsleistung und sei mit diesem
Rechtsschutzbedürfnis zulässig. Ferner sei der Antrag auch begründet, weil weder ein
Arrestanspruch noch ein Arrestgrund gegeben seien.
5 Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26. Juni 2012 6 V 178/12 mangels
Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig ab. Da die Aufhebung der Vollziehung grundsätzlich
nur gegen Sicherheitsleistung ausgesprochen werden könne, könne der Antragsteller nur
das erreichen, was er im Wege der Hinterlegung des in der Arrestanordnung bezeichneten
Betrags auch ohne Mitwirkung des Gerichts erreichen könne. Es verwies hierzu im
Wesentlichen auf den Beschluss des FG Hamburg vom 20. August 2007 2 V 167/07 (juris).
6 Der --gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-
- zugelassenen Beschwerde des Antragstellers half das FG mit Beschluss vom 4. September
2012 nicht ab und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Nach Sinn und
Zweck einer dinglichen Arrestanordnung sei eine Aussetzung der Vollziehung ohne
Sicherheitsleistung nicht möglich. Der vorläufige Charakter der Arrestanordnung stehe der
Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung grundsätzlich im Wege.
7 Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine
gerichtliche Entscheidung könne nur dann entfallen, wenn die Aufhebung der Vollziehung im
Falle der Anordnung eines dinglichen Arrests stets nur gegen Sicherheitsleistung
ausgesprochen werden könne und der Antragsteller zudem objektiv in der Lage sei, die zur
Aufhebung der Vollziehung erforderliche Sicherheitsleistung der Höhe nach aufzubringen.
8 Es sei unstreitig, dass im Zuge der dinglichen Arrestanordnung sein gesamtes Vermögen
gepfändet worden sei. Im Ergebnis dessen habe er weder die finanziellen Mittel, die
geforderte Sicherheitsleistung aufzubringen, noch habe er eine entsprechende
Kreditwürdigkeit (mehr). Die Auffassung des FG, eine Aufhebung der Vollziehung könne
"grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung ausgesprochen werden" verstoße
insbesondere gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven vorläufigen
Rechtsschutzes.
9 Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des FG vom 26. Juni 2012 aufzuheben und die beantragte Aufhebung der
Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu gewähren.
10 Das FA beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
11 Es tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und verweist u.a. darauf, dass am
16. Juli 2012 "entsprechende Bescheide" betreffend die OHG erlassen worden seien. Weiter
teilt es mit, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller andauerten.
Entscheidungsgründe
12 II. Die Beschwerde ist begründet. Das FG hat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung
ohne Sicherheitsleistung zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit der
Arrestanordnung bestehen ernstliche Zweifel, die zur Aufhebung der Vollziehung der
Arrestanordnung vom 23. Januar 2012 in Gestalt des Bescheides vom 12. März 2012 --ohne
Sicherheitsleistung-- führen.
13 1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung richtet sich gegen
den Bescheid vom 23. Januar 2012 in Gestalt des Bescheides vom 12. März 2012.
14 2. Der Antrag ist zulässig.
15 a) Er erfüllt die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO; insbesondere war dem
Antragsteller angesichts des bereits laufenden Arrestvollzugs nicht zuzumuten, zunächst
beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen und dessen Ablehnung
abzuwarten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II
1986, 236; vom 26. Mai 2004 V S 5/04, BFH/NV 2004, 1414).
16 b) Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann der BFH als Beschwerdegericht
auf Antrag ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung eines schon vollzogenen
Verwaltungsakts, auch gegen Sicherheit, anordnen. Die Anordnung soll erfolgen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen
oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2
FGO).
17 Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer
Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für seine
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die
Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten
in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, wobei die für die Rechtswidrigkeit sprechenden
Gründe nicht überwiegen müssen, so dass eine Aufhebung der Vollziehung auch dann zu
gewähren ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides später im
Hauptsacheverfahren bestätigt werden sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-
Beschlüsse vom 6. Juni 2002 V B 110/01, BFHE 199, 55, BFH/NV 2002, 1267; vom 6.
August 2007 VII B 108-109/06, BFH/NV 2007, 2358; vom 8. September 2009 II B 63/09,
BFH/NV 2010, 68).
