Urteil des BFH vom 16.06.2009

BFH (politische partei, streitwert, höhe, gkg, einkommen, betrag, jahressteuer, entlastung, bezug, aufteilung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.6.2009, X E 4/09
Bemessung des Streitwerts bei Steuervorauszahlungen - Keine Reduzierung oder Aufteilung des Streitwerts wegen eines
anderen prozessual eigenständigen Verfahrens
Tatbestand
1 I. Mit Urteil vom … hat der angerufene Senat die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers
(Kostenschuldner) gegen das Urteil des … Finanzgerichts (FG) vom … als unbegründet zurückgewiesen und dem
Kostenschuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH)
durch Kostenrechnung den Streitwert mit 21 607 EUR und die Gerichtskosten nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses
zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 1 440 EUR gegen den Kostenschuldner angesetzt.
2 Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom … gewandt. In Bezug auf das Streitjahr 2001 weist er darauf
hin, dass der Steuerbescheid "in DM verfasst" worden sei, so dass die Euro-Beträge nur unter Vorbehalt zur Kenntnis
genommen werden könnten. Für die Streitjahre 2002 bis 2005 kommt er wegen der Nichtberücksichtigung des
jährlichen Beitrags für eine politische Partei jeweils zu einem um 68 EUR reduzierten zu versteuernden Einkommen. In
Bezug auf das Jahr 2006 bezweifelt der Kostenschuldner die Richtigkeit der gewählten Methode, den Streitwert für die
Vorauszahlungen der ersten drei Quartale festzusetzen. Da diese Beträge auch teilweise Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens X B … gewesen seien, hätte nach seiner Auffassung zudem eine entsprechende Kürzung
vorgenommen werden müssen, um eine doppelte Beschwer des Kostenschuldners zu vermeiden. Die Gesamtsumme
der Streitwerte dürfe die höchstmögliche Entlastung bei der Einkommensteuer nicht überschreiten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden,
die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den
Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner
gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf.
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2. Substantiierte Einwendungen, die zu einem anderen Streitwert führen könnten, hat der Kostenschuldner nicht
vorgebracht.
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a) Seine Bedenken gegen den Streitwertansatz des Jahres 2001 sind unbegründet, da der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 bereits die Steuerschuld sowohl als Euro-Betrag als auch als
entsprechenden DM-Betrag ausgewiesen hat.
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b) Die Streitwertansätze der Jahre 2002 bis 2005 enthalten ebenfalls keinen den Kostenschuldner belastenden
Fehler. Die ursprünglich nicht berücksichtigten Parteibeiträge reduzieren zwar jeweils das zu versteuernde
Einkommen, aber ebenso das begehrte zu versteuernde Einkommen.
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c) Auch die Bestimmung des Streitwerts des Jahres 2006 ist nicht zu beanstanden. Bei Vorauszahlungen ist zwar der
Streitwert grundsätzlich nach dem vollen Steuerbetrag zu bemessen, wenn der Rechtsstreit um den Grund und die
Höhe der letztlich zu zahlenden Steuer geführt wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz
35 Stichwort "Vorauszahlungen", m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Aufgrund der Tatsache, dass der
Kostenschuldner ausdrücklich seinen Klageantrag auf die ersten drei Quartale des Jahres 2006 beschränkt hatte,
wurden jedoch --zugunsten des Kostenschuldners-- bei der Streitwertberechnung lediglich die steuerlichen
Auswirkungen von drei Quartalen zugrunde gelegt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass --auch hier wiederum
zugunsten des Kostenschuldners-- nur von den im Jahr 2006 gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen
ausgegangen wurde und nicht von der Jahressteuer 2006. Die Einkommensteuervorauszahlungen (am 10. März, 10.
Juni und 10. September 2006 in Höhe von je 2 300 EUR sowie am 10. Dezember 2006 in Höhe von 1 248 EUR)
führten für drei Quartale zunächst zu einer Einkommensteuer von 6 111 EUR. Die dann konsequenterweise linear auf
die drei Quartale verteilten steuerlichen Auswirkungen der Nichteinbeziehung der Alterseinkünfte in die
Bemessungsgrundlage hatten eine steuerliche Entlastung in Höhe von 3 749 EUR zur Konsequenz. Das
Zugrundelegen von 3/4 der Jahressteuer 2006 hätte größere steuerliche Auswirkungen und damit einen
entsprechend höheren Streitwert in Höhe von 5 104 EUR (3/4 von 6 806 EUR) zur Folge gehabt.
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d) Eine Berücksichtigung des Streitwerts des Verfahrens zur Zulassung der Revision X B … bei der Festsetzung des
Streitwerts für dieses Revisionsverfahren scheidet aus. Gemäß § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach den
Anträgen des Rechtsmittelführers. Der Kostenschuldner hat ausweislich des Sitzungsprotokolls … den Antrag gestellt,
die Einkommensteuervorauszahlungen für die ersten drei Quartale jeweils ohne den Ansatz der Einkünfte aus seinen
Leibrenten festzusetzen. Für eine Reduzierung oder Aufteilung des Streitwerts wegen eines anderen prozessual
eigenständigen Verfahrens ist, auch wenn das andere Verfahren dasselbe Streitjahr betrifft, kein Raum. Es handelt
sich um unterschiedliche Verfahren, die selbständige Angelegenheiten mit einem eigenen Streitwert bleiben (vgl.
Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Anh II § 52 GKG Rz 10 Stichwort "Klagenhäufung").
10 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).