18 c) Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
dient der Vermeidung von Steuerausfällen. Solche Ausfälle können im Rahmen der
Aufhebung der Vollziehung vor allem dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige im
Hauptsacheverfahren letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der
Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. November
2004 V B 78/04, BFHE 208, 93, BStBl II 2005, 535; in BFH/NV 2007, 2358). Das öffentliche
Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer
Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist
(vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106, Rz 16, m.w.N.).
Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit
Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für
ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen
nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1988
V B 26/86, BFH/NV 1989, 403; vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515). Lassen
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zu, darf
deshalb der Rechtsvorteil der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung bei
ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids --auch bei fortlaufend
veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer-- grundsätzlich nicht
versagt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. September
2009 1 BvR 1305/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 70, unter
IV.1.b).
19 d) § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO gilt auch im Falle der Anordnung des dinglichen Arrests.
20 aa) Gegen die Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO ist der Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO statthaft (vgl. z.B. BFH-
Beschlüsse vom 20. März 1969 V B 5/69, BFHE 95, 317, BStBl II 1969, 399; vom
13. September 2001 IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, unter II.1.b; Beschluss des FG Hamburg
vom 20. August 2007 2 V 167/07, juris). Dafür, dass eine solche Aussetzung grundsätzlich
nicht ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden könnte, wovon das FG ausgeht, ist der
Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO nichts zu entnehmen (offengelassen im BFH-Beschluss
vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374). Das Verfahren nach § 69 FGO wird
auch nicht durch § 45 Abs. 4 FGO verdrängt, wonach gegen die Anordnung des dinglichen
Arrests die Klage ohne Vorverfahren zulässig ist.
21 bb) Gemäß § 324 Abs. 1 AO kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde
zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder
unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung
vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Arrest ist ein Mittel zur Sicherung künftiger
Geldvollstreckung (Klein/Brockmeyer, AO, 11. Aufl., § 324 Rz 2). Er soll verhindern, dass der
Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert, um die zukünftige
Zwangsvollstreckung zu gefährden. Wegen des Zeitbedarfs des Hauptverfahrens wird dem
Steuergläubiger zwar gesetzlich zugestanden, das Interesse an der Sicherung seiner
Ansprüche bereits vor Ergehen entsprechender Steuerbescheide zu befriedigen (Urteil des
FG Düsseldorf vom 3. Mai 2000 5 K 5963/92 U, juris). Wenn es das Sicherungsinteresse
des Steuergläubigers nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässt, dass die Vollziehung
eines Steuerbescheides ggf. auch ohne Sicherungsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben
wird, so muss dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in
Steuerbescheiden --hier nach Aktenlage jedenfalls noch nicht in einem Haftungsbescheid
gegen den Antragsteller-- festgesetzt worden ist und es somit nur um die Sicherung einer
künftigen Forderung geht. Dafür spricht auch der vom FA herausgestellte Umstand, dass das
vorläufige Sicherungsverfahren nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit ohne weiteres in das
Beitreibungsverfahren übergeleitet wird (seit BFH-Beschluss vom 28. August 1968 I B 18/68,
BFHE 93, 405, BStBl II 1968, 832; BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 34/05, BFH/NV 2006,
2024).
22 Selbst wenn nach Auffassung des FG im Streitfall eine Aufhebung der Vollziehung nicht
ohne Sicherheitsleistung ausgesprochen werden konnte, wäre zu prüfen gewesen, ob --
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BFH-Beschluss vom 4. April
1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795)-- ggf. eine nur teilweise Sicherheitsleistung in
Betracht kommen könnte (vgl. Beschlüsse des Hessischen FG vom 29. April
2005 3 V 517/04, Haufe-Index 1406716, unter II.4.; des FG München vom 17. Dezember
2007 6 V 4166/06, Haufe-Index 1965867; vom 20. August 2009 14 V 521/09,
Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1866, unter II.6.). Soweit der BFH in
seinem Beschluss in BFH/NV 1988, 374 ausgeführt hat, das FG habe zu Recht die Höhe der
Sicherheitsleistung nach Maßgabe des Werts der Sicherung festgesetzt, die das FA durch
die Arrestvollziehung erlangt habe, handelt es sich um die Würdigung des Einzelfalls, nicht
aber um eine Aussage dahingehend, eine Sicherheitsleistung sei gemäß § 69 FGO stets in
Höhe des Werts der zu sichernden Forderung festzusetzen.
23 cc) Der Senat teilt nicht die von Finanzgerichten vertretene Auffassung (vgl. auch
Beschlüsse des Hessischen FG vom 4. Oktober 1973 B VI 15/73, EFG 1974, 25;des FG
München vom 4. Oktober 1979 III 153/79 Aus Arr, EFG 1980, 110;des FG Hamburg vom
2. August 1999 IV 87/99, juris; vom 2. August 2007 2 V 167/07, juris), dass eine Aufhebung
der Vollziehung --wie auch eine Aussetzung der Vollziehung vor Ablauf der Vollziehungsfrist
gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 AO-- grundsätzlich nur gegen Leistung einer Sicherheit in
Betracht komme, weil andernfalls selbst im Falle der Bestätigung der Arrestanordnung im
Hauptsacheverfahren eine erneute Vollziehung nicht mehr möglich wäre und damit der
Sicherungszweck des Arrests endgültig beseitigt würde (vgl. auch Tormöhlen in
Beermann/Gosch, AO § 324 Rz 66; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 324 AO
Rz 91; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 324 AO Rz 48
dazu, dass eine Aussetzung "in der Regel" nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht
komme, wobei Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 324 AO Rz 48 darauf hinweist, dass die
Gefahr des Steuerausfalls vermindert sei, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den
Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten sei).
24 Diese Auffassung des FG entspricht weder der gesetzlichen Regelung des § 69 Abs. 3 FGO
noch den Anforderungen an die nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich
gebotene Gewährleistung effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes. Sind dem Richter im
Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse eingeräumt, so
müssen diese im konkreten Fall im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet
werden. Sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf
einen effektiven Rechtsschutz führen (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2010, 70). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass, anders als im zivilprozessualen Arrestverfahren, der dingliche Arrest
nach der Abgabenordnung von der Steuerverwaltung und nicht durch ein Gericht angeordnet
wird. Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung unter der Bedingung einer
Sicherheitsleistung stellt eine teilweise Ablehnung i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO dar (vgl.
BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809), gegen die vorläufiger
Rechtsschutz zu gewähren ist. Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller gegen eine
Arrestanordnung gemäß § 324 AO wendet. Dem FA verbleiben die Möglichkeiten einer
beschleunigten (ggf. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Steuerfestsetzung --
im Streitfall der Erlass eines Haftungsbescheides gegen den Antragsteller-- sowie einer
raschen Vollstreckung (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 15. März 2006
S 0545-A-2-St II 4.04).
25 e) Die Arrestanordnung hat sich durch den --nach Vortrag des FA erfolgten-- Erlass von
Steuerbescheiden gegen die OHG nicht erledigt, indem das Sicherungsverfahren in das
Beitreibungsverfahren übergegangen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2024). Denn
diese Steuerbescheide betreffen nicht den Antragsteller, sondern mit der OHG ein von
diesem zu unterscheidendes Steuersubjekt.
26 3. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist auch begründet.
27 a) Im Beschwerdeverfahren beschränkt sich die Aufgabe des BFH nicht darauf, die
Entscheidung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Vielmehr hat der Senat das
Begehren des Antragstellers im Rahmen seiner Anträge erneut in jeder Hinsicht zu prüfen
und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde
zu legen. Danach muss über den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung
ohne Sicherheitsleistung sachlich erneut entschieden werden (vgl. BFH-Beschlüsse in
BFH/NV 1988, 374; vom 15. Mai 2009 IV B 24/09, BFH/NV 2009, 1402, unter II.1.).
28 b) Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß
§ 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen
Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen
Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 352), aber
doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse
vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; vom 26. Februar 2001
VII B 265/00,BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464).
29 aa) Der Senat kann im Streitfall dahingestellt sein lassen, ob sich aus dem Vorbringen des
FA mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines
Arrestanspruchs gegen den Antragsteller ergibt, insbesondere auch bezüglich dessen
Haftung nach § 69 oder § 71 AO und seine ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme (vgl.
dazu bspw. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 508). Denn bei der gebotenen summarischen
Prüfung ist das Vorliegen eines Arrestgrundes ernstlich zweifelhaft.
30 bb) Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung
unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist,
dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs
vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen
und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschluss vom
25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037). In Anwendung dieses Grundsatzes hat der
BFH bspw. erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu
besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld
oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als
unbewegliches Vermögen, oder wenn auch nur die nach außen zutage getretene Absicht
besteht, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (vgl.
BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401). Ebenso wie
Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland
einen Arrestgrund abgeben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037).
31 Demgegenüber vermag die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners
ebenso wie die bloße Möglichkeit, dass der Arrestschuldner sein Vermögen beiseiteschaffen
könnte, für sich genommen keinen Arrest zu rechtfertigen. Ebenso genügt der dringende
Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich
allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom
3. Oktober 1985 III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH-Beschluss in BFHE 194, 40, BStBl II 2001,
464, unter II.b).
32 cc) Unter Beachtung dieser Grundsätze genügen die in der Arrestanordnung angegebenen
Tatsachen bei summarischer Prüfung nicht, den Arrestgrund zu belegen, noch sind solche
Tatsachen sonst ersichtlich.
33 Das FA hat keine konkreten Tatsachen angeführt, wie etwa Maßnahmen des Antragstellers,
ein Grundstück zu veräußern oder Bank- und Sparkonten leerzuräumen, aus denen sich
ergeben würde, dass ohne Anordnung des dinglichen Arrests zu besorgen sei, dass die
Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert werde (vgl. auch Wolf in Koch/Scholtz, AO,
5. Aufl., § 324 Rz 13 f.).
34 Soweit das FA den Arrestgrund daraus ableitet, dass gegen den Antragsteller der
Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung bestehe, besagt dies nach der dargelegten
Rechtsprechung allein noch nicht, dass die Beitreibung ohne Anordnung des dinglichen
Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Im Übrigen mag zwar aus den in
der Begründung der Arrestanordnung angegebenen "belastbaren Tatsachen", deren
Richtigkeit unterstellt, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit folgen, dass zu Gunsten der
OHG zielgerichtet Steuerstraftaten in Gestalt eines Umsatzsteuerkarussells begangen
worden sind. Es werden aber keine erheblichen Anhaltspunkte dafür benannt, dass der
Antragsteller dies auch wusste und billigte. Soweit das FA im Verfahren vor dem FG mit
Schriftsatz vom 20. Februar 2012 auf die Ergebnisse einer Telefonüberwachung Bezug
genommen hat, sind diese im finanzgerichtlichen Verfahren nicht verwertbar (vgl. BFH-
Beschluss vom 19. Februar 2004 VII B 260/03, BFH/NV 2004, 807).
35 Entsprechendes gilt für die Behauptung, der Antragsteller sei wegen seiner Teilnahme an
einem Umsatzsteuerbetrugsmodell als besonders steuerunehrlich anzusehen, sowie für die
Erwägung, es sei im Allgemeinen zu erwarten, dass derjenige, der sich oder einem Dritten
durch eine Straftat einen Vermögensvorteil verschafft hat, nachhaltige Unternehmungen
anstelle, um die Tatvorteile dauerhaft zu sichern. Derartige allgemeine Ausführungen
können nach den oben angeführten Grundsätzen für sich allein eine Arrestanordnung nicht
begründen.
36 c) Die Aufhebung der Vollziehung ist ohne Sicherheitsleistung anzuordnen.
37 Die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergeht bei der gebotenen
summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten
und der Aktenlage ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen
Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Für
die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass die Finanzbehörde die für
eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der
Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde
entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002,
809; vom 7. Mai 2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498).
38 Danach war die Anordnung der Sicherheitsleistung aufzuheben. Nach Auffassung des
Senats bestehen, wie dargelegt, bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Verwaltungsakts. Das FA hat zudem eine Gefährdung des Steueranspruchs
nicht schlüssig dargelegt. Die Vermutung, der Antragsteller sei bestrebt und in der Lage, die
Geldansprüche des Staates durch Verschiebung oder Beiseiteschaffung etwaigen
Vermögens zu verhindern, stellt sich bislang als bloße Behauptung des FA dar.